Rechtssatz RS0031921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031921
Geschäftszahl
1Ob652/77 (1Ob653/77); 1Ob658/83
Entscheidungsdatum
31.08.1983
Rechtssatz
Der Zweck des § 1330 Abs 2 ABGB liegt im Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen vor einer Gefährdung durch Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen; wenn das Gesetz zur Erreichung dieses Zwecks die Maßnahme eines öffentlichen Widerrufs der Behauptung vorsieht, so kann es nach dieser Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein, daß es auch die für den Beklagten weniger einschneidende Untersagung derartiger Mitteilungen zuläßt.Der Zweck des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB liegt im Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen vor einer Gefährdung durch Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen; wenn das Gesetz zur Erreichung dieses Zwecks die Maßnahme eines öffentlichen Widerrufs der Behauptung vorsieht, so kann es nach dieser Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein, daß es auch die für den Beklagten weniger einschneidende Untersagung derartiger Mitteilungen zuläßt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 652/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 652/77
Veröff: EvBl 1978/65 S 182 = ÖBl 1978,34 = SZ 50/111
- 1 Ob 658/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
Veröff: ÖBl 1984,18 = EvBl 1984/60 S 241 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492 = SZ 56/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031921
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0010OB00652_7700000_003