Begründung:
Der Kläger war vom 30.3.1993 bis 17.3.1994 in der "Walkerei" der Beklagten mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt S 83,20 beschäftigt. In diesem Betrieb der Beklagten wird ein Drei-Schichtbetrieb geführt, welcher von Sonntag 21 Uhr bis Freitag 21 Uhr läuft, wobei die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers pro Woche 38,5 Stunden beträgt. Ein vom Arbeitsinspektorat genehmigter Schichtplan bestand im Jahre 1993/1994 nicht. Der Schichtplan war allerdings ident mit jenem für einen anderen Betrieb der Beklagten, welcher vom Arbeitsinspektorat genehmigt worden war. Sämtliche Arbeitnehmer erhalten bei ihrem Eintritt in das Unternehmen der Beklagten eine sogenannte Datenspeicherkarte in Kreditkartengröße, auf welcher der Name des Arbeitnehmers aufscheint und mit der der Zutritt zum Betriebsgelände ermöglicht wird, wobei gleichzeitig ein Zeiterfassungssystem die Arbeitszeit registriert. Bei Eintritt des Klägers in den Betrieb wurde eine als "Vereinbarung" überschriebene Urkunde beiderseits unterzeichnet, welche unter dem Punkt "Arbeitszeitplan" den Hinweis "3-Schicht/Saison/Mehrarbeit bzw Zeitausgleich" enthält. Am 17.3.1994 wies der sogenannte "Fehlsaldo" im Zeiterfassungssystem für den Kläger ein Minus von 45,65 Stunden auf, welches im wesentlichen dadurch zustandegekommen war, daß der Kläger im Dezember 1993 keine Schichtarbeit verrichtet hatte. Obwohl er in diesem Monat bloß 87,28 Stunden an Arbeit geleistet hatte, waren ihm 151 Stunden ausbezahlt worden. Der Kläger wurde ab 1.9.1993 am 18.9., 16.10., 23.10., 29.1., 5.2., 19.2. und 26.2. im Umfang von jeweils zwischen 3,24 Stunden und 8,32 Stunden an Samstagen für Arbeitsleistungen herangezogen. Während ursprünglich die Samstagsschichten als Überstunden ausbezahlt wurden, erfolgte ab 29.1.1994 die Verrechnung dergestalt, daß die Samstagsarbeit im Sinne eines Zeitausgleichs dem Arbeitnehmer auf seinen Fehlzeitsaldo gutgeschrieben wurde. Eine Feststellung dahingehend, daß dem Kläger die Bezahlung von Samstagschichten von der Beklagten zugesichert worden wäre, konnte das Erstgericht nicht treffen. Die Einteilung der Samstagschichten erfolgte jeweils am Donnerstag der betreffenden Woche. Am 17.3.1994 wurde für den folgenden Samstag erneut eine Sonderschicht eingeteilt, von welcher unter anderem auch der Kläger betroffen war. Daraufhin wandte sich dieser zusammen mit fünf weiteren Arbeitskollegen an den Abteilungsleiter, dem sie mitteilten, daß sie nur dann bereit wären, die Samstagsschicht zu verrichten, wenn diese extra ausbezahlt würde. Der Abteilungsleiter machte klar, daß Barzahlung nicht in Frage komme und verwies auf den negativen Zeitsaldo der Arbeitnehmer. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob die Arbeitnehmer in der Folge erklärten, daß sie bei der Beklagten nicht mehr arbeiten wollten oder ob der Abteilungsleiter die Arbeitnehmer aufforderte, unverzüglich die Datenspeicherkarten zu übergeben, falls sie am Samstag nicht arbeiten wollten. Jedenfalls kam es zur Übergabe dieser Karten an den Abteilungsleiter, wobei der Kläger und seine Arbeitskollegen - mit einer Ausnahme - auch nach Intervention eines Mitgliedes der Direktion sich weigerten, die Karten wieder in Empfang zu nehmen. Die Beklagte meldete den Kläger am 18.3.1994 bei der Krankenkasse ab, wobei sie als Grund "vorzeitiger Austritt" anführte.Der Kläger war vom 30.3.1993 bis 17.3.1994 in der "Walkerei" der Beklagten mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt S 83,20 beschäftigt. In diesem Betrieb der Beklagten wird ein Drei-Schichtbetrieb geführt, welcher von Sonntag 21 Uhr bis Freitag 21 Uhr läuft, wobei die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers pro Woche 38,5 Stunden beträgt. Ein vom Arbeitsinspektorat genehmigter Schichtplan bestand im Jahre 1993 aus 1994, nicht. Der Schichtplan war allerdings ident mit jenem für einen anderen Betrieb der Beklagten, welcher vom Arbeitsinspektorat genehmigt worden war. Sämtliche Arbeitnehmer erhalten bei ihrem Eintritt in das Unternehmen der Beklagten eine sogenannte Datenspeicherkarte in Kreditkartengröße, auf welcher der Name des Arbeitnehmers aufscheint und mit der der Zutritt zum Betriebsgelände ermöglicht wird, wobei gleichzeitig ein Zeiterfassungssystem die Arbeitszeit registriert. Bei Eintritt des Klägers in den Betrieb wurde eine als "Vereinbarung" überschriebene Urkunde beiderseits unterzeichnet, welche unter dem Punkt "Arbeitszeitplan" den Hinweis "3-Schicht/Saison/Mehrarbeit bzw Zeitausgleich" enthält. Am 17.3.1994 wies der sogenannte "Fehlsaldo" im Zeiterfassungssystem für den Kläger ein Minus von 45,65 Stunden auf, welches im wesentlichen dadurch zustandegekommen war, daß der Kläger im Dezember 1993 keine Schichtarbeit verrichtet hatte. Obwohl er in diesem Monat bloß 87,28 Stunden an Arbeit geleistet hatte, waren ihm 151 Stunden ausbezahlt worden. Der Kläger wurde ab 1.9.1993 am 18.9., 16.10., 23.10., 29.1., 5.2., 19.2. und 26.2. im Umfang von jeweils zwischen 3,24 Stunden und 8,32 Stunden an Samstagen für Arbeitsleistungen herangezogen. Während ursprünglich die Samstagsschichten als Überstunden ausbezahlt wurden, erfolgte ab 29.1.1994 die Verrechnung dergestalt, daß die Samstagsarbeit im Sinne eines Zeitausgleichs dem Arbeitnehmer auf seinen Fehlzeitsaldo gutgeschrieben wurde. Eine Feststellung dahingehend, daß dem Kläger die Bezahlung von Samstagschichten von der Beklagten zugesichert worden wäre, konnte das Erstgericht nicht treffen. Die Einteilung der Samstagschichten erfolgte jeweils am Donnerstag der betreffenden Woche. Am 17.3.1994 wurde für den folgenden Samstag erneut eine Sonderschicht eingeteilt, von welcher unter anderem auch der Kläger betroffen war. Daraufhin wandte sich dieser zusammen mit fünf weiteren Arbeitskollegen an den Abteilungsleiter, dem sie mitteilten, daß sie nur dann bereit wären, die Samstagsschicht zu verrichten, wenn diese extra ausbezahlt würde. Der Abteilungsleiter machte klar, daß Barzahlung nicht in Frage komme und verwies auf den negativen Zeitsaldo der Arbeitnehmer. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob die Arbeitnehmer in der Folge erklärten, daß sie bei der Beklagten nicht mehr arbeiten wollten oder ob der Abteilungsleiter die Arbeitnehmer aufforderte, unverzüglich die Datenspeicherkarten zu übergeben, falls sie am Samstag nicht arbeiten wollten. Jedenfalls kam es zur Übergabe dieser Karten an den Abteilungsleiter, wobei der Kläger und seine Arbeitskollegen - mit einer Ausnahme - auch nach Intervention eines Mitgliedes der Direktion sich weigerten, die Karten wieder in Empfang zu nehmen. Die Beklagte meldete den Kläger am 18.3.1994 bei der Krankenkasse ab, wobei sie als Grund "vorzeitiger Austritt" anführte.
Mit seiner am 12.9.1994 eingelangten Klage begehrte der Kläger an anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung insgesamt S 39.988,67 sA brutto. Das Dienstverhältnis sei von der Beklagten durch einseitige Abmeldung bei der Krankenkasse ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unberechtigt beendet worden.
Die Beklagte brachte dagegen vor, daß das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet habe. Der Kläger habe die als "Schlüssel" zum Betrieb dienende Identitätskarte mit der Weigerung abgegeben, am folgenden Samstag eine nach dem Kollektivvertrag mögliche Sonderschicht zu leisten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß zwar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.3.1994 unstrittig sei, die Art der Beendigung sich jedoch nicht feststellen lasse. Die Ansprüche des Klägers seien daher sowohl unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Entlassung als auch eines berechtigten Austrittes zu prüfen, da nur bei Bejahung beider Voraussetzungen sein Begehren berechtigt sei. Bei Prüfung der Frage, ob eine gerechtfertigte Anordnung des Arbeitgebers, am Samstag zu arbeiten, vorliege, sei vorerst darauf zu verweisen, daß es an der für mehrschichtige Arbeitsweise geforderten Voraussetzung des § 4 Abs 8 AZG mangle, weil die Samstagschicht im Schichtplan nicht vorgesehen gewesen sei. Da der Kläger in den Normalschichten bereits - wenn man die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer Betracht lasse - eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden geleistet hätte, wären im übrigen lediglich 4,5 Stunden verblieben, die eine Sonderschicht im Rahmen der Normalarbeitszeit hätte umfassen können.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß zwar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.3.1994 unstrittig sei, die Art der Beendigung sich jedoch nicht feststellen lasse. Die Ansprüche des Klägers seien daher sowohl unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Entlassung als auch eines berechtigten Austrittes zu prüfen, da nur bei Bejahung beider Voraussetzungen sein Begehren berechtigt sei. Bei Prüfung der Frage, ob eine gerechtfertigte Anordnung des Arbeitgebers, am Samstag zu arbeiten, vorliege, sei vorerst darauf zu verweisen, daß es an der für mehrschichtige Arbeitsweise geforderten Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 8, AZG mangle, weil die Samstagschicht im Schichtplan nicht vorgesehen gewesen sei. Da der Kläger in den Normalschichten bereits - wenn man die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer Betracht lasse - eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden geleistet hätte, wären im übrigen lediglich 4,5 Stunden verblieben, die eine Sonderschicht im Rahmen der Normalarbeitszeit hätte umfassen können.
§ 4 Abs 9 AZG sehe vor, daß es zulässig sei, durch Kollektivvertrag die Arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so zu verteilen, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 AZG zulässige Dauer nicht überschritten werde. Diese "Zulassungsnorm" gelte jedoch nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht für den Schichtbetrieb. Trotzdem sehe der Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter der Textilindustrie verschiedene Möglichkeiten der Verteilung der Normalarbeitszeit vor, die die im § 4 Abs 8 AZG für Schichtarbeit festgesetzten Grenzen weit überschritten. So könne nach § 2 Abs 6 des Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Drei- und Mehrschichtbetrieb innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnus 43 Stunden nicht überschreite, wenn es die Betriebsverhältnisse erforderten. Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden seien innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Im Dreischichtbetrieb könnten innerhalb von 26 Wochen pro Arbeitnehmer maximal fünf zusätzliche Vollschichten an Samstagen als Normalarbeitszeit zuschlagsfrei gearbeitet werden. Diese Bestimmungen seien jedoch gesetzwidrig, da § 4 Abs 9 AZG für den Schichtbetrieb keine Zulassungsnorm für eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag vorsehe. Selbst dann, wenn man dies außer acht lasse, sei dem Kollektivvertrag nicht zu entnehmen, daß eine Samstagsonderschicht als Normalarbeitszeit während des laufenden Schichtturnusses zulässig sei. Darüber hinaus habe die Beklagte vom Kläger verlangt, die Sonderschicht zum Ausgleich eines negativen Zeitsaldos aus dem Monat Dezember 1993 zu verrichten. Die Bandbreitenregelung des Kollektivvertrages über die Verteilung der Normalarbeitszeit habe jedoch zur Voraussetzung, daß eine solche Regelung schriftlich vereinbart werde, wobei das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen zwei Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes festzulegen sei. Es liege auf der Hand, daß die Anordnung einer Samstagsonderschicht zwei Tage zuvor nicht diesen Voraussetzungen entspreche. Auch beginne nach den Behauptungen der Beklagten der 26wöchige Durchrechnungszeitraum am 1.3., sodaß eine Verrechnung mit Zeitsalden aus der vorangegangenen Durchrechnungsperiode nicht zulässig sei. Aus all diesen Überlegungen ergebe sich, daß die Anordnung der Beklagten nicht gerechtfertigt gewesen sei, sodaß eine allenfalls ausgesprochene Entlassung unberechtigt gewesen wäre. Allerdings habe der Kläger auch nicht berechtigterweise seinen Austritt erklären können. Gemäß § 82a lit d GewO sei der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Gewerbeinhaber ihm bedungene Bezüge ungebührlich vorenthalte oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletze. Zwar sei die gesetzwidrige Anordnung einer Samstagschicht objektiv als Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung zu sehen, doch sei zur Erfüllung des Austrittstatbestandes zumindest fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers erforderlich. Diesem könne aber daraus, daß er die Gesetzwidrigkeit der kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht erkannt habe, kein Vorwurf gemacht werden. Im Kollektivvertrag sei die Zulässigkeit fünf zusätzlicher Samstagschichten als Normalarbeitszeit vorgesehen. Aus der Wendung "zusätzliche Vollschichten an Samstagen" im Kollektivvertrag könne auch die Ansicht abgeleitet werden, daß derartige Sonderschichten angeordnet werden dürften, ohne im Schichtplan enthalten zu sein. Auch könne die Beklagte darauf verweisen, daß auch unter Einrechnung der Samstagsonderschicht im Schichtturnus die 43-Stunden-Grenze nicht überschritten worden wäre. Die einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages seien jedenfalls für sich genommen derart unklar, daß die Vertretung einer anderen als der hier dargelegten Rechtsmeinung nicht als subjektiv vorwerfbar anzusehen sei. Ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegenden Fürsorgepflichten könne daher in der Anordnung einer Samstagsonderschicht nicht erblickt werden, sodaß sich daraus allein kein Austrittsrecht des Klägers ableiten lasse. Dies gelte allerdings nicht für das gleichzeitige Begehren der Beklagten, diese Sonderschicht in Anrechnung auf den negativen Zeitsaldo aus dem Monat Dezember 1993 zu verrichten. Selbst ohne nähere juristische Durchleuchtung des Kollektivvertrages hätte der Beklagten erkennbar sein müssen, daß ein Zeitausgleich nur innerhalb des Durchrechnungszeitraumes möglich sei. Das Verlangen der Beklagten sei daher in diesem Zusammenhang auch schuldhaft. Allerdings wäre der Kläger keinesfalls gezwungen gewesen, eine solche Entgeltschmälerung, die sich ausschließlich auf die Samstagsonderschicht bezogen habe, hinzunehmen, zumal eine Arbeitspflicht nicht bestanden habe. Es wäre ihm unbenommen geblieben, die Normalschichten weiterzuverrichten und abzuwarten, ob aufgrund der Nichtverrichtung der Samstagschicht entgegen der Arbeitgeberanordnung allenfalls eine Entlassung ausgesprochen worden wäre.Paragraph 4, Absatz 9, AZG sehe vor, daß es zulässig sei, durch Kollektivvertrag die Arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so zu verteilen, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach Paragraph 3, AZG zulässige Dauer nicht überschritten werde. Diese "Zulassungsnorm" gelte jedoch nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht für den Schichtbetrieb. Trotzdem sehe der Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter der Textilindustrie verschiedene Möglichkeiten der Verteilung der Normalarbeitszeit vor, die die im Paragraph 4, Absatz 8, AZG für Schichtarbeit festgesetzten Grenzen weit überschritten. So könne nach Paragraph 2, Absatz 6, des Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Drei- und Mehrschichtbetrieb innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnus 43 Stunden nicht überschreite, wenn es die Betriebsverhältnisse erforderten. Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden seien innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Im Dreischichtbetrieb könnten innerhalb von 26 Wochen pro Arbeitnehmer maximal fünf zusätzliche Vollschichten an Samstagen als Normalarbeitszeit zuschlagsfrei gearbeitet werden. Diese Bestimmungen seien jedoch gesetzwidrig, da Paragraph 4, Absatz 9, AZG für den Schichtbetrieb keine Zulassungsnorm für eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag vorsehe. Selbst dann, wenn man dies außer acht lasse, sei dem Kollektivvertrag nicht zu entnehmen, daß eine Samstagsonderschicht als Normalarbeitszeit während des laufenden Schichtturnusses zulässig sei. Darüber hinaus habe die Beklagte vom Kläger verlangt, die Sonderschicht zum Ausgleich eines negativen Zeitsaldos aus dem Monat Dezember 1993 zu verrichten. Die Bandbreitenregelung des Kollektivvertrages über die Verteilung der Normalarbeitszeit habe jedoch zur Voraussetzung, daß eine solche Regelung schriftlich vereinbart werde, wobei das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen zwei Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes festzulegen sei. Es liege auf der Hand, daß die Anordnung einer Samstagsonderschicht zwei Tage zuvor nicht diesen Voraussetzungen entspreche. Auch beginne nach den Behauptungen der Beklagten der 26wöchige Durchrechnungszeitraum am 1.3., sodaß eine Verrechnung mit Zeitsalden aus der vorangegangenen Durchrechnungsperiode nicht zulässig sei. Aus all diesen Überlegungen ergebe sich, daß die Anordnung der Beklagten nicht gerechtfertigt gewesen sei, sodaß eine allenfalls ausgesprochene Entlassung unberechtigt gewesen wäre. Allerdings habe der Kläger auch nicht berechtigterweise seinen Austritt erklären können. Gemäß Paragraph 82 a, Litera d, GewO sei der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Gewerbeinhaber ihm bedungene Bezüge ungebührlich vorenthalte oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletze. Zwar sei die gesetzwidrige Anordnung einer Samstagschicht objektiv als Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung zu sehen, doch sei zur Erfüllung des Austrittstatbestandes zumindest fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers erforderlich. Diesem könne aber daraus, daß er die Gesetzwidrigkeit der kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht erkannt habe, kein Vorwurf gemacht werden. Im Kollektivvertrag sei die Zulässigkeit fünf zusätzlicher Samstagschichten als Normalarbeitszeit vorgesehen. Aus der Wendung "zusätzliche Vollschichten an Samstagen" im Kollektivvertrag könne auch die Ansicht abgeleitet werden, daß derartige Sonderschichten angeordnet werden dürften, ohne im Schichtplan enthalten zu sein. Auch könne die Beklagte darauf verweisen, daß auch unter Einrechnung der Samstagsonderschicht im Schichtturnus die 43-Stunden-Grenze nicht überschritten worden wäre. Die einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages seien jedenfalls für sich genommen derart unklar, daß die Vertretung einer anderen als der hier dargelegten Rechtsmeinung nicht als subjektiv vorwerfbar anzusehen sei. Ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegenden Fürsorgepflichten könne daher in der Anordnung einer Samstagsonderschicht nicht erblickt werden, sodaß sich daraus allein kein Austrittsrecht des Klägers ableiten lasse. Dies gelte allerdings nicht für das gleichzeitige Begehren der Beklagten, diese Sonderschicht in Anrechnung auf den negativen Zeitsaldo aus dem Monat Dezember 1993 zu verrichten. Selbst ohne nähere juristische Durchleuchtung des Kollektivvertrages hätte der Beklagten erkennbar sein müssen, daß ein Zeitausgleich nur innerhalb des Durchrechnungszeitraumes möglich sei. Das Verlangen der Beklagten sei daher in diesem Zusammenhang auch schuldhaft. Allerdings wäre der Kläger keinesfalls gezwungen gewesen, eine solche Entgeltschmälerung, die sich ausschließlich auf die Samstagsonderschicht bezogen habe, hinzunehmen, zumal eine Arbeitspflicht nicht bestanden habe. Es wäre ihm unbenommen geblieben, die Normalschichten weiterzuverrichten und abzuwarten, ob aufgrund der Nichtverrichtung der Samstagschicht entgegen der Arbeitgeberanordnung allenfalls eine Entlassung ausgesprochen worden wäre.
Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Gericht zweiter Instanz keine Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und verwies im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge auf die ausführliche Begründung des Erstgerichtes zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Samstagschicht. Es sei daher abermals festzuhalten, daß eine eventuell ausgesprochene Entlassung unberechtigt gewesen wäre. Zur Frage der Berechtigung eines Austrittes des Klägers sei zunächst zu erwägen, daß die Sonderschicht am Samstag nicht geleistet und damit auch das dafür vorgesehene Entgelt nicht vorenthalten worden sei. Sämtliche Gründe, die zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigten, müßten derart schwerwiegender Natur sein, daß die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht einmal für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar sei. Der Kläger habe zwar gegen die Anordnung der Samstagsonderschicht remonstriert, sich allerdings nicht gegen die Verrichtung der Arbeit als solche ausgesprochen, sondern ausschließlich gegen den Verrechnungsmodus. Weil die Beklagte einen Industriebetrieb führe, könne nicht davon gesprochen werden, daß im Falle der Weigerung des Arbeitnehmers, die angeordnete Schichtarbeit zu verrichten, mit unzumutbaren Spannungen mit der Betriebsleitung zu rechnen gewesen wäre. Bedenke man noch, daß die Konsequenzen bei unberechtigtem Austritt für den Arbeitnehmer gravierender seien als im Fall einer berechtigten Entlassung, so erscheine die Zumutbarkeit der Weiterarbeit durchaus gegeben, und zwar auch dann, wenn der Kläger allenfalls mit einer Entlassung habe rechnen müssen. Solche Konsequenzen seien allerdings vom Dienstgeber für den Fall der Weigerung nicht einmal angedroht worden. Abgesehen von der Frage, ob im Hinblick auf die Kompliziertheit der Regelung im Rahmenkollektivvertrag die subjektive Vorwerfbarkeit der objektiven Vertragsverletzung gegeben gewesen sei, seien nicht derart gravierende Gründe vorgelegen, daß ein Austritt als gerechtfertigt anzusehen wäre.