Rechtssatz RS0096891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0096891
Geschäftszahl
2Ob606/56; 15Os74/89 (15Os75/89)
Entscheidungsdatum
19.07.1989
Rechtssatz
Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. Für die Anschlußerklärung nach § 47 StPO genügt eine mittelbare durch die strafbare Handlung verursachte Schädigung.Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. Für die Anschlußerklärung nach Paragraph 47, StPO genügt eine mittelbare durch die strafbare Handlung verursachte Schädigung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 606/56
Entscheidungstext OGH 02.11.1956 2 Ob 606/56
Veröff: SZ 29/72 = ZVR 1957/183 S 173
- 15 Os 74/89
Entscheidungstext OGH 19.07.1989 15 Os 74/89
nur: Nur der eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096891
Dokumentnummer
JJR_19561102_OGH0002_0020OB00606_5600000_002