Rechtssatz RS0031902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031902
Geschäftszahl
8Ob208/75; 8Ob37/87 (8Ob38/87)
Entscheidungsdatum
19.11.1987
Rechtssatz
Nach § 215 a ASVG könnte zwar die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung einer Witwenrente an die Hinterbliebene wiederaufleben, doch ist Voraussetzung für die Bejahung seines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers die Möglichkeit übergangsfähiger Leistungen. Für die nach Wiederverehelichung der Witwe zu erbringenden Leistungen fehlt es jedoch an einem zeitlich kongruenten Deckungsfonds, sodaß eine Legalzession nicht mehr erfolgen kann.Nach Paragraph 215, a ASVG könnte zwar die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung einer Witwenrente an die Hinterbliebene wiederaufleben, doch ist Voraussetzung für die Bejahung seines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers die Möglichkeit übergangsfähiger Leistungen. Für die nach Wiederverehelichung der Witwe zu erbringenden Leistungen fehlt es jedoch an einem zeitlich kongruenten Deckungsfonds, sodaß eine Legalzession nicht mehr erfolgen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 208/75
Entscheidungstext OGH 08.10.1975 8 Ob 208/75
Veröff: ZVR 1976/153 S 144
- 8 Ob 37/87
Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 37/87
Auch; Veröff: ZVR 1988/141 S 132 = SZ 60/249
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031902
Dokumentnummer
JJR_19751008_OGH0002_0080OB00208_7500000_001