Rechtssatz RS0031370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031370
Geschäftszahl
8Ob198/79 (8Ob268/79)
Entscheidungsdatum
22.11.1979
Rechtssatz
Die Familienbeihilfe ist weder beim Einkommen des Getöteten noch bei dem des Kindes zu berücksichtigen, wenn nach dem Tode des im Bezug der Familienbeihilfe stehenden Unterhaltspflichtigen jemand anderer die Beihilfe bezieht. Da der Getötete durch die Beihilfegewährung für das Kind nicht den vollen, sondern nur den über die Höhe der Familienbeihilfe hinausgehenden restlichen Unterhaltsbedarf zu befriedigen bräuchte, entgeht dem Kinde, wenn nach dem Tode ein anderer die Familienbeihilfe bezieht, nur die Leistung, die der Getötete über die Zuwendung der Beihilfe hinaus erbracht hat. Nur diese Leistung muß der Schädiger dem Kinde ersetzen, da das Kind als Entgang nur soviel zu bekommen hat, daß die Leistung des Schädigers und die dem Kinde zukommende Familienbeihilfe - ohne Rücksicht darauf, ob es diese selbst bezieht oder ob sie ein anderer für das Kind bezieht - die Höhe des von dem Getöteten gewährten Unterhaltes zuzüglich der Beihilfe erreicht, nicht aber diese Höhe übersteigt. (ZVR 1970/78, 2 Ob 218/72, 2Ob219/72, 2Ob132/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031370
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0080OB00198_7900000_001