Rechtssatz RS0031289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031289
Geschäftszahl
8Ob206/83; 8Ob25/84
Entscheidungsdatum
20.06.1984
Rechtssatz
Der (aus der Unterhaltspflicht abgeleitete) Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses beseitigt die Unterhaltspflicht nicht; deshalb ist das Feststellungsinteresse des Kindes, dem nach den getroffenen Feststellungen wegen des Todes seines Vaters die Beziehung des Vorschusses eingestellt wurde, zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031289
Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0080OB00206_8300000_001