Rechtssatz RS0031807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031807
Geschäftszahl
11Os34/62; 15Os74/89 (15Os75/89)
Entscheidungsdatum
19.07.1989
Rechtssatz
1) Zur Anerkennung des Geschädigten als Privatbeteiligten genügt seine schlüssige Behauptung, daß ihm aus der strafbaren Handlung privatrechtliche Ansprüche entstanden seien.
2) Enthält die gerichtliche Zeugenaussage, die zu einem Verfahren wegen §§ 197, 199a und 321 StG Anlaß gibt, eine Rufgefährdung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, ist der Betroffene zufolge seines Anspruches auf Widerruf auch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn ein Vermögenschaden noch nicht eintrat.2) Enthält die gerichtliche Zeugenaussage, die zu einem Verfahren wegen Paragraphen 197, 199 a und 321 StG Anlaß gibt, eine Rufgefährdung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, ist der Betroffene zufolge seines Anspruches auf Widerruf auch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn ein Vermögenschaden noch nicht eintrat.
Entscheidungstexte
- 11 Os 34/62
Entscheidungstext OGH 06.02.1962 11 Os 34/62
Veröff: SSt 33/6 = RZ 1962,222 = EvBl 1962/504 S 637
- 15 Os 74/89
Entscheidungstext OGH 19.07.1989 15 Os 74/89
nur: 321 StG Anlaß gibt, eine Rufgefährdung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, ist der Betroffene zufolge seines Anspruches auf Widerruf auch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn ein Vermögenschaden noch nicht eintrat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031807
Dokumentnummer
JJR_19620206_OGH0002_0110OS00034_6200000_001