Rechtssatz RS0112545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112545
Entscheidungsdatum
16.09.1999
Rechtssatz
Der auf § 1330 ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf falscher rufschädigender Tatsachenbehauptungen hat zur Voraussetzung, daß die Behauptung und die Verbreitung vom Beklagten stammen. Daß der Beklagte die fremde Behauptung nicht dementierte, macht die Behauptung noch nicht zu seiner eigenen. Die Zeitung (der interviewende Journalist) war nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter des Beklagten sondern nur dazu ermächtigt, die Aussagen des zitierten Beklagten zu veröffentlichen. Aus der widerspruchslosen späteren Duldung der Veröffentlichung, gegen die zwangsläufig erst nach Erkennen des Fehlzitats vorgegangen werden könnte, ergibt sich noch keineswegs zwingend eine Identifikation des falsch Zitierten mit der von ihm nicht gemachten Äußerung. Primär ist es Sache des Verletzten, beim falsch zitierenden Medium eine Richtigstellung zu erwirken.Der auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf falscher rufschädigender Tatsachenbehauptungen hat zur Voraussetzung, daß die Behauptung und die Verbreitung vom Beklagten stammen. Daß der Beklagte die fremde Behauptung nicht dementierte, macht die Behauptung noch nicht zu seiner eigenen. Die Zeitung (der interviewende Journalist) war nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter des Beklagten sondern nur dazu ermächtigt, die Aussagen des zitierten Beklagten zu veröffentlichen. Aus der widerspruchslosen späteren Duldung der Veröffentlichung, gegen die zwangsläufig erst nach Erkennen des Fehlzitats vorgegangen werden könnte, ergibt sich noch keineswegs zwingend eine Identifikation des falsch Zitierten mit der von ihm nicht gemachten Äußerung. Primär ist es Sache des Verletzten, beim falsch zitierenden Medium eine Richtigstellung zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112545
Dokumentnummer
JJR_19990916_OGH0002_0060OB00139_99F0000_001