Die Mängelrüge der Revision erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht berechtigt (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die Mängelrüge der Revision erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht berechtigt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 1330 Abs. 2 ABGB kann von jemandem, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte, u. a. der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er hingegen nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Der Revision ist darin beizupflichten, daß eine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, an der der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, nur bei Vorsatz des Mitteilenden einzutreten hat (WBl 1988, 99; SZ 56/124 ua; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 34 zu § 1330; Koziol, Österreischisches Haftpflichtrecht2 II 177); Vorsatz wurde vom Kläger nicht behauptet und liegt nach den Umständen des Falles auch nicht vor. Daß aber Mitglieder eines Kreditschutzverbandes ein berechtigtes Interesse daran haben, von Zahlungsschwierigkeiten ihrer Schuldner zu erfahren, kann nicht bezweifelt werden. Dem Berufungsgericht ist nur darin beizupflichten, daß die Mitglieder der beklagten Partei natürlich kein Interesse daran hatten, auch Personen genannt zu bekommen, bei denen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten bestanden. Darin, daß die beklagte Partei den Kläger zu Unrecht in seine Liste aufnahm, kann aber gerade nur deren Fahrlässigkeit erblickt werden, was aber am Interesse der Mitglieder der beklagten Partei an deren Mitteilungen nichts änderte. Es genügt, daß der Empfänger der Mitteilungen bei Unterstellung der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat (Schäfer in Staudinger12 Rz 59 zu § 824 BGB). Für solche nur fahrlässig weitergegebene unrichtige Mitteilungen wird aber, wenn sie nicht öffentlich erfolgten, nicht gehaftet. Es ist daher allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1330 Abs. 2 erster Satz ABGB vorliegen.Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kann von jemandem, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte, u. a. der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er hingegen nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Der Revision ist darin beizupflichten, daß eine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, an der der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, nur bei Vorsatz des Mitteilenden einzutreten hat (WBl 1988, 99; SZ 56/124 ua; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 34 zu Paragraph 1330,; Koziol, Österreischisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 177); Vorsatz wurde vom Kläger nicht behauptet und liegt nach den Umständen des Falles auch nicht vor. Daß aber Mitglieder eines Kreditschutzverbandes ein berechtigtes Interesse daran haben, von Zahlungsschwierigkeiten ihrer Schuldner zu erfahren, kann nicht bezweifelt werden. Dem Berufungsgericht ist nur darin beizupflichten, daß die Mitglieder der beklagten Partei natürlich kein Interesse daran hatten, auch Personen genannt zu bekommen, bei denen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten bestanden. Darin, daß die beklagte Partei den Kläger zu Unrecht in seine Liste aufnahm, kann aber gerade nur deren Fahrlässigkeit erblickt werden, was aber am Interesse der Mitglieder der beklagten Partei an deren Mitteilungen nichts änderte. Es genügt, daß der Empfänger der Mitteilungen bei Unterstellung der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat (Schäfer in Staudinger12 Rz 59 zu Paragraph 824, BGB). Für solche nur fahrlässig weitergegebene unrichtige Mitteilungen wird aber, wenn sie nicht öffentlich erfolgten, nicht gehaftet. Es ist daher allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB vorliegen.
Die Revision bezweifelt nicht, daß sie über den Kläger eine Tatsache verbreitete, die seinen Kredit, seinen Erwerb und sein Fortkommen gefährden konnte, bestreitet aber, daß sie diese Tatsache öffentlich vorgebracht und bei der Verbreitung der Tatsache fahrlässig gehandelt hätte. Daß zur Haftung des Verbreiters nach § 1330 Abs. 2 erster und zweiter Satz ABGB nach nun herrschender Rechtsauffassung jede, also auch leichte Fahrlässigkeit genügt (JBl 1987, 724; ÖBl 1979, 134; RZ 1979/69; EvBl 1978/99 ua); Harrer aaO Rz 25; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1330; Koziol aaO 176 f), wird von der Revision nicht bezweifelt.Die Revision bezweifelt nicht, daß sie über den Kläger eine Tatsache verbreitete, die seinen Kredit, seinen Erwerb und sein Fortkommen gefährden konnte, bestreitet aber, daß sie diese Tatsache öffentlich vorgebracht und bei der Verbreitung der Tatsache fahrlässig gehandelt hätte. Daß zur Haftung des Verbreiters nach Paragraph 1330, Absatz 2, erster und zweiter Satz ABGB nach nun herrschender Rechtsauffassung jede, also auch leichte Fahrlässigkeit genügt (JBl 1987, 724; ÖBl 1979, 134; RZ 1979/69; EvBl 1978/99 ua); Harrer aaO Rz 25; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1330,; Koziol aaO 176 f), wird von der Revision nicht bezweifelt.
Mit der Frage, inwieweit einem Gläubigerschutzverband bei der Hinausgabe einer "Vertraulichen Liste" ein Verschulden zur Last fällt, hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1987, 4 Ob 338/87, teilweise veröffentlicht in WBl 1988, 99, zu befassen. Damals hatte ein Fliesenhändler, der Kläger im dortigen Verfahren, eine Firma für Glaserarbeiten in einem von ihm errichteten Hotel beauftragt, die Schuld jedoch trotz viermaliger Mahnung, auf die er nie reagierte, nicht bezahlt. Im Verfahren 28 C 782/84 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurde er rechtskräftig zur Bezahlung von S 5.860,52 samt Anhang verurteilt, ein Mehrbegehren wurde abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Kostenforderung des dortigen Klägers ergab sich eine Urteilsschuld von S 3.061,66 samt Anhang. Nach erfolgloser Mahnung wurde Fahrnisexekution bewilligt und die Pfändung von Fahrnissen vollzogen. Fünf Tage danach bezahlte der dortige Kläger das Kapital samt Anhang, die Exekutionskosten von S 805,63 erst nach neuerlicher Zahlungsaufforderung und Anberaumung eines Versteigerungstermines. Erst dann teilte der Rechtsanwalt der Gläubigerin diesen Sachverhalt der beklagten Partei mit, die sodann den dortigen Kläger in die "Vertrauliche Liste" aufnahm. Alle drei Instanzen wiesen ein Begehren auf Unterlassung, sofern nicht Umstände vorlägen, die den dortigen Kläger als säumigen und in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldner scheinen ließen, sowie weitere Begehren ab. Die Beurteilung der Frage, ob eine nichtöffentliche Mitteilung vorliege, ließ der Oberste Gerichtshof ungelöst, da er anerkannte, daß der beklagten Partei fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit ihrer Tatsachenmitteilung nicht vorgeworfen werden könne. Daß der dortige Kläger die behauptete Forderung von S 22.446,-- zunächst nicht bezahlte, habe zunächst keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Zahlungsschwierigkeiten geboten, habe sich doch im Prozeß herausgestellt, daß ein Großteil der Forderung nicht berechtigt gewesen sei. Es gehöre jedoch nicht zu den im kaufmännischen Leben typischen Verhaltensweisen, die Zahlung einer urteilsmäßig festgestellten Schuld von kaum mehr als S 3.000,-- aus anderen als in Zahlungsschwierigkeiten liegenden Gründen bis zu Anberaumung eines Versteigerungstermines in einem zur Hereinbringung der Forderung bewilligten Fahrnisexekutionsverfahren hinauszuzögern. Der (dortige) Kläger habe mit Ausnahme seiner Vermögensverhältnisse auch keine Umstände behauptet, aus denen die beklagte Partei hätte schließen müssen, daß die Ursache seiner Zahlungssäumnis nicht in Zahlungsschwierigkeiten liege. Daß er auf die Forderung bloß vergessen hätte, könne zu seinen Gunsten nicht angenommen werden, weil sie mehrmals eingemahnt worden sei. Unter diesen Umständen sei die Annahme, der Kläger zahle die relativ geringe Schuld nur wegen vorliegender Zahlungsschwierigkeiten nicht, für jeden Außenstehenden so nahe gelegen, daß das Unterlassen weiterer Erhebungen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nicht als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt gewertet werden könne.
Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten anders als im Verfahren, das zur Entscheidung WBl 1988, 99 führte. Zunächst war der Schuldner kein Kaufmann, von dem angenommen wurde, ein solcher bezahle typischerweise geringe Schulden, wenn er dazu in der Lage sei; der Kläger war - offenbar besser bezahlter - Angestellter, der gerade dabei war, eine neue Wohnung im 19. Wiener Gemeindebezirk einzurichten und zu beziehen, und gegen den allenfalls Gehaltsexekution geführt werden konnte. Der Kläger ließ die an seine alte Wohnadresse gerichtete Rechnung der Firma B*** auch keineswegs unbeantwortet, sondern reklamierte unter genauer Anführung der Gründe deren Höhe. Obwohl nicht der geringste Anhaltspunkt dafür bestand, daß der Kläger bereits übersiedelt war, wurde die Mahnung durch die beklagte Partei nicht an die Rechnungsadresse Hutweidengasse 62 B, von der aus auch der Kläger noch geantwortet hatte, sondern an die Adresse Görgengasse 23 geschickt. Das Berufungsgericht glaubte dem Kläger, daß er auch hierauf reagierte, den Nichtbezug seiner neuen Wohnung bekanntgab und auf seine Reklamation der Rechnung hinwies. Die beklagte Partei will dieses Schreiben allerdings nicht erhalten haben. Auf Grund der unrichtigen Adressenangabe durch die beklagte Partei wurde der Kläger dann auch durch die Rechtsanwälte an der noch nicht stimmenden Adresse des Klägers neuerlich gemahnt und dort auch geklagt, was dazu geführt hat, daß der Kläger zwar scheinbar rechtskräftig verurteilt wurde, die Rechtskraftbestätigung dann aber aufgehoben werden mußte. Die Aufnahme des Klägers in die "A***- Informationen" erfolgte nach bloßer Mitteilung der Einleitung des Exekutionsverfahrens, also nicht, wie im Verfahren 4 Ob 338/87, nach Kenntnis, daß erst nach Fahrnisexekution und Anberaumung eines Versteigerungstermines voll bezahlt worden war.
Nach Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland setzt die dortige Bestimmung des § 824 BGB voraus, daß dem Täter (mindestens) Fahrlässigkeit zur Last fällt, daß er also bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Bedeutung seines Verhaltens, insbesondere die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung, hätte erkennen können bzw. müssen. Zur verkehrserforderlichen Sorgfalt gehört eine der Äußerung vorangehende Pflicht zur Information und Prüfung der Wahrheit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Besondere Gewissenhaftigkeit ist allgemein für Mitteilungen über Kredit- und Vermögensverhältnisse zu verlangen, auch wenn sie als vertraulich bezeichnet werden (Schäfer in BGB-RGRK12 Rz 39 zu § 824; Soergel-Zeuner, Rz 20 und 21 zu § 824 BGB mit Hinweisen auf die Judikatur). Diese Rechtsauffassung erscheint dem erkennenden Senat auch nach österreichischem Recht relevant.Nach Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland setzt die dortige Bestimmung des Paragraph 824, BGB voraus, daß dem Täter (mindestens) Fahrlässigkeit zur Last fällt, daß er also bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Bedeutung seines Verhaltens, insbesondere die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung, hätte erkennen können bzw. müssen. Zur verkehrserforderlichen Sorgfalt gehört eine der Äußerung vorangehende Pflicht zur Information und Prüfung der Wahrheit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Besondere Gewissenhaftigkeit ist allgemein für Mitteilungen über Kredit- und Vermögensverhältnisse zu verlangen, auch wenn sie als vertraulich bezeichnet werden (Schäfer in BGB-RGRK12 Rz 39 zu Paragraph 824,; Soergel-Zeuner, Rz 20 und 21 zu Paragraph 824, BGB mit Hinweisen auf die Judikatur). Diese Rechtsauffassung erscheint dem erkennenden Senat auch nach österreichischem Recht relevant.
Der Senat ist daher unter den Umständen des vorliegenden Falles der Auffassung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt war, ohne die geringsten eigenen Erhebungen den Kläger in die "Vertrauliche Liste" aufzunehmen. Im vorliegenden Fall mußte die beklagte Partei, selbst wenn sie das Schreiben des Klägers vom 24. April 1986 nicht erhalten hatte, erkennen, daß der Kläger Käufer einer Genossenschaftswohnung war, einen Teilbetrag bezahlt und gegen den Mehrbetrag konkrete Reklamationen geltend gemacht hatte, zumindest möglicherweise noch in der Hutweidengasse wohnte und ein mit Gehaltsexekution zu verfolgender Angestellter war. Jede noch so einfache Erhebung hätte ergeben, daß der Kläger sich nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand. Die beklagte Partei hätte zumindest, wenn sie schon keine Erhebungen anstellte, das Ergebnis des Exekutionsverfahrens abwarten müssen, da erst dieses Anhaltspunkte dafür ergeben hätte, ob der Kläger wirklich zahlungsunfähig war. Daß die Aufnahme in die "Vertrauliche Liste" von den Mitgliedern der beklagten Partei als Mitteilung, daß sich der Kläger zumindest in Zahlungsschwierigkeiten befand, aufgefaßt wurde, stellte der Oberste Gerichtshof nach Analyse des von der beklagten Partei den "A***-Informationen" beigegebenen Informationstextes bereits in der Vorentscheidung WBl 1988, 99 klar.
Fällt der beklagten Partei aber Fahrlässigkeit zur Last, kann die Beantwortung der Frage, ob eine öffentlich vorgebrachte Mitteilung vorliegt, nicht auf sich beruhen. Nach § 69 StGB wird eine Handlung dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Diese Definition gilt zwar nur für das Strafrecht, ist aber darüber hinaus eine vom Gesetzgeber gewollte Auslegung des Begriffes "öffentlich", die auch für andere Gesetze so zu verstehen ist, soweit in ihnen der Begriff "öffentlich" nicht anders definiert wird. Der Oberste Gerichtshof (SSt 53/9) hat bereits klargestellt, daß Öffentlichkeit bei 90 Empfängern, die die Handlung unmittelbar, wenn auch nicht unbedingt gleichzeitig wahrnehmen könnten, gegeben ist. In seiner Entscheidung 4 Ob 338/87 führte der Oberste Gerichtshof in ihrem nicht veröffentlichten Teil aus: Eine Mitteilung geschieht öffentlich, wenn sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise gemacht wird (Wolff in Klang2 VI 163). Nicht öffentlich sind hingegen vertrauliche Mitteilungen oder jene, die gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde vorgebracht werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177; Ehrenzweig2Fällt der beklagten Partei aber Fahrlässigkeit zur Last, kann die Beantwortung der Frage, ob eine öffentlich vorgebrachte Mitteilung vorliegt, nicht auf sich beruhen. Nach Paragraph 69, StGB wird eine Handlung dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Diese Definition gilt zwar nur für das Strafrecht, ist aber darüber hinaus eine vom Gesetzgeber gewollte Auslegung des Begriffes "öffentlich", die auch für andere Gesetze so zu verstehen ist, soweit in ihnen der Begriff "öffentlich" nicht anders definiert wird. Der Oberste Gerichtshof (SSt 53/9) hat bereits klargestellt, daß Öffentlichkeit bei 90 Empfängern, die die Handlung unmittelbar, wenn auch nicht unbedingt gleichzeitig wahrnehmen könnten, gegeben ist. In seiner Entscheidung 4 Ob 338/87 führte der Oberste Gerichtshof in ihrem nicht veröffentlichten Teil aus: Eine Mitteilung geschieht öffentlich, wenn sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise gemacht wird (Wolff in Klang2 römisch sechs 163). Nicht öffentlich sind hingegen vertrauliche Mitteilungen oder jene, die gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde vorgebracht werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 177; Ehrenzweig2
II/1, 660; ÖBl 1977, 122). Eine Mitteilung verliert ihren vertraulichen Charakter nicht schon deshalb, weil sie an mehrere Personen gerichtet ist (Wolff aaO 164), sofern nicht mit der Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (ÖBl 1977, 122). Andererseits wird eine Tatsachenmitteilung auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht (ÖBl 1983, 142), aber keine Gewähr dafür besteht, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Böhm (in seiner Anmerkung zur Entscheidung ÖBl 1977, 122 in ZAS 1980, 20) ist der Auffassung, daß schon eine Behauptung eines Dienstnehmers zum Dienstgeber in Gegenwart anderer Dienstnehmer keinesfalls - nur weil betriebsintern geäußert - als vertraulich = nichtöffentlich zu qualifizieren sei. Nach Harrer (in Schwimann, ABGB, Rz 33 zu § 1330) ist nicht öffentlich die vertrauliche Äußerung, in aller Regel auch die Äußerung im Familienkreis, wenn der Empfänger eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörde ist, bei der Äußerung eines Auskunftsbüros oder bei einer vertraulichen Mitteilung an ein Kreditinstitut (ähnlich Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu § 1330; SZ 35/82). In seiner Entscheidung EvBl 1988/32 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß dann, wenn das Gebot der Vertraulichkeit auch nur einer Person gegenüber nicht gewahrt wird, der Mitteilende sich nicht auf die Nichtöffentlichkeit der Mitteilung berufen dürfe. Die herrschende Auffassung ist dahin zu interpretieren, daß die Voraussetzungen für die Nichtöffentlichkeit einer Mitteilung eher streng beurteilt werden.II/1, 660; ÖBl 1977, 122). Eine Mitteilung verliert ihren vertraulichen Charakter nicht schon deshalb, weil sie an mehrere Personen gerichtet ist (Wolff aaO 164), sofern nicht mit der Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (ÖBl 1977, 122). Andererseits wird eine Tatsachenmitteilung auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht (ÖBl 1983, 142), aber keine Gewähr dafür besteht, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Böhm (in seiner Anmerkung zur Entscheidung ÖBl 1977, 122 in ZAS 1980, 20) ist der Auffassung, daß schon eine Behauptung eines Dienstnehmers zum Dienstgeber in Gegenwart anderer Dienstnehmer keinesfalls - nur weil betriebsintern geäußert - als vertraulich = nichtöffentlich zu qualifizieren sei. Nach Harrer (in Schwimann, ABGB, Rz 33 zu Paragraph 1330,) ist nicht öffentlich die vertrauliche Äußerung, in aller Regel auch die Äußerung im Familienkreis, wenn der Empfänger eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörde ist, bei der Äußerung eines Auskunftsbüros oder bei einer vertraulichen Mitteilung an ein Kreditinstitut (ähnlich Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu Paragraph 1330,; SZ 35/82). In seiner Entscheidung EvBl 1988/32 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß dann, wenn das Gebot der Vertraulichkeit auch nur einer Person gegenüber nicht gewahrt wird, der Mitteilende sich nicht auf die Nichtöffentlichkeit der Mitteilung berufen dürfe. Die herrschende Auffassung ist dahin zu interpretieren, daß die Voraussetzungen für die Nichtöffentlichkeit einer Mitteilung eher streng beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall darf nicht unbeachtet bleiben, daß es sich bei den "A***-Informationen" um ein periodisches Medienwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 MedienG handelt, also um einen zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmten, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigten Träger von Mitteilungen mit gedanklichem Inhalt, der in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird. Durch das Mediengesetz sollte zwar der (aus konkretem Anlaß getätigte) Schriftverkehr im Geschäftsleben und der Interessenvertretungen, der sich vielfach in Form der gleichzeitigen Übermittlung von Vervielfältigungen an eine Reihe von Personen oder Stellen abspielt, nicht erfaßt werden (RV 2 BlgNR 15. GP 48;Im vorliegenden Fall darf nicht unbeachtet bleiben, daß es sich bei den "A***-Informationen" um ein periodisches Medienwerk im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 MedienG handelt, also um einen zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmten, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigten Träger von Mitteilungen mit gedanklichem Inhalt, der in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird. Durch das Mediengesetz sollte zwar der (aus konkretem Anlaß getätigte) Schriftverkehr im Geschäftsleben und der Interessenvertretungen, der sich vielfach in Form der gleichzeitigen Übermittlung von Vervielfältigungen an eine Reihe von Personen oder Stellen abspielt, nicht erfaßt werden Regierungsvorlage 2 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 48;
Hartmann-Rieder, MedienG 25), sehr wohl aber Vereinszeitungen und regelmäßig erscheinende Mitteilungen des Wirtschaftslebens (RV aaO);Hartmann-Rieder, MedienG 25), sehr wohl aber Vereinszeitungen und regelmäßig erscheinende Mitteilungen des Wirtschaftslebens Regierungsvorlage aaO);
ein Kleinmedium wie ein hektrographiertes Rundschreiben ist für den betroffenen Personenkreis oft viel wirksamer als ein großes Medium;
ob es sich bei den Empfängern um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, ist ohne Belang (Hartmann-Rieder aaO 19, 25). In seiner Entscheidung SSt 53/9 betonte der Oberste Gerichtshof, ein Medieninhaltsdelikt werde schon durch die Verbreitung des Druckwerkes öffentlich begangen (vgl auch Ehrenzweig2 II/1, 660), da unter Verbreitung jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch welche die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhaltes durch einen größeren Personenkreis geschaffen wird (vgl auch EvBl 1977/262); die Annahme der die Öffentlichkeit ausschließenden vertraulichen Mitteilungen wurde vor allem auf den Familienkreis beschränkt. Es kommt auf die Beziehungen des Handelnden zum Empfängerkreis an (RV 30 BlgNR 13. GP 181).ob es sich bei den Empfängern um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, ist ohne Belang (Hartmann-Rieder aaO 19, 25). In seiner Entscheidung SSt 53/9 betonte der Oberste Gerichtshof, ein Medieninhaltsdelikt werde schon durch die Verbreitung des Druckwerkes öffentlich begangen vergleiche auch Ehrenzweig2 II/1, 660), da unter Verbreitung jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch welche die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhaltes durch einen größeren Personenkreis geschaffen wird vergleiche auch EvBl 1977/262); die Annahme der die Öffentlichkeit ausschließenden vertraulichen Mitteilungen wurde vor allem auf den Familienkreis beschränkt. Es kommt auf die Beziehungen des Handelnden zum Empfängerkreis an Regierungsvorlage 30 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 181).
Auch nach der strafrechtlichen Rechtsprechung ist demnach Öffentlichkeit einer Handlung immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, daß die Mitteilung über einen relativ kleinen oder aber zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt. Eine solche Gewähr der Nichtöffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein großer Gläubigerschutzverband ein Mitteilungsblatt in großer Auflage an alle seine Mitglieder hinausgibt und nach dem Inhalt der Mitteilungen nicht ernstlich annehmen kann, daß ihre Kenntnis auf den Kreis der Mitteilungsempfänger beschränkt bleibt. Der ausdrückliche Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilungen muß inhaltsleer bleiben, wenn alle Beteiligten und insbesondere die beklagte Partei wissen müssen, daß sie nicht gewahrt werden kann. Schon nach dem Wesen und schon gar nach der sinnvollen Anwendung der nicht zu Unrecht so bezeichneten "Schwarzen Liste" ist es geradzu unvermeidbar, daß auch zahlreiche Personen, die nicht Empfänger der Liste sind, ihren Inhalt erfahren. So war es sicher nicht nur ein normalerweise auszuschließender Zufall, daß auch der Dienstgeber des Klägers, weil er der beklagten Partei angehört, und dessen Kollegen von der Aufnahme des Klägers in die Liste erfuhren. Gerade bei Personen, deren Aufnahme in die Liste man nicht erwartet, spricht sich solches als Sensation rasch herum. Daß die beklagte Partei selbst ihre Mitteilungen nicht als nichtöffentlich ansieht, ergibt sich daraus, daß sie die "A***-Informationen" in ihren Hinweisen an die Bezieher selbst als "Veröffentlichungen" bezeichnet. Liegen damit aber alle Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerrufsbegehrens vor, ist der Revision der Erfolg zu versagen. Daß es dann einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zum Zahlungsbegehren bedarf, wird auch vom gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs nicht bezweifelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Auch nach der strafrechtlichen Rechtsprechung ist demnach Öffentlichkeit einer Handlung immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, daß die Mitteilung über einen relativ kleinen oder aber zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt. Eine solche Gewähr der Nichtöffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein großer Gläubigerschutzverband ein Mitteilungsblatt in großer Auflage an alle seine Mitglieder hinausgibt und nach dem Inhalt der Mitteilungen nicht ernstlich annehmen kann, daß ihre Kenntnis auf den Kreis der Mitteilungsempfänger beschränkt bleibt. Der ausdrückliche Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilungen muß inhaltsleer bleiben, wenn alle Beteiligten und insbesondere die beklagte Partei wissen müssen, daß sie nicht gewahrt werden kann. Schon nach dem Wesen und schon gar nach der sinnvollen Anwendung der nicht zu Unrecht so bezeichneten "Schwarzen Liste" ist es geradzu unvermeidbar, daß auch zahlreiche Personen, die nicht Empfänger der Liste sind, ihren Inhalt erfahren. So war es sicher nicht nur ein normalerweise auszuschließender Zufall, daß auch der Dienstgeber des Klägers, weil er der beklagten Partei angehört, und dessen Kollegen von der Aufnahme des Klägers in die Liste erfuhren. Gerade bei Personen, deren Aufnahme in die Liste man nicht erwartet, spricht sich solches als Sensation rasch herum. Daß die beklagte Partei selbst ihre Mitteilungen nicht als nichtöffentlich ansieht, ergibt sich daraus, daß sie die "A***-Informationen" in ihren Hinweisen an die Bezieher selbst als "Veröffentlichungen" bezeichnet. Liegen damit aber alle Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerrufsbegehrens vor, ist der Revision der Erfolg zu versagen. Daß es dann einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zum Zahlungsbegehren bedarf, wird auch vom gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs nicht bezweifelt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.