Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Haftung eines falsch Zitierten für die durch das Falschzitat bewirkten Ehrverletzungen und Rufschäden nur die jüngst ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. 6. 1999, 6 Ob 90/99z (dieser Entscheidung lag die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung zweiter Instanz zugrunde), aber noch keine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß die Haftung des Zitierten für die Richtigkeit des Zitats zu bejahen sei, wenn er zu der in seinem Namen öffentlich bekanntgemachten Erklärung bloß schweige und keine Richtigstellung veranlasse. Die Öffentlichkeit billige dem führenden Printmedium des Landes einen besonders hohen Wahrheitsgehalt zu. Der angesprochene Leser hätte der Überzeugung sein müssen, daß die wiedergegebene Äußerung des Beklagten stimme und daß sich dieser damit voll identifiziere. Im öffentlichen Leben stehende Politiker müßten die "unrichtige Wiedergabe einer Aussage bekämpfen".
Dem Revisionsvorbringen ist wegen der Vergleichbarkeit der Fälle die Begründung aus der zitierten Vorentscheidung (S 12 f) entgegenzuhalten:
"Die Auffassung der Revision, der Beklagte müsse sich das von der APA unrichtig wiedergegebene Zitat zurechnen lassen, weil er diese ihm zugeschriebene Äußerung nicht dementiert habe, wird nicht geteilt. Die Klägerin strebt mit ihrem Hauptbegehren die Unterlassung einer Äußerung an, die der Beklagte so nicht abgegeben hat. Ein derartiger Anspruch findet im § 1330 ABGB keine Grundlage. Im Gegensatz zu bisher entschiedenen Fällen der Repräsentantenhaftung (SZ 60/49; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 56 mwN) und der Haftung für Erklärungen bevollmächtigter Vertreter (MR 1997, 23 [Korn]) handelte die APA im Rahmen ihrer Aussendung weder als Repräsentant des Beklagten noch als sein (rechtsgeschäftlich) bevollmächtigter Vertreter (vgl Koziol, Haftpflichtrecht II2, 176), sie zitierte ihn lediglich (unrichtig). Auch der von der Revision aufgezeigten Entscheidung SZ 7/133 lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Während der in SZ 7/133 zur Haftung Herangezogene sein grundsätzliches Einverständnis zur Abgabe öffentlicher Erklärungen in seinem Namen abgegeben hatte, ist dies hier nicht der Fall. Der Beklagte hat die APA nicht (auch nicht stillschweigend) bevollmächtigt, Erklärungen in seinem Namen abzugeben; er hat es ihr nur freigestellt, im Rahmen ihrer Presseaussendungen zu berichten und ihn dabei zu zitieren. Daß aber - wie die Revision vermeint - den Beklagten bei Erkennen des unrichtigen Zitats eine Handlungspflicht zur Abgabe eines Dementis treffen würde, ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht zu erkennen. Dem Berufungsgericht ist aus den von ihm angeführten Gründen zuzustimmen, daß von einem Politiker nicht verlangt werden kann, im Falle eines unrichtigen Zitates durch Presseagenturen oder in Massenmedien von sich aus tätig zu werden. Das Berufungsgericht hat demnach das Hauptbegehren zu Recht abgewiesen"."Die Auffassung der Revision, der Beklagte müsse sich das von der APA unrichtig wiedergegebene Zitat zurechnen lassen, weil er diese ihm zugeschriebene Äußerung nicht dementiert habe, wird nicht geteilt. Die Klägerin strebt mit ihrem Hauptbegehren die Unterlassung einer Äußerung an, die der Beklagte so nicht abgegeben hat. Ein derartiger Anspruch findet im Paragraph 1330, ABGB keine Grundlage. Im Gegensatz zu bisher entschiedenen Fällen der Repräsentantenhaftung (SZ 60/49; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 56 mwN) und der Haftung für Erklärungen bevollmächtigter Vertreter (MR 1997, 23 [Korn]) handelte die APA im Rahmen ihrer Aussendung weder als Repräsentant des Beklagten noch als sein (rechtsgeschäftlich) bevollmächtigter Vertreter vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht II2, 176), sie zitierte ihn lediglich (unrichtig). Auch der von der Revision aufgezeigten Entscheidung SZ 7/133 lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Während der in SZ 7/133 zur Haftung Herangezogene sein grundsätzliches Einverständnis zur Abgabe öffentlicher Erklärungen in seinem Namen abgegeben hatte, ist dies hier nicht der Fall. Der Beklagte hat die APA nicht (auch nicht stillschweigend) bevollmächtigt, Erklärungen in seinem Namen abzugeben; er hat es ihr nur freigestellt, im Rahmen ihrer Presseaussendungen zu berichten und ihn dabei zu zitieren. Daß aber - wie die Revision vermeint - den Beklagten bei Erkennen des unrichtigen Zitats eine Handlungspflicht zur Abgabe eines Dementis treffen würde, ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht zu erkennen. Dem Berufungsgericht ist aus den von ihm angeführten Gründen zuzustimmen, daß von einem Politiker nicht verlangt werden kann, im Falle eines unrichtigen Zitates durch Presseagenturen oder in Massenmedien von sich aus tätig zu werden. Das Berufungsgericht hat demnach das Hauptbegehren zu Recht abgewiesen".
Auch im jetzt zu entscheidenden Fall ist festzuhalten, daß der auf § 1330 ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf falscher rufschädigender Tatsachenbehauptungen zur Voraussetzung hat, daß die Behauptung und die Verbreitung vom Beklagten stammen, andernfalls man zur Haftung für fremde Tatsachenbehauptungen, also zu einer Erfolgshaftung gelangte, die in der zitierten Gesetzesstelle aber keine Grundlage hat. Daß der Beklagte die fremde Behauptung (das falsche Zitat) nicht dementierte, macht die Behauptung noch nicht zu seiner eigenen. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß die Zeitung (der interviewende Journalist) nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter des Beklagten sondern nur dazu ermächtigt war, die Aussagen des zitierten Beklagten zu veröffentlichen. Aus der widerspruchslosen späteren Duldung der Veröffentlichung, gegen die zwangsläufig erst nach Erkennen des Fehlzitats vorgegangen werden könnte, ergibt sich noch keineswegs zwingend eine Identifikation des falsch Zitierten mit der von ihm nicht gemachten Äußerung. Primär ist es Sache des Verletzten, beim falsch zitierenden Medium eine Richtigstellung zu erwirken. Ob und bejahendenfalls in welcher Weise (etwa weil sich das Medium einer Gegendarstellung mit der Begründung widersetzt, das Zitat sei richtig) eine Mitwirkungspflicht (Handlungspflicht) des Beklagten besteht, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Eine Handlungspflicht könnte zwar allenfalls aus der Ablehnung einer Forderung des in seiner Ehre Verletzten nach Richtigstellung durch den Beklagten gegenüber dem Medium abgeleitet werden. Aus einer solchen Ablehnung könnte der Anschein hervorgehen, daß der Zitierte jetzt die falsche Wiedergabe seiner Äußerung sanktioniert und damit zu seiner eigenen macht (ähnlich SZ 7/133). Ein solcher Sachverhalt wurde aber weder behauptet noch festgestellt. Das bloße Untätigsein nach der Veröffentlichung eines falschen Zitats reicht zur Begründung des Unterlassungs- und Widerrufsbegehrens jedenfalls nicht aus.Auch im jetzt zu entscheidenden Fall ist festzuhalten, daß der auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf falscher rufschädigender Tatsachenbehauptungen zur Voraussetzung hat, daß die Behauptung und die Verbreitung vom Beklagten stammen, andernfalls man zur Haftung für fremde Tatsachenbehauptungen, also zu einer Erfolgshaftung gelangte, die in der zitierten Gesetzesstelle aber keine Grundlage hat. Daß der Beklagte die fremde Behauptung (das falsche Zitat) nicht dementierte, macht die Behauptung noch nicht zu seiner eigenen. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß die Zeitung (der interviewende Journalist) nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter des Beklagten sondern nur dazu ermächtigt war, die Aussagen des zitierten Beklagten zu veröffentlichen. Aus der widerspruchslosen späteren Duldung der Veröffentlichung, gegen die zwangsläufig erst nach Erkennen des Fehlzitats vorgegangen werden könnte, ergibt sich noch keineswegs zwingend eine Identifikation des falsch Zitierten mit der von ihm nicht gemachten Äußerung. Primär ist es Sache des Verletzten, beim falsch zitierenden Medium eine Richtigstellung zu erwirken. Ob und bejahendenfalls in welcher Weise (etwa weil sich das Medium einer Gegendarstellung mit der Begründung widersetzt, das Zitat sei richtig) eine Mitwirkungspflicht (Handlungspflicht) des Beklagten besteht, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Eine Handlungspflicht könnte zwar allenfalls aus der Ablehnung einer Forderung des in seiner Ehre Verletzten nach Richtigstellung durch den Beklagten gegenüber dem Medium abgeleitet werden. Aus einer solchen Ablehnung könnte der Anschein hervorgehen, daß der Zitierte jetzt die falsche Wiedergabe seiner Äußerung sanktioniert und damit zu seiner eigenen macht (ähnlich SZ 7/133). Ein solcher Sachverhalt wurde aber weder behauptet noch festgestellt. Das bloße Untätigsein nach der Veröffentlichung eines falschen Zitats reicht zur Begründung des Unterlassungs- und Widerrufsbegehrens jedenfalls nicht aus.
Der Revisionswerber geht selbst von einem Falschzitat aus. Er hat damit den ihm auch im Fall einer Ehrverletzung nach § 1330 Abs 1 ABGB obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Beklagte die bekämpfte Äußerung, die zu einem Unterlassungs- und Widerrufsgebot führen soll, gemacht hat. Das Klagebegehren wurde daher zutreffend aus diesem Grund abgewiesen.Der Revisionswerber geht selbst von einem Falschzitat aus. Er hat damit den ihm auch im Fall einer Ehrverletzung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Beklagte die bekämpfte Äußerung, die zu einem Unterlassungs- und Widerrufsgebot führen soll, gemacht hat. Das Klagebegehren wurde daher zutreffend aus diesem Grund abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des § 10 RATG hier 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrtag verfaßt hätte. Nur auf Geldbeträge lautende Begehren (Schadenersatz) könnten die im § 10 RATG angeführten Höchstbeträge erhöhen, nicht aber die Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 10, RATG hier 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrtag verfaßt hätte. Nur auf Geldbeträge lautende Begehren (Schadenersatz) könnten die im Paragraph 10, RATG angeführten Höchstbeträge erhöhen, nicht aber die Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs.