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Rechtssatz RS0096891

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096891

Geschäftszahl

2Ob606/56; 15Os74/89 (15Os75/89)

Entscheidungsdatum

19.07.1989

Rechtssatz

Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. Für die Anschlußerklärung nach Paragraph 47, StPO genügt eine mittelbare durch die strafbare Handlung verursachte Schädigung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 606/56
    Entscheidungstext OGH 02.11.1956 2 Ob 606/56
    Veröff: SZ 29/72 = ZVR 1957/183 S 173
  • 15 Os 74/89
    Entscheidungstext OGH 19.07.1989 15 Os 74/89
    nur: Nur der eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096891

Dokumentnummer

JJR_19561102_OGH0002_0020OB00606_5600000_002