Rechtssatz RS0112546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112546
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des § 10 RATG 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrag verfaßt hätte.Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 10, RATG 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrag verfaßt hätte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 139/99f
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 139/99f
- 6 Ob 284/00h
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 284/00h
Vgl auch; Beisatz: Die Verbreitung der ehrverletzenden Äußerung auf sieben Plakaten ist keine Massenverbreitung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 MedG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112546
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19990916_OGH0002_0060OB00139_99F0000_002