Rechtssatz RS0031481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031481
Entscheidungsdatum
29.08.1994
Norm
ABGB §883
ApothekenG §46 Abs2
Rechtssatz
Die Formvorschrift des § 46 Abs 2 ApG dient der Beweissicherung; der Behörde soll Gewißheit darüber verschafft werden, daß der Fortbetrieb der - im Normalfall bereits in Betrieb stehenden - Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, nicht etwa dadurch verzögert oder in Frage gestellt wird, daß die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber noch nicht perfekt ist; es ist deshalb abstrakt der vollzogene Eigentumsübergang nachzuweisen.Die Formvorschrift des Paragraph 46, Absatz 2, ApG dient der Beweissicherung; der Behörde soll Gewißheit darüber verschafft werden, daß der Fortbetrieb der - im Normalfall bereits in Betrieb stehenden - Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, nicht etwa dadurch verzögert oder in Frage gestellt wird, daß die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber noch nicht perfekt ist; es ist deshalb abstrakt der vollzogene Eigentumsübergang nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031481
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00597_9400000_004