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Rechtssatz RS0112546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112546

Geschäftszahl

6Ob139/99f; 6Ob284/00h

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Rechtssatz

Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 10, RATG 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrag verfaßt hätte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 139/99f
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 139/99f
  • 6 Ob 284/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 284/00h
    Vgl auch; Beisatz: Die Verbreitung der ehrverletzenden Äußerung auf sieben Plakaten ist keine Massenverbreitung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 MedG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112546

Im RIS seit

16.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19990916_OGH0002_0060OB00139_99F0000_002