Rechtssatz RS0031475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031475
Geschäftszahl
8Ob198/79 (8Ob268/79)
Entscheidungsdatum
22.11.1979
Rechtssatz
Von der Regelung des § 12 a FamLAG wird nur die Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes betroffen. Bei der Beurteilung des Unterhaltsentganges nach § 1327 ABGB hat sich durch die Bestimmungen des § 12 a FamLAG sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung nichts geändert.Von der Regelung des Paragraph 12, a FamLAG wird nur die Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes betroffen. Bei der Beurteilung des Unterhaltsentganges nach Paragraph 1327, ABGB hat sich durch die Bestimmungen des Paragraph 12, a FamLAG sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung nichts geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031475
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0080OB00198_7900000_002