Rechtssatz RS0096797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0096797
Geschäftszahl
2Os764/49; 7Os204/58; 0s684/26; 9Os43/67; 13Os27/84; 15Os74/89 (15Os75/89)
Entscheidungsdatum
19.07.1989
Rechtssatz
Zur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den §§ 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. Im Vorverfahren hat sich die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche darauf zu beschränken, ob tatsächlich ein materieller und nicht bloß ein ideeller Schaden behauptet wird.Zur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den Paragraphen 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. Im Vorverfahren hat sich die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche darauf zu beschränken, ob tatsächlich ein materieller und nicht bloß ein ideeller Schaden behauptet wird.
Entscheidungstexte
- 0 s 684/26
Entscheidungstext OGH 09.12.1926 0 s 684/26
nur T1; Veröff: SSt VI/136
- 2 Os 764/49
Entscheidungstext OGH 06.12.1949 2 Os 764/49
Veröff: EvBl 1950/382 S 357
- 7 Os 204/58
Entscheidungstext OGH 30.09.1959 7 Os 204/58
nur: Zur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den §§ 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. (T1)
- 9 Os 43/67
Entscheidungstext OGH 05.03.1970 9 Os 43/67
Beisatz: Der Rechtsschutz im Adhäsionsverfahren beschränkt sich dabei keineswegs bloß auf Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die durch Leistungsklagen geltend gemacht werden können. Rechtsschutzfähig sind vielmehr auch die mit den sonstigen von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Klagsarten durchsetzbaren Rechtsgestaltungsansprüche (vgl insbesondere § 67 GBG) und Feststellungsansprüche, in Ansehung welch letzterer die im Anschlussverfahren statthaften Feststellungsurteile im § 371 StPO taxativ aufgezählt werden. (T2) Veröff: SSt 41/9 = EvBl 1970/341 S 585 = RZ 1970,145
- 13 Os 27/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 13 Os 27/84
Vgl auch; Veröff: SSt 55/77 = EvBl 1985/95 S 471
- 15 Os 74/89
Entscheidungstext OGH 19.07.1989 15 Os 74/89
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0096797
Dokumentnummer
JJR_19491206_OGH0002_0020OS00764_4900000_001