Rechtssatz
Als privatrechtliche Willenserklärung ist die Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden.Als privatrechtliche Willenserklärung ist die Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des Paragraph 863, ABGB ausgesprochen werden.
Schlagworte
Auto, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Rechtsnatur, Erklärung, konkludent, Autoschlüssel, KFZ, Papiere, Unterlagen, Zulassungsschein, Schlüssel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031654
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00068_7300000_008