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Rechtssatz RS0031819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031819

Geschäftszahl

1Ob38/88 (1Ob39/88)

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Rechtssatz

Die Aufnahme von Personen in eine "Vertrauliche Liste" (= "Schwarze Liste" insolvenzgefährdeter Personen) beruht auf einen Sorgfaltsverstoß des Gläubigerschutzverbandes, wenn er aus der Tatsache der Einleitung einer Fahrnisexekution ohne weitere Erhebungen auf Zahlungsschwierigkeiten des Betroffenen schließt, obwohl er erkennen konnte, daß der Betroffene möglicherweise an anderer als der im Titelverfahren angegebenen Anschrift wohnt, Angestellter ist, gegen den Gehaltsexekution geführt werden könnte, lediglich einen Teil des Rechnungsbetrages nicht sofort beglich, weil er Reklamationen geltend machte, und die Klage (bzw Exekutionsführung) ein Rechtsgeschäft betreffend eine vom Betroffenen erworbene Genossenschaftswohnung zum Gegenstand hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 38/88
    Veröff: MR 1989,12 = SZ 61/205 = WBl 1989,130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031819

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0010OB00038_8800000_001