Rechtssatz RS0031619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031619
Entscheidungsdatum
26.09.1972
Rechtssatz
Dem Ehemann steht ein Anspruch auf Ersatz des Entgangs der Beistandsleistungen der Frau im Sinne des § 92 ABGB insoweit zu, als diese den von ihm zu Lebzeiten an die Frau entrichteten Unterhalt übersteigen. Die Aufwendungen von Kosten für eine Ersatzkraft bilden hiebei nicht die Voraussetzung für seinen Anspruch nach § 1327 ABGB und §§ 12, 14 EKHG.Dem Ehemann steht ein Anspruch auf Ersatz des Entgangs der Beistandsleistungen der Frau im Sinne des Paragraph 92, ABGB insoweit zu, als diese den von ihm zu Lebzeiten an die Frau entrichteten Unterhalt übersteigen. Die Aufwendungen von Kosten für eine Ersatzkraft bilden hiebei nicht die Voraussetzung für seinen Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB und Paragraphen 12, 14, EKHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031619
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0080OB00187_7200000_002