Rechtssatz RS0031293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031293
Geschäftszahl
2Ob77/77; 5Ob654/78; 2Ob216/19g
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Rechtssatz
Schmerzengeldbemessung nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufes und der Dauerfolgen einschließlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 77/77
Entscheidungstext OGH 05.05.1977 2 Ob 77/77
- 5 Ob 654/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 654/78
- 2 Ob 216/19g
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 216/19g
nur: Die Schmerzengeldbemessung erfolgt nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufes und der Dauerfolgen. (T1)
Beisatz: Ein „zögerliches Regulierungsverhalten“ des Haftpflichtversicherers ist kein gesondert zu berücksichtigendes Kriterium für die Bemessung des Schmerzengeldes, sofern es sich nicht in einer – dann aber ohnehin in die Bemessung des Schmerzengeldes einfließenden – Verschlechterung des Gesundheitszustands der Geschädigten niederschlägt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031293
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19770505_OGH0002_0020OB00077_7700000_001