II./ Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1988 und des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Dezember 1988 stehen, soweit die Antragslegitimation die Einschreiterin Helene K*** bejaht wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.römisch zwei./ Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1988 und des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Dezember 1988 stehen, soweit die Antragslegitimation die Einschreiterin Helene K*** bejaht wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Vorweg ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30.November 1981, GZ 17 U 2061/81-3, insoferne verfehlt war, als es die Haftung der Helene K*** für die Einbringung der Geldstrafe aussprach; es wäre vielmehr entsprechend der Bestimmung des § 69 Abs. 1 LMG auf Haftung des Betriebsinhabers, dh der K*** GesmbH zu erkennen gewesen. Eine Haftung eines Organs jener juristischen Person, die Betriebsinhaber ist, kommt nach dem Gesetz nicht in Frage. Die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeiten nach außen befugten Personen sind vielmehr (nur) zur Hauptverhandlung zu laden (§ 69 Abs. 2 LMG). Wie das Beschwerdegericht an sich zutreffend ausführte, genügt es für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter (und Subsidiarantragsteller), daß dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er (nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte; in Ansehung der Kausalität zwischen der (zu untersuchenden) Straftat und dem (der Privatbeteiligung zugrundeliegenden) Anspruch reicht es dabei aus, daß sich aus dem Vorbringen insoweit ein vernünftiger ZusammenhangVorweg ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30.November 1981, GZ 17 U 2061/81-3, insoferne verfehlt war, als es die Haftung der Helene K*** für die Einbringung der Geldstrafe aussprach; es wäre vielmehr entsprechend der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, LMG auf Haftung des Betriebsinhabers, dh der K*** GesmbH zu erkennen gewesen. Eine Haftung eines Organs jener juristischen Person, die Betriebsinhaber ist, kommt nach dem Gesetz nicht in Frage. Die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeiten nach außen befugten Personen sind vielmehr (nur) zur Hauptverhandlung zu laden (Paragraph 69, Absatz 2, LMG). Wie das Beschwerdegericht an sich zutreffend ausführte, genügt es für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter (und Subsidiarantragsteller), daß dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er (nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte; in Ansehung der Kausalität zwischen der (zu untersuchenden) Straftat und dem (der Privatbeteiligung zugrundeliegenden) Anspruch reicht es dabei aus, daß sich aus dem Vorbringen insoweit ein vernünftiger Zusammenhang
ableiten läßt (SSt. 55/77 = EvBl. 1985/95 = ÖJZ-LSK 1985/32;
SSt. 33/6 = EvBl. 1962/504 = RZ 1962, 222; SSt. 29/10;
EvBl. 1969/319; ÖJZ-LSK 1977/234 ua); die Anspruchsbehauptung ist in schlüssiger Weise zu substantiieren (Schnek, Der Adhäsionsprozeß nach österreichischem Recht, S 36; EvBl. 1957/395), sofern dieser Umstand nicht ohnedies bereits nach dem Stand der Erhebungen evident ist.
Angesichts des Umstandes, daß nach dem Inhalt des Aktes AZ 19 U 2060/81 des Strafbezirksgerichtes Wien die Geldstrafe bereits zwölf Tage nach Urteilsfällung von der Verurteilten Hedwig J*** bezahlt worden zu sein schien (S 31 dA) und demnach jedenfalls die - nach § 69 Abs. 3 LMG lediglich subsidiäre - Haftung der Helene K*** augenscheinlich nicht aktuell geworden war, erschien in der Tat die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Wien geboten, nämlich die Genannte zur Spezifizierung ihrer Ansprüche zu verhalten, die allenfalls auf einem anderen Titel hätten beruhen können. In der Antwort darauf verwies sie jedoch ausschließlich (nur) auf die Bezahlung der Geldstrafe, der Pauschalkosten und der Untersuchungskosten durch die "Firma", nämlich die K*** GesmbH. Auf der Basis dieser Anspruchsbehauptungen jedoch kann - was das Oberlandesgericht Wien verkannte - ein Privatbeteiligtenanspruch der Helene K*** nicht schlüssig abgeleitet werden.Angesichts des Umstandes, daß nach dem Inhalt des Aktes AZ 19 U 2060/81 des Strafbezirksgerichtes Wien die Geldstrafe bereits zwölf Tage nach Urteilsfällung von der Verurteilten Hedwig J*** bezahlt worden zu sein schien (S 31 dA) und demnach jedenfalls die - nach Paragraph 69, Absatz 3, LMG lediglich subsidiäre - Haftung der Helene K*** augenscheinlich nicht aktuell geworden war, erschien in der Tat die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Wien geboten, nämlich die Genannte zur Spezifizierung ihrer Ansprüche zu verhalten, die allenfalls auf einem anderen Titel hätten beruhen können. In der Antwort darauf verwies sie jedoch ausschließlich (nur) auf die Bezahlung der Geldstrafe, der Pauschalkosten und der Untersuchungskosten durch die "Firma", nämlich die K*** GesmbH. Auf der Basis dieser Anspruchsbehauptungen jedoch kann - was das Oberlandesgericht Wien verkannte - ein Privatbeteiligtenanspruch der Helene K*** nicht schlüssig abgeleitet werden.
Ihre - wenngleich unzutreffend ausgesprochene - subsidiäre Haftung für die Geldstrafe wurde nie aktuell; dieser Umstand stand im übrigen zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im vorliegenden Strafverfahren gegen DDr. P*** längst fest.
Auf die Frage hingegen, ob Helene K*** privatrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus allfälligen anderen Rechtstiteln herleiten könnte, war und ist auch nunmehr angesichts der jedenfalls in ihrer "Spezifizierung" vorgenommenen Beschränkung auf die Folgen der Zahlung der Geldstrafe (sowie der Pauschalkosten und der Untersuchungskosten) nicht einzugehen; deren Zahlung durch Helene K*** wurde nicht einmal behauptet.
Die K*** GesmbH hinwieder schritt in Ansehung des hier maßgeblichen Faktums (Sonderfall B - "Brathuhn frisch") nicht als Privatbeteiligte und Subsidiaranklägerin ein (sie schloß sich nur zu einem nicht zum Gegenstand des Subsidiarantrages gewordenen, ein "Rehragout" betreffendes Faktum als Privatbeteiligte an - S 221 ff/VII).
Abgesehen davon wäre sie auch aus folgenden Überlegungen nicht zu einem Antrag nach § 48 Z 1 StPO legitimiert:Abgesehen davon wäre sie auch aus folgenden Überlegungen nicht zu einem Antrag nach Paragraph 48, Ziffer eins, StPO legitimiert:
Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar; das Recht der Subsidiaranklage ist eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann (SZ 29/72 = ZVR 1957/183; JBl. 1954, 311). Von einer diesen Grundsatz durchbrechenden Legalzession (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 45 zu § 47) kann vorliegend keine Rede sein. Es handelt sich selbst nach dem Vorbringen des Vertreters der Subsidiarantragstellerin K*** im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vorliegend vielmehr um eine bei Begründung des Dienstverhältnisses zwischen der K*** GesmbH und der Filialleiterin J*** abgeschlossene zivilrechtliche Vereinbarung, wonach die Dienstgeberin allfällige über letztere verhängte Geldstrafen nach dem LMG bezahlen würde. Selbst wenn die damit seitens der Dienstgeberin übernommene Verpflichtung aus einer in der arbeitsrechtlichen Lehre und Judikatur anerkannten "Fürsorgepflicht" zugunsten des Dienstnehmers eingegangen wurde, wird dadurch eine Legalzession noch nicht begründet (vgl. hiezu Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 31.März 1978, JABl.Nr. 13/1978; auch wiedergegeben in Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, Vierter Teil/Verordnungen und Erlässe, S 341 ff).Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar; das Recht der Subsidiaranklage ist eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann (SZ 29/72 = ZVR 1957/183; JBl. 1954, 311). Von einer diesen Grundsatz durchbrechenden Legalzession vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 45 zu Paragraph 47,) kann vorliegend keine Rede sein. Es handelt sich selbst nach dem Vorbringen des Vertreters der Subsidiarantragstellerin K*** im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vorliegend vielmehr um eine bei Begründung des Dienstverhältnisses zwischen der K*** GesmbH und der Filialleiterin J*** abgeschlossene zivilrechtliche Vereinbarung, wonach die Dienstgeberin allfällige über letztere verhängte Geldstrafen nach dem LMG bezahlen würde. Selbst wenn die damit seitens der Dienstgeberin übernommene Verpflichtung aus einer in der arbeitsrechtlichen Lehre und Judikatur anerkannten "Fürsorgepflicht" zugunsten des Dienstnehmers eingegangen wurde, wird dadurch eine Legalzession noch nicht begründet vergleiche hiezu Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 31.März 1978, JABl.Nr. 13 aus 1978,; auch wiedergegeben in Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, Vierter Teil/Verordnungen und Erlässe, S 341 ff).
III./ Das Oberlandesgericht Wien und die Generalprokuratur gingen davon aus, daß nach Ausklammerung des von Helene K*** in ihrem Subsidiarantrag geltend gemachten Faktums (Sonderfall B) die Strafbarkeit der vom Antragsteller W*** geltend gemachten am 6. September 1979 verübten Straftaten (Fakten 43 und 44) wegen Verjährung mit Ablauf des 2.August 1987 erloschen sei; von der Tatzeit weg sei die Verjährungszeit von fünf Jahren und die Zeit der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens von insgesamt zwei Jahren, zehn Monaten und siebenundzwanzig Tagen zu rechnen. Dabei wurde jedoch nicht beachtet, daß innerhalb dieser - an sich zutreffend berechneten - Verjährungszeit erneut eine Fortlaufhemmung nach § 58 Abs. 3 Z 2 StGB eintrat.römisch drei./ Das Oberlandesgericht Wien und die Generalprokuratur gingen davon aus, daß nach Ausklammerung des von Helene K*** in ihrem Subsidiarantrag geltend gemachten Faktums (Sonderfall B) die Strafbarkeit der vom Antragsteller W*** geltend gemachten am 6. September 1979 verübten Straftaten (Fakten 43 und 44) wegen Verjährung mit Ablauf des 2.August 1987 erloschen sei; von der Tatzeit weg sei die Verjährungszeit von fünf Jahren und die Zeit der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens von insgesamt zwei Jahren, zehn Monaten und siebenundzwanzig Tagen zu rechnen. Dabei wurde jedoch nicht beachtet, daß innerhalb dieser - an sich zutreffend berechneten - Verjährungszeit erneut eine Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB eintrat.
Diese Fortlaufhemmung wurde - entgegen der vom Vertreter des Antragstellers W*** im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vertretenen Meinung - allerdings nicht durch den Antrag dieses Privatbeteiligten vom 3.Februar 1987 (S 35 ff/II) bewirkt. Mit einem derartigen Antrag wird für sich allein Gerichtsanhängigkeit im Sinne des § 58 Abs. 3 Z 2 StPO noch nicht begründet (SSt. 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68). Gerichtsanhängigkeit nach dieser Gesetzesstelle tritt mit der ersten, einen richterlichen Willen zur strafrechtlichen Verfolgung einer bestimmten Person als Täter dokumentierenden gerichtlichen Maßnahme ein (SSt. 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68), wozu zwar nicht eine - wenngleich auf richterliche AnordnungDiese Fortlaufhemmung wurde - entgegen der vom Vertreter des Antragstellers W*** im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vertretenen Meinung - allerdings nicht durch den Antrag dieses Privatbeteiligten vom 3.Februar 1987 (S 35 ff/II) bewirkt. Mit einem derartigen Antrag wird für sich allein Gerichtsanhängigkeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StPO noch nicht begründet (SSt. 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68). Gerichtsanhängigkeit nach dieser Gesetzesstelle tritt mit der ersten, einen richterlichen Willen zur strafrechtlichen Verfolgung einer bestimmten Person als Täter dokumentierenden gerichtlichen Maßnahme ein (SSt. 52/4 = ÖJZ-LSK 1981/68), wozu zwar nicht eine - wenngleich auf richterliche Anordnung
erfolgte - Registereintragung zählt (RZ 1981/29; EvBl. 1979/18;
SSt. 49/51 = JBl. 1978, 547 ua), wohl aber die Beischaffung einer Strafregisterauskunft über den Verdächtigen (RZ 1981/29), die Einholung eines Sachverständigengutachtens (JBl. 1978, 547;
ÖJZ-LSK 1977/244, 1978/164) und die Ladung von Zeugen (JBl. 1978, 547 = ÖJZ-LSK 1978/164).
Im vorliegenden Verfahren verfügte der Untersuchungsrichter am 6. Februar 1987 die Übersendung einer Fotokopie des Subsidiarantrages des Privatbeteiligten W*** an das (damalige)
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit dem Ersuchen um Stellungnahme "insbesondere" zu den Fällen 43 und 44, um Übermittlung der Originale der Untersuchungskarten und um Bekanntgabe, ob die vom Subsidiarantragsteller als Zeugen bezeichneten Beamten von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden (S 3 aaa, Punkt 5 des AV-Bogens). Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ersuchte daraufhin am 5.März 1987 um Übermittlung von (weiteren) Aktenteilen zum Zweck der Ausarbeitung der verlangten Stellungnahme (S 99/X), übermittelte sodann am 9.März 1987 die vom Gericht angeforderten Untersuchungskarten und teilte mit, daß die im Ersuchsschreiben bezeichneten Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurden (S 103/X). Am 20.März 1987 verfügte der Untersuchungsrichter die Übersendung der gewünschten Unterlagen in Kopie an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz (S 3 ccc des AV-Bogens). Am 30.Oktober 1987 langte die vom Untersuchungsrichter verlangte Stellungnahme des (zufolge einer mittlerweiligen Ressortverteilungsverschiebung nunmehr hiefür zuständig gewordenen) Bundeskanzleramtes ein (S 129/X). Bereits in der richterlichen Anordnung der Einholung einer Stellungnahme zu den Fällen 43 und 44, somit einer Maßnahme, die allein den Zweck einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes verfolgte, liegt ebenso wie in der Beischaffung der Untersuchungskarten, aus denen sich die von DDr. P*** vorgenommenen Veränderungen ergeben (vgl. hiezu auch S 291 bis 301/II mit Beilagen hiezu), somit in der Beischaffung von als Beweismittel in Betracht kommenden Urkunden, eine richterliche, einen Verfolgungswillen dokumentierende Maßnahme, die daher (erneute) Gerichtsanhängigkeit im Sinne des § 58 Abs. 3 Z 2 StGB vor Ablauf des 2.August 1987 bewirkte.Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit dem Ersuchen um Stellungnahme "insbesondere" zu den Fällen 43 und 44, um Übermittlung der Originale der Untersuchungskarten und um Bekanntgabe, ob die vom Subsidiarantragsteller als Zeugen bezeichneten Beamten von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden (S 3 aaa, Punkt 5 des AV-Bogens). Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ersuchte daraufhin am 5.März 1987 um Übermittlung von (weiteren) Aktenteilen zum Zweck der Ausarbeitung der verlangten Stellungnahme (S 99/X), übermittelte sodann am 9.März 1987 die vom Gericht angeforderten Untersuchungskarten und teilte mit, daß die im Ersuchsschreiben bezeichneten Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurden (S 103/X). Am 20.März 1987 verfügte der Untersuchungsrichter die Übersendung der gewünschten Unterlagen in Kopie an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz (S 3 ccc des AV-Bogens). Am 30.Oktober 1987 langte die vom Untersuchungsrichter verlangte Stellungnahme des (zufolge einer mittlerweiligen Ressortverteilungsverschiebung nunmehr hiefür zuständig gewordenen) Bundeskanzleramtes ein (S 129/X). Bereits in der richterlichen Anordnung der Einholung einer Stellungnahme zu den Fällen 43 und 44, somit einer Maßnahme, die allein den Zweck einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes verfolgte, liegt ebenso wie in der Beischaffung der Untersuchungskarten, aus denen sich die von DDr. P*** vorgenommenen Veränderungen ergeben vergleiche hiezu auch S 291 bis 301/II mit Beilagen hiezu), somit in der Beischaffung von als Beweismittel in Betracht kommenden Urkunden, eine richterliche, einen Verfolgungswillen dokumentierende Maßnahme, die daher (erneute) Gerichtsanhängigkeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB vor Ablauf des 2.August 1987 bewirkte.
Eine Verjährung trat demnach insoweit nicht ein. Die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich auch auf den Antrag des Privatbeteiligten W*** bezieht, zu verwerfen.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird zu beachten haben, daß nach dem nunmehrigen Verfahrensstand Gegenstand der im Spruch des Ratskammerbeschlusses nicht näher umschriebenen Voruntersuchung gegen DDr. P*** die Fälle 43 und 44 sind.
Im Hinblick auf diesen, sich ohnedies aus der (jeweiligen) Begründung ergebenden Umfang, der keine Änderung des Spruches der Ratskammerentscheidung erforderlich macht, konnte sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Faktums K*** auf eine Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung beschränken, zumal auch die Voraussetzungen des § 292 letzter Satz StPO - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht - nicht vorliegen.Im Hinblick auf diesen, sich ohnedies aus der (jeweiligen) Begründung ergebenden Umfang, der keine Änderung des Spruches der Ratskammerentscheidung erforderlich macht, konnte sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Faktums K*** auf eine Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung beschränken, zumal auch die Voraussetzungen des Paragraph 292, letzter Satz StPO - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht - nicht vorliegen.