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Rechtssatz RS0031711

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031711

Entscheidungsdatum

24.11.2010

Norm

ABGB §1162 IBb
AngG §26 III5
AZG §9

Rechtssatz

Dem Arbeitnehmer, der über Anordnungen des Arbeitgebers täglich zwölf Stunden, teilweise bis über vierzehn Stunden zu arbeiten hat, steht das Austrittsrecht auch dann zu, wenn er gegen die die Arbeitszeit betreffenden Anordnungen des Vorgesetzten nicht remonstrierte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 7/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 7/95
    Veröff: SZ 68/4
  • 8 ObA 2145/96s
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2145/96s
    Vgl; Beisatz: Der Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitszeit muss aber bewusst und systematisch erfolgen, um den Austrittsgrund zu verwirklichen. (T1)
  • 9 ObA 113/10y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 113/10y
    Vgl; Beisatz: Bewusste und systematische Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften können einen Austrittsgrund darstellen. Vom Dienstnehmer ist im Allgemeinen zu verlangen, dass er der übergebührlichen Inanspruchnahme ernstlich widerspricht und auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit besteht. Nur in Fällen eklatanter Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist ein Protest des Arbeitnehmers zur Wahrung seines Austrittsrechts entbehrlich. (T2)

Schlagworte

Angestellte, Arbeitsdauer, Überstunden, Remonstrieren, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031711

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19950111_OGH0002_009OBA00007_9500000_001