Rechtssatz RS0031298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031298
Entscheidungsdatum
17.10.1973
Rechtssatz
Wenn der Warenführer den ihm vom Begleitscheinnehmer blanko überlassenen Begleitschein ausfüllt und in der Folge mißbraucht, ist die Verpflichtung zur Stellung des Begleitscheingutes im Sinne des § 119 Abs 3 ZollG auf ihn übergegangen; der Warenführer ist damit nicht Besorgungsgehilfe des ursprünglichen Begleitscheinnehmers, dieser haftet nicht mehr für die bisherige Schuld seiter.Wenn der Warenführer den ihm vom Begleitscheinnehmer blanko überlassenen Begleitschein ausfüllt und in der Folge mißbraucht, ist die Verpflichtung zur Stellung des Begleitscheingutes im Sinne des Paragraph 119, Absatz 3, ZollG auf ihn übergegangen; der Warenführer ist damit nicht Besorgungsgehilfe des ursprünglichen Begleitscheinnehmers, dieser haftet nicht mehr für die bisherige Schuld seiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031298
Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0010OB00124_7300000_001