Rechtssatz RS0031943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031943
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Rechtssatz
Widerruf trotz Vergleiches mit Veröffentlichung im Strafverfahren, wenn die auf Grund des im Strafverfahren geschlossenen Vergleiches veröffentlichte Entgegnung den Anforderungen an einen Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht genügt.Widerruf trotz Vergleiches mit Veröffentlichung im Strafverfahren, wenn die auf Grund des im Strafverfahren geschlossenen Vergleiches veröffentlichte Entgegnung den Anforderungen an einen Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031943
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_004