Rechtssatz RS0031711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031711
Entscheidungsdatum
24.11.2010
Rechtssatz
Dem Arbeitnehmer, der über Anordnungen des Arbeitgebers täglich zwölf Stunden, teilweise bis über vierzehn Stunden zu arbeiten hat, steht das Austrittsrecht auch dann zu, wenn er gegen die die Arbeitszeit betreffenden Anordnungen des Vorgesetzten nicht remonstrierte.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 7/95
Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 7/95
Veröff: SZ 68/4
- 8 ObA 2145/96s
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2145/96s
Vgl; Beisatz: Der Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitszeit muss aber bewusst und systematisch erfolgen, um den Austrittsgrund zu verwirklichen. (T1)
- 9 ObA 113/10y
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 113/10y
Vgl; Beisatz: Bewusste und systematische Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften können einen Austrittsgrund darstellen. Vom Dienstnehmer ist im Allgemeinen zu verlangen, dass er der übergebührlichen Inanspruchnahme ernstlich widerspricht und auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit besteht. Nur in Fällen eklatanter Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist ein Protest des Arbeitnehmers zur Wahrung seines Austrittsrechts entbehrlich. (T2)
Schlagworte
Angestellte, Arbeitsdauer, Überstunden, Remonstrieren, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031711
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19950111_OGH0002_009OBA00007_9500000_001