Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 1330 Abs. 2 ABGB kann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit erkannte oder erkennen mußte, u.a. den Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangen. Der Widerruf hat in der Weise zu erfolgen, daß der Beklagte seine wahrheitswidrige Behauptung zurücknimmt (EvBl. 1957/188), was in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen hat (Wolff in Klang2 VI, 164; Ehrenzweig2 II/1, 660). Der OGH hat in der vom Berufungsgericht bereits zitierten Entscheidung SZ 25/201 auch zum Ausdruck gebracht, daß der Widerruf als subjektive Erklärung desjenigen, der sie abzugeben hat, zu geschehen hat und die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufes auf Grund gerichtlicher Ermächtigung vom Kläger nach § 353 EO vollzogen werden kann, wogegen ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils nicht besteht. Der Revision ist beizupflichten, daß die genannte Entscheidung in einem Fall erging, in dem der Widerruf einer Behauptung des Beklagten und daneben die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung begehrt worden war. Das ändert jedoch nichts daran, daß das Gesetz die Urteilsveröffentlichung im § 1330 Abs. 2 ABGB überhaupt nicht erwähnt. Ein Bedürfnis, dem Leser des Widerrufs erkennbar zu machen, daß der Beklagte den Widerruf nicht freiwillig durchführt, sondern auf Grund eines gerichtlichen Urteiles dazu gezwungen ist, besteht aber nicht. Im Gegenteil: Der äußere Schein, der Beklagte widerrufe freiwillig, ist für den geschädigten Kläger der viel wirksamere Schutz als die Erkennbarkeit des gerichtlichen Zwanges. Es mag allerdings sein, daß sich der Leser fragen könnte, warum der Widerruf zu einem so späten Zeitpunkt erfolge; daraus den Schluß ziehen zu müssen, auch die Veröffentlichung des gerichtlichen Urteiles zuzulassen, ist aber nicht gerechtfertigt.Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit erkannte oder erkennen mußte, u.a. den Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangen. Der Widerruf hat in der Weise zu erfolgen, daß der Beklagte seine wahrheitswidrige Behauptung zurücknimmt (EvBl. 1957/188), was in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen hat (Wolff in Klang2 römisch sechs, 164; Ehrenzweig2 II/1, 660). Der OGH hat in der vom Berufungsgericht bereits zitierten Entscheidung SZ 25/201 auch zum Ausdruck gebracht, daß der Widerruf als subjektive Erklärung desjenigen, der sie abzugeben hat, zu geschehen hat und die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufes auf Grund gerichtlicher Ermächtigung vom Kläger nach Paragraph 353, EO vollzogen werden kann, wogegen ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils nicht besteht. Der Revision ist beizupflichten, daß die genannte Entscheidung in einem Fall erging, in dem der Widerruf einer Behauptung des Beklagten und daneben die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung begehrt worden war. Das ändert jedoch nichts daran, daß das Gesetz die Urteilsveröffentlichung im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB überhaupt nicht erwähnt. Ein Bedürfnis, dem Leser des Widerrufs erkennbar zu machen, daß der Beklagte den Widerruf nicht freiwillig durchführt, sondern auf Grund eines gerichtlichen Urteiles dazu gezwungen ist, besteht aber nicht. Im Gegenteil: Der äußere Schein, der Beklagte widerrufe freiwillig, ist für den geschädigten Kläger der viel wirksamere Schutz als die Erkennbarkeit des gerichtlichen Zwanges. Es mag allerdings sein, daß sich der Leser fragen könnte, warum der Widerruf zu einem so späten Zeitpunkt erfolge; daraus den Schluß ziehen zu müssen, auch die Veröffentlichung des gerichtlichen Urteiles zuzulassen, ist aber nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte behauptet weiterhin, er könne schon deswegen nicht nach § 1330 Abs. 2 ABGB in Anspruch genommen werden, weil ihm die sachliche Immunität des § 31 PreßG bzw. nach Art. 96 Abs. 2, 33 B-VG zukomme. Diese gilt u.a. für wahrheitsgemäße Berichte über die Verhandlungen und öffentlichen Sitzungen von Landtagen. Die sachliche Immunität ist eine politische Konsequenz der persönlichen Immunität und des Prinzips der Öffentlichkeit der Sitzungen; wenn der Abgeordnete selbst wegen seiner Ausführungen im Landtag nicht zur Verantwortung gezogen werden darf, kann man umso weniger den Bericht in der Presse oder eine sonstige Wiedergabe verantwortlich machen (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 279 FN 196). Nicht der Sinn der sachlichen Immunität kann es aber sein, auch dem Abgeordneten selbst, der im Gegensatz zum Berichterstatter wissen muß, inwieweit seine Behauptungen im Landtag wahr waren, die Möglichkeit zu geben, sanktionslos seine wahrheitswidrigen Behauptungen im Landtag auch außerhalb dieses Forums in Leserbriefen an Zeitungen oder auf andere Weise, wenn auch unter Hinweis auf seine Ausführungen im Landtag, zu wiederholen. Schon gar nicht kann es zulässig sein, sich auf die sachliche Immunität zu berufen, wenn die Beschuldigungen im Leserbrief verändert bzw. verdeutlicht vorgebracht wurden. Der Beklagte gibt aber selbst zu, daß seine Äußerungen im Landtag und seine Behauptungen im Leserbrief nicht voll übereinstimmen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß - im Gegensatz zur Landtagsdebatte - der Leserbrief so gefaßt ist, daß der unbefangene Leser mehr noch als der Zuhörer der Landtagsdebatte der Überzeugung sein mußte, daß nach Auffassung des Beklagten die Firma des Klägers zu jenen Betrieben gehöre, die wegen vielfacher organisatorischer Mängel, einer falschen Sortimentspolitik, eines zu losen Managements bzw. zu hoher Privatentnahmen in Schwierigkeiten geraten sind. Der Versuch des Rekurses des Beklagten darzutun, der Gebrauch der Worte "darüber hinaus" und "auch" im Leserbrief habe eine klare Zäsur dargestellt und deutlich gemacht, daß die Firma des Klägers nur deswegen zum Kreis jener Betriebe gehöre, die in Schwierigkeiten geraten seien, weil sich im Werk II kein Betriebsrat befinde, muß zunächst schon deswegen fehlschlagen, weil allein das Fehlen eines Betriebsrates in einem von drei Werken noch nicht wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Folge haben muß; vor allem wurde aber der Bezug auf die organisatorischen Mängel usw. eindeutig damit hergestellt, daß von "jenen Betrieben" und von "jenem Kreis" die Rede war. Keine Frage kann auch bestehen, daß es sich beim Vorwurf organisatorischer Mängel, falsche Sortimentspolitik, eines losen Managements bzw. hoher Privatentnahmen um Tatsachenmitteilungen und nicht um Werturteile handelt. "Tatsachen" im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB sind nach der ständigen Definition des OGH Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren, von ihm an Hand bestimmter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (EvBl. 1975/146; JBl. 1974, 527; SZ 37/176 u.a.). Schönherr (ÖBl. 1975, 79) hat hiezu allerdings mit Recht kritisiert, daß es bei sinnvoller Auslegung des Tatbestandes der Kreditschädigung nur darauf ankommen könne, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar sei (so auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 144). In dem einen wie dem anderen Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Unterstellung durch den Beklagten um Tatsachenmitteilungen handle, die überprüfbar seien, was im übrigen der Beklagte selbst zugesteht, wenn er verlangt, daß der Kläger die Wahrheitswidrigkeit seiner Behauptungen beweisen müsse.Der Beklagte behauptet weiterhin, er könne schon deswegen nicht nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB in Anspruch genommen werden, weil ihm die sachliche Immunität des Paragraph 31, PreßG bzw. nach Artikel 96, Absatz 2, 33, B-VG zukomme. Diese gilt u.a. für wahrheitsgemäße Berichte über die Verhandlungen und öffentlichen Sitzungen von Landtagen. Die sachliche Immunität ist eine politische Konsequenz der persönlichen Immunität und des Prinzips der Öffentlichkeit der Sitzungen; wenn der Abgeordnete selbst wegen seiner Ausführungen im Landtag nicht zur Verantwortung gezogen werden darf, kann man umso weniger den Bericht in der Presse oder eine sonstige Wiedergabe verantwortlich machen (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 279 FN 196). Nicht der Sinn der sachlichen Immunität kann es aber sein, auch dem Abgeordneten selbst, der im Gegensatz zum Berichterstatter wissen muß, inwieweit seine Behauptungen im Landtag wahr waren, die Möglichkeit zu geben, sanktionslos seine wahrheitswidrigen Behauptungen im Landtag auch außerhalb dieses Forums in Leserbriefen an Zeitungen oder auf andere Weise, wenn auch unter Hinweis auf seine Ausführungen im Landtag, zu wiederholen. Schon gar nicht kann es zulässig sein, sich auf die sachliche Immunität zu berufen, wenn die Beschuldigungen im Leserbrief verändert bzw. verdeutlicht vorgebracht wurden. Der Beklagte gibt aber selbst zu, daß seine Äußerungen im Landtag und seine Behauptungen im Leserbrief nicht voll übereinstimmen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß - im Gegensatz zur Landtagsdebatte - der Leserbrief so gefaßt ist, daß der unbefangene Leser mehr noch als der Zuhörer der Landtagsdebatte der Überzeugung sein mußte, daß nach Auffassung des Beklagten die Firma des Klägers zu jenen Betrieben gehöre, die wegen vielfacher organisatorischer Mängel, einer falschen Sortimentspolitik, eines zu losen Managements bzw. zu hoher Privatentnahmen in Schwierigkeiten geraten sind. Der Versuch des Rekurses des Beklagten darzutun, der Gebrauch der Worte "darüber hinaus" und "auch" im Leserbrief habe eine klare Zäsur dargestellt und deutlich gemacht, daß die Firma des Klägers nur deswegen zum Kreis jener Betriebe gehöre, die in Schwierigkeiten geraten seien, weil sich im Werk römisch zwei kein Betriebsrat befinde, muß zunächst schon deswegen fehlschlagen, weil allein das Fehlen eines Betriebsrates in einem von drei Werken noch nicht wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Folge haben muß; vor allem wurde aber der Bezug auf die organisatorischen Mängel usw. eindeutig damit hergestellt, daß von "jenen Betrieben" und von "jenem Kreis" die Rede war. Keine Frage kann auch bestehen, daß es sich beim Vorwurf organisatorischer Mängel, falsche Sortimentspolitik, eines losen Managements bzw. hoher Privatentnahmen um Tatsachenmitteilungen und nicht um Werturteile handelt. "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind nach der ständigen Definition des OGH Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren, von ihm an Hand bestimmter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (EvBl. 1975/146; JBl. 1974, 527; SZ 37/176 u.a.). Schönherr (ÖBl. 1975, 79) hat hiezu allerdings mit Recht kritisiert, daß es bei sinnvoller Auslegung des Tatbestandes der Kreditschädigung nur darauf ankommen könne, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar sei (so auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 144). In dem einen wie dem anderen Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Unterstellung durch den Beklagten um Tatsachenmitteilungen handle, die überprüfbar seien, was im übrigen der Beklagte selbst zugesteht, wenn er verlangt, daß der Kläger die Wahrheitswidrigkeit seiner Behauptungen beweisen müsse.
Grundsätzlich hat der Kläger auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, dem Beklagten gegenüber nur dann Anspruch auf Widerruf seiner Tatsachenbehauptungen, wenn er beweist, daß die vom Beklagten verbreiteten Tatsachen umwahr sind (EvBl. 1975/146; SZ 44/45; SZ 37/176 u.v.a.; Koziol a.a.O., 145; Ehrenzweig2 II/1, 659). Allein diese den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen entsprechende Beweislastverteilung entspricht, auch wenn sie für den Kläger manchmal zu Härten führen kann, dem Interesse der Aufrechterhaltung der Meinungsfreiheit (Schönherr a.a.O., 80). Es mag im vorliegenden Fall als eine gewisse Härte erscheinen, vom Kläger zu verlangen, daß er trotz der eher allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen des Beklagten nun gezwungen ist, die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens aufzudecken, jedoch kann ihm dies, wenn er daraus Ansprüche nach § 1330 Abs. 2 ABGB ableitet, nicht erspart werden. Er hat auch selbst in der Klage nicht nur seine Parteienvernehmung, sondern auch Sachverständigenbeweis angeboten. Damals war dem Kläger allerdings noch nicht bekannt, daß der Beklagte sich vor allem damit verantworten werde, er habe mit seinem Leserbrief die dort behaupteten Mängel nicht auf das Unternehmen des Klägers beziehen wollen. Der Beklagte stellte damit aber, wie der Rekurs des Klägers selbst erkennt, nicht die Unrichtigkeit seiner Behauptungen auch für den Fall, daß sie doch als auf das Unternehmen des Klägers bezogen angesehen werden sollten, außer Streit. Der Kläger kann sich in Bekämpfung des Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes nicht allein auf seine abgelegte Parteiaussage berufen, wenn das Erstgericht daraus nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine sehr vage Feststellung getroffen hat. Hält vielmehr das Berufungsgericht zur Klärung des Sachverhaltes noch weitere Beweise für erforderlich, kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (SZ 42/2; SZ 40/109 u.v.a.).Grundsätzlich hat der Kläger auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, dem Beklagten gegenüber nur dann Anspruch auf Widerruf seiner Tatsachenbehauptungen, wenn er beweist, daß die vom Beklagten verbreiteten Tatsachen umwahr sind (EvBl. 1975/146; SZ 44/45; SZ 37/176 u.v.a.; Koziol a.a.O., 145; Ehrenzweig2 II/1, 659). Allein diese den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen entsprechende Beweislastverteilung entspricht, auch wenn sie für den Kläger manchmal zu Härten führen kann, dem Interesse der Aufrechterhaltung der Meinungsfreiheit (Schönherr a.a.O., 80). Es mag im vorliegenden Fall als eine gewisse Härte erscheinen, vom Kläger zu verlangen, daß er trotz der eher allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen des Beklagten nun gezwungen ist, die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens aufzudecken, jedoch kann ihm dies, wenn er daraus Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ableitet, nicht erspart werden. Er hat auch selbst in der Klage nicht nur seine Parteienvernehmung, sondern auch Sachverständigenbeweis angeboten. Damals war dem Kläger allerdings noch nicht bekannt, daß der Beklagte sich vor allem damit verantworten werde, er habe mit seinem Leserbrief die dort behaupteten Mängel nicht auf das Unternehmen des Klägers beziehen wollen. Der Beklagte stellte damit aber, wie der Rekurs des Klägers selbst erkennt, nicht die Unrichtigkeit seiner Behauptungen auch für den Fall, daß sie doch als auf das Unternehmen des Klägers bezogen angesehen werden sollten, außer Streit. Der Kläger kann sich in Bekämpfung des Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes nicht allein auf seine abgelegte Parteiaussage berufen, wenn das Erstgericht daraus nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine sehr vage Feststellung getroffen hat. Hält vielmehr das Berufungsgericht zur Klärung des Sachverhaltes noch weitere Beweise für erforderlich, kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (SZ 42/2; SZ 40/109 u.v.a.).
Mit der vom Rekurs des Klägers näher behandelten Frage, inwieweit es sich bei den Hinweisen auf den fehlenden Betriebsrat um zusätzliche kreditschädigende Tatsachenbehauptungen handelt, muß sich der OGH nicht näher befassen, da die im Leserbrief allein aufgestellte Behauptung, der Kläger habe im Werk II keinen Betriebsrat, nicht wahrheitswidrig ist. Eine konkrete Behauptung, der Kläger stehe mit der Gewerkschaft auf Kriegsfuß, ist dem Leserbrief aber nicht zu entnehmen, da das Wort "bzw." nach seinem Sinngehalt als "oder" zu lesen ist, die Firma des Klägers vom Beklagten also nur deswegen in "jenen Kreis" einbezogen wurde, weil sich im Werk II kein Betriebsrat befindet. Allein deswegen dem Berufungsgericht die Fällung eines erweiterten Teilurteiles aufzutragen, wäre zwar möglich (EvBl. 1971/10), ist aber weder notwendig noch wegen der relativen Bedeutungslosigkeit des Beisatzes zweckmäßig.Mit der vom Rekurs des Klägers näher behandelten Frage, inwieweit es sich bei den Hinweisen auf den fehlenden Betriebsrat um zusätzliche kreditschädigende Tatsachenbehauptungen handelt, muß sich der OGH nicht näher befassen, da die im Leserbrief allein aufgestellte Behauptung, der Kläger habe im Werk römisch zwei keinen Betriebsrat, nicht wahrheitswidrig ist. Eine konkrete Behauptung, der Kläger stehe mit der Gewerkschaft auf Kriegsfuß, ist dem Leserbrief aber nicht zu entnehmen, da das Wort "bzw." nach seinem Sinngehalt als "oder" zu lesen ist, die Firma des Klägers vom Beklagten also nur deswegen in "jenen Kreis" einbezogen wurde, weil sich im Werk römisch zwei kein Betriebsrat befindet. Allein deswegen dem Berufungsgericht die Fällung eines erweiterten Teilurteiles aufzutragen, wäre zwar möglich (EvBl. 1971/10), ist aber weder notwendig noch wegen der relativen Bedeutungslosigkeit des Beisatzes zweckmäßig.
Was das vom Kläger begehrte Unterlassungsurteil betrifft, ist zwar richtig, daß § 1330 Abs. 2 ABGB nur von einem Anspruch auf Schadenersatz, Widerruf und Widerrufsveröffentlichung spricht. Nach ständiger, von der Literatur (Ehrenzweig a.a.O., 661; Wolff a.a.O., 165) gebilligter Rechtsprechung liegt aber der Zweck der angeführten Gesetzesstelle im Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen vor einer Gefährdung durch Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen, Behauptungen; wenn das Gesetz zur Erreichung dieses Zwecks die Maßnahme eines öffentlichen Widerrufs der Behauptung vorsieht, so kann es nach dieser Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein, daß es auch für den Beklagten weniger einschneidende Untersagung derartiger Mitteilungen zuläßt (JBl. 1958, 233; SZ 23/354 u.a.). Aus der Formulierung der Judikatur könnte allerdings der Schluß gezogen werden, daß der Kläger nur Unterlassung statt Widerruf, nicht aber beides verfangen kann; der OGH hat aber auch bereits Begehren auf Unterlassung und Widerruf zugelassen (SZ 36/146). Da die Zielrichtung beider Begehren nicht dieselbe ist, besteht kein Grund, bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht sowohl ein Unterlassungs- als auch Widerrufsbegehren zuzulassen. Wie bei allen Unterlassungsansprüchen muß allerdings, wie der Beklagte mit Recht dartut, Wiederholungsgefahr bestehen (SZ 27/298 u.a.). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf aber nicht engherzig vorgegangen werden (EvBl. 1972/20; SZ 37/62; SZ 33/130 u.a.). Da der Beklagte nach wie vor den Beweis verlangt, daß seine Behauptungen, die er gar nicht auf die Firma des Klägers bezogen haben will, unwahr seien, kann eine Wiederholungsgefahr nicht geleugnet werden; der Beklagte könnte doch, wenn der Kläger den von ihm verlangten Beweis nicht antreten will, darin ein Zugeständnis erblicken, das ihn zu ähnlichen Behauptungen in Zukunft veranlassen könnte. Bei seinem Prozeßstandpunkt wird hingegen, wenn dem Kläger der Beweis der Unwahrheit der Behauptungen des Beklagten gelingt, ein weiteres Verfahren darüber, inwieweit der Beklagte schuldhaft seine Vorwürfe erhoben hat, nicht mehr zuzulassen sein. Sein Prozeßstandpunkt kann nämlich nur bedeuten, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, die auch auf das Unternehmen des Klägers zu beziehenden Beschuldigungen seien wahr. Die Streitfrage, ob der Beklagte nur leicht fahrlässig oder aber grob fahrlässig gehandelt haben müßte, kann daher in diesem Rechtsstreit ungelöst bleiben.Was das vom Kläger begehrte Unterlassungsurteil betrifft, ist zwar richtig, daß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nur von einem Anspruch auf Schadenersatz, Widerruf und Widerrufsveröffentlichung spricht. Nach ständiger, von der Literatur (Ehrenzweig a.a.O., 661; Wolff a.a.O., 165) gebilligter Rechtsprechung liegt aber der Zweck der angeführten Gesetzesstelle im Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen vor einer Gefährdung durch Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen, Behauptungen; wenn das Gesetz zur Erreichung dieses Zwecks die Maßnahme eines öffentlichen Widerrufs der Behauptung vorsieht, so kann es nach dieser Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein, daß es auch für den Beklagten weniger einschneidende Untersagung derartiger Mitteilungen zuläßt (JBl. 1958, 233; SZ 23/354 u.a.). Aus der Formulierung der Judikatur könnte allerdings der Schluß gezogen werden, daß der Kläger nur Unterlassung statt Widerruf, nicht aber beides verfangen kann; der OGH hat aber auch bereits Begehren auf Unterlassung und Widerruf zugelassen (SZ 36/146). Da die Zielrichtung beider Begehren nicht dieselbe ist, besteht kein Grund, bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht sowohl ein Unterlassungs- als auch Widerrufsbegehren zuzulassen. Wie bei allen Unterlassungsansprüchen muß allerdings, wie der Beklagte mit Recht dartut, Wiederholungsgefahr bestehen (SZ 27/298 u.a.). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf aber nicht engherzig vorgegangen werden (EvBl. 1972/20; SZ 37/62; SZ 33/130 u.a.). Da der Beklagte nach wie vor den Beweis verlangt, daß seine Behauptungen, die er gar nicht auf die Firma des Klägers bezogen haben will, unwahr seien, kann eine Wiederholungsgefahr nicht geleugnet werden; der Beklagte könnte doch, wenn der Kläger den von ihm verlangten Beweis nicht antreten will, darin ein Zugeständnis erblicken, das ihn zu ähnlichen Behauptungen in Zukunft veranlassen könnte. Bei seinem Prozeßstandpunkt wird hingegen, wenn dem Kläger der Beweis der Unwahrheit der Behauptungen des Beklagten gelingt, ein weiteres Verfahren darüber, inwieweit der Beklagte schuldhaft seine Vorwürfe erhoben hat, nicht mehr zuzulassen sein. Sein Prozeßstandpunkt kann nämlich nur bedeuten, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, die auch auf das Unternehmen des Klägers zu beziehenden Beschuldigungen seien wahr. Die Streitfrage, ob der Beklagte nur leicht fahrlässig oder aber grob fahrlässig gehandelt haben müßte, kann daher in diesem Rechtsstreit ungelöst bleiben.
Nicht stattgegeben werden könnte dem Widerrufsbegehren in der derzeitigen Form, da es so nicht exekutionsfähig wäre. Es ist vielmehr erforderlich, daß im Urteilsspruch auch zum Ausdruck kommt, in welcher Form der Widerruf zu erfolgen hat. Die vom Kläger gewünschte Art der Widerrufsveröffentlichung ergibt sich derzeit nur aus dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung, das jedoch nunmehr rechtskräftig abgewiesen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, das Widerrufsbegehren, der sich aus der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens ergebenden Rechtslage anzupassen.