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Entscheidung 2 Ob 216/19g×

Entscheidung 2 Ob 216/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031040 Rechtssatz 30.01.1976Zivilrecht
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchti …
RS0031072 Rechtssatz 06.09.1950Zivilrecht
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes muß auch das seelische Ungemach (Minderung der Beweglichkeit, Minderwertigkeitsgefühle, weil der Verletzte zum Krüppel wurde, verringerte Lebensfreude und dergleichen) berücksichtigt werden. Der Grad des Verschuldens de …
RS0031075 Rechtssatz 10.09.1981Zivilrecht
Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein …
RS0031175 Rechtssatz 15.04.1958Zivilrecht
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzung erduldete. Auch seelische Leiden, die die Folge einer körperlichen Beschädigung sind, sollen abgegolten werden.
RS0031293 Rechtssatz 05.05.1977Zivilrecht
Schmerzengeldbemessung nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufes und der Dauerfolgen einschließlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
RS0031307 Rechtssatz 17.03.1976Zivilrecht
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.
RS0031341 Rechtssatz 11.04.1956Zivilrecht
Bei Bemessung des Schmerzengeldes ist weder auf die Vermögensverhältnisse, auf die soziale Stellung, die Kulturbedürfnisse des Beschädigten noch auf den Grad des Verschuldens des Beschädigers Rücksicht zu nehmen.
RS0042887 Rechtssatz 09.05.1985Zivilrecht
Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 4 …
RS0126988 Rechtssatz 30.05.2011Zivilrecht
§ 502 Abs 1 ZPO stellt nicht auf ausländische, sondern auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.