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Rechtssatz RS0031970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031970

Geschäftszahl

1Ob38/88 (1Ob39/88); 6Ob151/17z

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Rechtssatz

Die Nichtöffentlichkeit ist nicht gewährleistet, wenn ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband ein Mitteilungsblatt in großer Auflage an seine Mitglieder versendet und nach dem Inhalt der Mitteilung ("Schwarze Listen" insolvenzgefährdeter Personen) nicht annehmen kann, daß ihre Kenntnis auf den Kreis der Mitteilungsempfänger beschränkt bleibt. Daran kann auch der ausdrückliche Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilung nichts ändern, weil der Versender wissen muß, daß die geforderte Vertraulichkeit gar nicht gewahrt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 38/88
    Veröff: MR 1989,12 = SZ 61/205 = WBl 1989,130
  • 6 Ob 151/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 151/17z
    Vgl; Beisatz: Hier: Bonitätsauskünfte, die nicht auf postalischem Weg, sondern mittels Internet verbreitet werden und auf diese Weise potenziell einen noch viel größeren Empfängerkreis erreichen. Den Verbreiter treffen in einem solchen Fall deshalb besondere Pflichten, Vorkehrung dafür zu schaffen, dass die Mitteilung über einen „sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt“. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0010OB00038_8800000_002