Rechtssatz RS0031722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031722
Geschäftszahl
2Ob317/25; 6Ob90/99z; 6Ob139/99f; 4Ob40/04t
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Rechtssatz
Wenn eine Personengruppe zu einer in ihrem Namen öffentlich bekanntgemachten schmähenden Erklärung schweigt, so muß sie diese Erklärung so verantworten, als wenn sie sie von vornherein abgegeben und deren Verbreitung beschlossen hätte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 317/25
Entscheidungstext OGH 08.04.1925 2 Ob 317/25
Veröff: SZ 7/133
- 6 Ob 90/99z
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 90/99z
Vgl aber; Beisatz: Hat der Politiker die APA nicht (auch nicht stillschweigend) bevollmächtigt, Erklärungen in seinem Namen abzugeben, sondern ihr nur freigestellt, im Rahmen ihrer Presseaussendungen zu berichten und ihn dabei zu zitieren, kann von ihm nicht verlangt werden, im Falle eines unrichtigen Zitates durch Presseagenturen oder in Massenmedien von sich aus tätig zu werden. (T1)
- 6 Ob 139/99f
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 139/99f
Vgl aber; Beis wie T1
- 4 Ob 40/04t
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 40/04t
Vgl; Beisatz: Verbreitung kann auch durch Unterlassung geschehen. Voraussetzung ist allerdings, dass Erklärungen in fremdem Namen abgegeben werden und deren "Vertreter" sich trotz Äußerungspflicht nicht äußert. (T2); Veröff: SZ 2004/35
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0031722
Dokumentnummer
JJR_19250408_OGH0002_0020OB00317_2500000_001