Rechtssatz RS0066813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066813
Geschäftszahl
1Ob38/88 (1Ob39/88)
Entscheidungsdatum
28.09.1988
Rechtssatz
Durch das MedG wird zwar der (aus konkretem Anlaß getätigte) Schriftverkehr im Geschäftsleben und der Interessenvertretungen, der sich vielfach in Form der gleichzeitigen Übermittlung von Vervielfältigungen an eine Reihe von Personen oder Stellen abspielt, nicht erfaßt; sehr wohl aber Vereinszeitungen und regelmäßig erscheinende Mitteilungen des Wirtschaftslebens; ob es sich bei den Empfängern um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, ist ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066813
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00038_8800000_005