Rechtssatz RS0031819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031819
Geschäftszahl
1Ob38/88 (1Ob39/88)
Entscheidungsdatum
28.09.1988
Rechtssatz
Die Aufnahme von Personen in eine "Vertrauliche Liste" (= "Schwarze Liste" insolvenzgefährdeter Personen) beruht auf einen Sorgfaltsverstoß des Gläubigerschutzverbandes, wenn er aus der Tatsache der Einleitung einer Fahrnisexekution ohne weitere Erhebungen auf Zahlungsschwierigkeiten des Betroffenen schließt, obwohl er erkennen konnte, daß der Betroffene möglicherweise an anderer als der im Titelverfahren angegebenen Anschrift wohnt, Angestellter ist, gegen den Gehaltsexekution geführt werden könnte, lediglich einen Teil des Rechnungsbetrages nicht sofort beglich, weil er Reklamationen geltend machte, und die Klage (bzw Exekutionsführung) ein Rechtsgeschäft betreffend eine vom Betroffenen erworbene Genossenschaftswohnung zum Gegenstand hatte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 38/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 38/88
Veröff: MR 1989,12 = SZ 61/205 = WBl 1989,130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031819
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00038_8800000_001