Rechtssatz RS0031386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031386
Entscheidungsdatum
20.10.1993
Rechtssatz
Der Sachbeschluß, daß der Vermieter schuldig sei, dem Antragsteller gemäß § 5 MRG eine bestimmte Wohnung zur Zusammenlegung und Anhebung der Ausstattungskategorie anzubieten, kann nicht nach § 354 EO vollstreckt werden. Das Anbot gilt mit der Rechtskraft als abgegeben.Der Sachbeschluß, daß der Vermieter schuldig sei, dem Antragsteller gemäß Paragraph 5, MRG eine bestimmte Wohnung zur Zusammenlegung und Anhebung der Ausstattungskategorie anzubieten, kann nicht nach Paragraph 354, EO vollstreckt werden. Das Anbot gilt mit der Rechtskraft als abgegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031386
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19931020_OGH0002_0030OB00075_9200000_001