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Entscheidung 15 Os 74/89×

Entscheidung 15 Os 74/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/89 (15Os75/89)

Entscheidungsdatum

19.07.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen DDr. Friedrich P*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1988, GZ 25 c römisch fünf r 7007/88-371, und gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Dezember 1988, AZ 21 Bs 424/88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Sporn, des Beschuldigten DDr. P*** und des Verteidigers Dr. Rifaat zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins./ Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben; es wird festgestellt, daß durch die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1988, GZ 25 c römisch fünf r 7007/88-371, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Dezember 1988, AZ 21 Bs 424/88, soweit damit über den von Helene K*** gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen DDr. Friedrich P*** entschieden wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz eins und 48 Ziffer eins, StPO verletzt wurde. römisch zwei./ Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

römisch eins./ Gegen den vormaligen Leiter der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung (im folgenden kurz: B***) Hofrat DDr. Friedrich P*** wurden beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 25 c römisch fünf r 7007/88 (früher 25 c römisch fünf r 442/84) Vorerhebungen wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach Paragraphen 288, Absatz eins und 2, 289, 292 Absatz eins und 2, 223 Absatz 2, 224, sowie 302 Absatz eins, StGB geführt. Das damalige Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hatte angezeigt, es bestehe der Verdacht, DDr. P*** habe wiederholt durch Eintragungen in Untersuchungskarten nachträgliche Änderungen von Sinnenbefunden der Verkoster von Proben vorgenommen, bei welchen eine Nachverkostung mangels Vorhandenseins eines Probenrestes nicht mehr möglich war, sowie Sinnenbefunde der Verkoster ohne Vornahme einer Nachverkostung geändert und schriftlich im Rahmen von Befunden und Gutachten der B*** und in mehreren Fällen auch als Sachverständiger vor Gericht falsche Befunde oder falsche Gutachten erstattet.

Dieses Strafverfahren wurde durch die Anordnung des Untersuchungsrichters vom 13.Jänner 1984, eine Strafregisterauskunft über den Beschuldigten beizuschaffen, anhängig und durch die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO am 10. Dezember 1986 beendet (S 3 a verso und 3 yy verso des AV-Bogens). Nach dieser Verfahrenseinstellung beantragten Walter W*** am 3.Februar 1987 (S 35 ff/X) und Helene K*** am 28.März 1988 (S 173/X in Verbindung mit S 83 ff/X) gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO die Einleitung der Voruntersuchung gegen DDr. P***. W*** hatte sich bereits am 12.Juni 1985 mit einem "vorläufigen" Schadensbetrag von 20.000 S dem Verfahren angeschlossen (S 191/VII), K*** gab am 22. Juni 1988 eine - nicht näher präzisierte - Anschlußerklärung bezüglich eines "vorläufigen" Schadensbetrages von 1.000 S ab (S 183/X).

Gegen W*** war aufgrund zweier vom Beschuldigten jeweils am 6.September 1979 erstatteter, auf einer nachträglichen, vom Beschuldigten vorgenommenen Korrektur des Befundes der Verkoster beruhender Anzeigegutachten ein Strafverfahren eingeleitet worden, in dem er mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 10. März 1980, GZ 6 U 2086/79-8, des Vergehens nach Paragraph 64, (Paragraph 63, Ziffer eins,) LMG schuldig erkannt und zu einer (zusätzlichen) Geldstrafe verurteilt wurde, welche von ihm am 21.August 1981 bezahlt wurde. Dieses Strafverfahren wurde mittlerweile auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16.März 1989, GZ 6 U 2086/79-15, gemäß Paragraphen 353, Ziffer eins, 354, 480, StPO wiederaufgenommen und mit einem Beschluß dieses Gerichtes vom 20.Juni 1989 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt (Akt AZ 6 U 2086/79 des Strafbezirksgerichtes Wien).

Am 17.Juli 1981 hatte der Beschuldigte ein gleichfalls auf nachträglicher Korrektur des Befundes der Verkoster beruhendes, ein Brathuhn betreffendes Anzeigegutachten erstattet, das in einer Filiale der Franz K*** Wildbret-, Geflügel-, Eier-Handelsgesellschaft mbH (in der Folge kurz: K*** GesmbH) als Probe entnommen worden war.

Helene K*** hatte sich in einer niederschriftlichen Vernehmung vor dem Marktamt am 24.September 1981 als Geschäftsführerin der K*** GesmbH bezeichnet, wiewohl sie dies inhaltlich eines von der Generalprokuratur beigeschafften Handelsregisterauszuges seit 23.Juni 1981 nicht mehr war. Der Bezirksanwalt stellte ua auf der Grundlage des erwähnten Anzeigegutachtens einen Strafantrag gegen die Filialleiterin Hedwig J*** und erklärte, daß zu einer Verfolgung der Helene K*** kein Grund gefunden werde (Paragraph 90, StPO). Zur Hauptverhandlung wurde Helene K*** als "Haftungsbeteiligte" (der Sache nach ersichtlich als nach der Aktenlage vertretungsbefugt erscheinende Vertreterin der Haftungsbeteiligten) geladen, erschien jedoch nicht. Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30. November 1981, GZ 17 U 2060/81-3, wurde Hedwig J*** des ein Brathuhn und einen Frischkäse betreffenden Vergehens nach Paragraph 64, (Paragraph 63, Ziffer eins und 2) LMG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt; ferner wurde ausgesprochen, daß Helene K*** gemäß Paragraph 69, LMG für die Einbringung der verhängten Geldstrafe hafte.

Die Geldstrafe wurde am 10.Dezember 1981 bezahlt.

Auch dieses Strafverfahren wurde mittlerweile auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.Februar 1989, GZ 17 U 141/89-6, gemäß Paragraphen 353, Ziffer eins, 354, 480, StPO wiederaufgenommen und mit dem Beschluß dieses Gerichtes vom 13. März 1989 in Ansehung des das Brathuhn betreffenden Schuldvorwurfes gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt (sowie mit Beschluß vom 14.März 1989 in Ansehung des verbleibenden, einen Frühlingskäse betreffenden Schuldvorwurfes aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB gemäß Paragraph 451, Absatz eins, StPO eingestellt).

Mit dem Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1988, GZ 25 c römisch fünf r 7007/88-371, war in Stattgebung der beiden oben bezeichneten Subsidiaranträge die Voruntersuchung gegen DDr. P*** wegen des Verdachtes des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins und 2 StGB eingeleitet worden. Der dagegen erhobenen - entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Meinung zulässigen (Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) - Beschwerde des Beschuldigten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Dezember 1988, AZ 21 Bs 424/88 (= GZ 25 c römisch fünf r 7007/88-377), nicht Folge gegeben. Beide Gerichte gingen davon aus, daß gegen DDr. P*** ein für die Einleitung einer Voruntersuchung hinreichender Tatverdacht bestehe. Nach Ansicht des Beschwerdegerichtes begründen allerdings die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt und deren Strafbarkeit auch durch Verjährung noch nicht erloschen sei, nicht den Tatbestand des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins und 2 StGB, sondern jenen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Zu den prozessualen Voraussetzungen für das Einschreiten der Helene K*** hatte das Beschwerdegericht deren Vertreter mit Note vom 28.November 1988 aufgefordert, den geltend gemachten Schadensbetrag zu begründen bzw. zu spezifizieren und bekanntzugeben, auf welchen Schaden sich der geltend gemachte Betrag gründet. Dem Oberlandesgericht Wien wurde daraufhin am 2. Dezember 1988 mitgeteilt, daß es sich bei der Einschreiterin um die Geschäftsführerin der K*** GesmbH handle (was, wie erwähnt - zumindest nach dem Registerstand im Handelsregister - längst nicht mehr zutraf) und "diese Firma als Haftungsbeteiligte" die über Hedwig J*** verhängte Geldstrafe sowie die Pauschalkosten und die Untersuchungskosten bezahlt habe. Das Oberlandesgericht Wien führte in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1988 zu den Voraussetzungen für das Einschreiten der Helene K*** aus, es genüge für den Anschluß an ein Strafverfahren als Privatbeteiligter und für einen Subsidiarantrag nach Paragraph 48, Ziffer eins, StPO, wenn ein durch eine Straftat in seinen Rechten Verletzter schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen Anspruchs behaupte, den der angeblich Geschädigte seiner Art nach im Zivilrechtsweg noch geltend machen könne, sofern sich aus der Behauptung ein vernünftiger Zusammenhang zwischen Straftat und Anspruch ableiten lasse; die Geschäftsführerin Helene K*** habe schlüssig das Bestehen eines derartigen Anspruches behauptet; sie sei durch die Bekanntgabe vom 2.Dezember 1988 dem Auftrag, den von ihr behaupteten Mindestschaden zu begründen bzw. zu spezifizieren, in ausreichender Weise nachgekommen, weshalb die prozeßrechtlichen Voraussetzungen für ihr Einschreiten als Subsidiarantragstellerin gegeben seien (S 29 ff des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien).

Rechtliche Beurteilung

römisch zwei./ Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1988 und des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Dezember 1988 stehen, soweit die Antragslegitimation die Einschreiterin Helene K*** bejaht wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Vorweg ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30.November 1981, GZ 17 U 2061/81-3, insoferne verfehlt war, als es die Haftung der Helene K*** für die Einbringung der Geldstrafe aussprach; es wäre vielmehr entsprechend der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, LMG auf Haftung des Betriebsinhabers, dh der K*** GesmbH zu erkennen gewesen. Eine Haftung eines Organs jener juristischen Person, die Betriebsinhaber ist, kommt nach dem Gesetz nicht in Frage. Die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeiten nach außen befugten Personen sind vielmehr (nur) zur Hauptverhandlung zu laden (Paragraph 69, Absatz 2, LMG). Wie das Beschwerdegericht an sich zutreffend ausführte, genügt es für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter (und Subsidiarantragsteller), daß dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er (nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte; in Ansehung der Kausalität zwischen der (zu untersuchenden) Straftat und dem (der Privatbeteiligung zugrundeliegenden) Anspruch reicht es dabei aus, daß sich aus dem Vorbringen insoweit ein vernünftiger Zusammenhang

ableiten läßt (SSt. 55/77 = EvBl. 1985/95 = ÖJZ-LSK 1985/32;

SSt. 33/6 = EvBl. 1962/504 = RZ 1962, 222; SSt. 29/10;

EvBl. 1969/319; ÖJZ-LSK 1977/234 ua); die Anspruchsbehauptung ist in schlüssiger Weise zu substantiieren (Schnek, Der Adhäsionsprozeß nach österreichischem Recht, S 36; EvBl. 1957/395), sofern dieser Umstand nicht ohnedies bereits nach dem Stand der Erhebungen evident ist.

Angesichts des Umstandes, daß nach dem Inhalt des Aktes AZ 19 U 2060/81 des Strafbezirksgerichtes Wien die Geldstrafe bereits zwölf Tage nach Urteilsfällung von der Verurteilten Hedwig J*** bezahlt worden zu sein schien (S 31 dA) und demnach jedenfalls die - nach Paragraph 69, Absatz 3, LMG lediglich subsidiäre - Haftung der Helene K*** augenscheinlich nicht aktuell geworden war, erschien in der Tat die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Wien geboten, nämlich die Genannte zur Spezifizierung ihrer Ansprüche zu verhalten, die allenfalls auf einem anderen Titel hätten beruhen können. In der Antwort darauf verwies sie jedoch ausschließlich (nur) auf die Bezahlung der Geldstrafe, der Pauschalkosten und der Untersuchungskosten durch die "Firma", nämlich die K*** GesmbH. Auf der Basis dieser Anspruchsbehauptungen jedoch kann - was das Oberlandesgericht Wien verkannte - ein Privatbeteiligtenanspruch der Helene K*** nicht schlüssig abgeleitet werden.

Ihre - wenngleich unzutreffend ausgesprochene - subsidiäre Haftung für die Geldstrafe wurde nie aktuell; dieser Umstand stand im übrigen zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im vorliegenden Strafverfahren gegen DDr. P*** längst fest.

Auf die Frage hingegen, ob Helene K*** privatrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus allfälligen anderen Rechtstiteln herleiten könnte, war und ist auch nunmehr angesichts der jedenfalls in ihrer "Spezifizierung" vorgenommenen Beschränkung auf die Folgen der Zahlung der Geldstrafe (sowie der Pauschalkosten und der Untersuchungskosten) nicht einzugehen; deren Zahlung durch Helene K*** wurde nicht einmal behauptet.

Die K*** GesmbH hinwieder schritt in Ansehung des hier maßgeblichen Faktums (Sonderfall B - "Brathuhn frisch") nicht als Privatbeteiligte und Subsidiaranklägerin ein (sie schloß sich nur zu einem nicht zum Gegenstand des Subsidiarantrages gewordenen, ein "Rehragout" betreffendes Faktum als Privatbeteiligte an - S 221 ff/VII).

Abgesehen davon wäre sie auch aus folgenden Überlegungen nicht zu einem Antrag nach Paragraph 48, Ziffer eins, StPO legitimiert:

Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar; das Recht der Subsidiaranklage ist eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann (SZ 29/72 = ZVR 1957/183; JBl. 1954, 311). Von einer diesen Grundsatz durchbrechenden Legalzession vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 45 zu Paragraph 47,) kann vorliegend keine Rede sein. Es handelt sich selbst nach dem Vorbringen des Vertreters der Subsidiarantragstellerin K*** im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vorliegend vielmehr um eine bei Begründung des Dienstverhältnisses zwischen der K*** GesmbH und der Filialleiterin J*** abgeschlossene zivilrechtliche Vereinbarung, wonach die Dienstgeberin allfällige über letztere verhängte Geldstrafen nach dem LMG bezahlen würde. Selbst wenn die damit seitens der Dienstgeberin übernommene Verpflichtung aus einer in der arbeitsrechtlichen Lehre und Judikatur anerkannten "Fürsorgepflicht" zugunsten des Dienstnehmers eingegangen wurde, wird dadurch eine Legalzession noch nicht begründet vergleiche hiezu Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 31.März 1978, JABl.Nr. 13 aus 1978,; auch wiedergegeben in Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, Vierter Teil/Verordnungen und Erlässe, S 341 ff).

römisch drei./ Das Oberlandesgericht Wien und die Generalprokuratur gingen davon aus, daß nach Ausklammerung des von Helene K*** in ihrem Subsidiarantrag geltend gemachten Faktums (Sonderfall B) die Strafbarkeit der vom Antragsteller W*** geltend gemachten am 6. September 1979 verübten Straftaten (Fakten 43 und 44) wegen Verjährung mit Ablauf des 2.August 1987 erloschen sei; von der Tatzeit weg sei die Verjährungszeit von fünf Jahren und die Zeit der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens von insgesamt zwei Jahren, zehn Monaten und siebenundzwanzig Tagen zu rechnen. Dabei wurde jedoch nicht beachtet, daß innerhalb dieser - an sich zutreffend berechneten - Verjährungszeit erneut eine Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB eintrat.

Diese Fortlaufhemmung wurde - entgegen der vom Vertreter des Antragstellers W*** im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vertretenen Meinung - allerdings nicht durch den Antrag dieses Privatbeteiligten vom 3.Februar 1987 (S 35 ff/II) bewirkt. Mit einem derartigen Antrag wird für sich allein Gerichtsanhängigkeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StPO noch nicht begründet (SSt. 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68). Gerichtsanhängigkeit nach dieser Gesetzesstelle tritt mit der ersten, einen richterlichen Willen zur strafrechtlichen Verfolgung einer bestimmten Person als Täter dokumentierenden gerichtlichen Maßnahme ein (SSt. 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68), wozu zwar nicht eine - wenngleich auf richterliche Anordnung

erfolgte - Registereintragung zählt (RZ 1981/29; EvBl. 1979/18;

SSt. 49/51 = JBl. 1978, 547 ua), wohl aber die Beischaffung einer Strafregisterauskunft über den Verdächtigen (RZ 1981/29), die Einholung eines Sachverständigengutachtens (JBl. 1978, 547;

ÖJZ-LSK 1977/244, 1978/164) und die Ladung von Zeugen (JBl. 1978, 547 = ÖJZ-LSK 1978/164).

Im vorliegenden Verfahren verfügte der Untersuchungsrichter am 6. Februar 1987 die Übersendung einer Fotokopie des Subsidiarantrages des Privatbeteiligten W*** an das (damalige)

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit dem Ersuchen um Stellungnahme "insbesondere" zu den Fällen 43 und 44, um Übermittlung der Originale der Untersuchungskarten und um Bekanntgabe, ob die vom Subsidiarantragsteller als Zeugen bezeichneten Beamten von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden (S 3 aaa, Punkt 5 des AV-Bogens). Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ersuchte daraufhin am 5.März 1987 um Übermittlung von (weiteren) Aktenteilen zum Zweck der Ausarbeitung der verlangten Stellungnahme (S 99/X), übermittelte sodann am 9.März 1987 die vom Gericht angeforderten Untersuchungskarten und teilte mit, daß die im Ersuchsschreiben bezeichneten Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurden (S 103/X). Am 20.März 1987 verfügte der Untersuchungsrichter die Übersendung der gewünschten Unterlagen in Kopie an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz (S 3 ccc des AV-Bogens). Am 30.Oktober 1987 langte die vom Untersuchungsrichter verlangte Stellungnahme des (zufolge einer mittlerweiligen Ressortverteilungsverschiebung nunmehr hiefür zuständig gewordenen) Bundeskanzleramtes ein (S 129/X). Bereits in der richterlichen Anordnung der Einholung einer Stellungnahme zu den Fällen 43 und 44, somit einer Maßnahme, die allein den Zweck einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes verfolgte, liegt ebenso wie in der Beischaffung der Untersuchungskarten, aus denen sich die von DDr. P*** vorgenommenen Veränderungen ergeben vergleiche hiezu auch S 291 bis 301/II mit Beilagen hiezu), somit in der Beischaffung von als Beweismittel in Betracht kommenden Urkunden, eine richterliche, einen Verfolgungswillen dokumentierende Maßnahme, die daher (erneute) Gerichtsanhängigkeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB vor Ablauf des 2.August 1987 bewirkte.

Eine Verjährung trat demnach insoweit nicht ein. Die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich auch auf den Antrag des Privatbeteiligten W*** bezieht, zu verwerfen.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird zu beachten haben, daß nach dem nunmehrigen Verfahrensstand Gegenstand der im Spruch des Ratskammerbeschlusses nicht näher umschriebenen Voruntersuchung gegen DDr. P*** die Fälle 43 und 44 sind.

Im Hinblick auf diesen, sich ohnedies aus der (jeweiligen) Begründung ergebenden Umfang, der keine Änderung des Spruches der Ratskammerentscheidung erforderlich macht, konnte sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Faktums K*** auf eine Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung beschränken, zumal auch die Voraussetzungen des Paragraph 292, letzter Satz StPO - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht - nicht vorliegen.

Anmerkung

E18454

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00074.89.0719.000

Dokumentnummer

JJT_19890719_OGH0002_0150OS00074_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0085178 Rechtssatz 29.01.1957Strafrecht
Der Rechtssatz, daß weder der Zessionar noch der Erbe des Verletzten, soweit es sich nicht um Ansprüche nach dem § 1327 ABGB handelt, die der Erbe unmittelbar aus eigenem Rechte fordern kann, ihre vom Verletzten abgeleiteten Ansprüche im Strafverfahren gelt …
RS0086484 Rechtssatz 30.11.1988Strafrecht
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RS0091954 Rechtssatz 26.05.1976Strafrecht
Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB mit der ersten gegen den Täter gewendeten gerichtlichen Maßnahme (Hier: Anordnung der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter).
RS0092085 Rechtssatz 10.05.1977Strafrecht
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann eine gegen einen Täter gewendete gerichtliche Maßnahme sein.
RS0092098 Rechtssatz 19.07.1989Strafrecht
Gerichtsanhängigkeit nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB tritt mit der ersten, einen richterlichen Willen zur strafrechtlichen Verfolgung einer bestimmten Person als Täter dokumentierenden gerichtlichen Maßnahme ein (SSt 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68), wozu zwar nicht eine - …
RS0092110 Rechtssatz 13.04.1989Strafrecht
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RS0096780 Rechtssatz 19.07.1989Strafrecht
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