Entscheidungsgründe:
Der Kläger Rudolf B***** verfaßte als Mitarbeiter der "Überparteilichen Bürgerinitiative Müllverbrennungsanlage Flötzersteig" ein an Haushalte in Wien 16. versendetes Flugblatt, in welchem er über Mißstände bei dieser Anlage sowie über die Möglichkeit einer umweltfreundlichen Lösung des Müllproblems informierte und um Unterstützungsunterschriften warb. Daraufhin schrieb Christa S***** dem Kläger am 18.7.1989 einen ausführlichen Brief, in dem sie den Forderungen der Bürgerinitiative entgegentrat; als Anschrift gab sie dabei - was sie weder früher noch später jemals getan hatte - ihre Arbeitsstätte "1070 Wien, N*****gasse 1" an.
In der Wochenzeitung "D*****" vom 14.12.1989 wurde ein mit "C. S*****" unterfertigter Leserbrief veröffentlicht, der sich gegen die Müllverbrennungsanlage wandte. Die Unterschrift "C. S*****" war gefälscht; sie stammte weder von Christa S***** noch vom Kläger. Auf Anzeige von Christa S***** vom 29.3.1990 wurde zunächst gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet, dann aber auf Grund des Gutachtens eines Schriftsachverständigen eingestellt. In der Ausgabe Nr. 1/1990 der Druckschrift "D***** Blatt Ottakring", deren Medieninhaberin die Beklagte ist, erschien ein Artikel von Harald St***** unter der Überschrift "Tricky B*****". Darin hieß es:In der Wochenzeitung "D*****" vom 14.12.1989 wurde ein mit "C. S*****" unterfertigter Leserbrief veröffentlicht, der sich gegen die Müllverbrennungsanlage wandte. Die Unterschrift "C. S*****" war gefälscht; sie stammte weder von Christa S***** noch vom Kläger. Auf Anzeige von Christa S***** vom 29.3.1990 wurde zunächst gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet, dann aber auf Grund des Gutachtens eines Schriftsachverständigen eingestellt. In der Ausgabe Nr. 1 aus 1990, der Druckschrift "D***** Blatt Ottakring", deren Medieninhaberin die Beklagte ist, erschien ein Artikel von Harald St***** unter der Überschrift "Tricky B*****". Darin hieß es:
"Herr B***** - der Öffentlichkeit bislang unbekannt - ist ein trickreicher älterer Herr, dessen ganze Energien im messianischen Kampf gegen die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig aufgehen. In der Hitze des Gefechts dürfte ihm jedoch dabei ein folgenreicher Fehler passiert sein. Anläßlich einer seiner vielen Schnorraktionen erhielt der MVA-Bekämpfer eine Menge Briefe. Darunter auch den drei Seiten langen einer Empfängerin seiner Pamphlete, die alles andere als Herrn B.'s Meinung war. Umso erstaunter war die betreffende Dame, als sie einen bitterbösen, manch' Spitzenpolitiker beschimpfenden Leserbrief in einer Wochenzeitschrift unter ihrem Namen abgedruckt fand. Die Leserbriefredaktion sandte ihr den - angeblich von ihr stammenden - Brief zu. Die Unterschrift sah der ihren zwar sehr ähnlich, doch hatte 'tricky B*****' einen entscheidenden Fehler begangen: der getürkte Leserbrief trug nämlich nicht ihre Privat-, sondern ihre Büroadresse. Die hatte sie auch auf ihrem Schreiben an B***** angegeben. Für die solcherart mißbrauchte Dame ist der Fall daher klar: Herr B. hat offenbar 'zur Strafe' für ihren geharnischten Brief an ihn, den Leserbrief in ihrem Namen verfaßt, um ihr zu schaden.
Die engagierte Ottakringerin wollte es dabei jedoch nicht bewenden lassen und erstattete Strafanzeige gegen 'tricky B*****' wegen Urkundenfälschung, Kreditschädigung und Rufschädigung. Sie fordert die vollständige Wiederherstellung ihrer Integrität. Das letzte Wort haben nunmehr die Gerichte."
Das auf Betreiben des Klägers gegen die Beklagte und Harald St***** durchgeführte medienrechtliche Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien endete mit folgendem Vergleich vom 11.12.1990:
"1.) Der Beschuldigte Harald St***** und die Antragsgegnerin V***** GmbH, letztere durch ihren Vertreter RA Dr.Andreas Mirecki, verpflichten sich zur ungeteilten Hand zu nachstehender Veröffentlichung
a) Text:
'Tricky B*****'
Unter dem Titel 'Tricky B*****' berichteten wir in der Ausgabe Nummer 1/90 über den Leserbrief einer Dame an eine Wochenzeitschrift und äußerten den Verdacht, Herr Rudolf B***** habe in der Hitze des Kampfes gegen die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig diesen Leserbrief gefälscht.
Wir erklären dazu, daß eine in diesem Zusammenhang an die Staatsanwaltschaft Wien gegen Herrn B***** erstattete Anzeige von dieser Behörde zurückgelegt wurde. Wir können daher den seinerzeit erhobenen Vorwurf gegen Herrn B***** nicht aufrecht erhalten.
b) Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung hat in der Form des inkriminierten Artikels auf der Seite 3 der Nummer 1/90 'D***** Blatt-Ottakring' zu erscheinen, mit dem selben Rand, demselben Foto, der Überschrift 'Tricky B*****', Druck wie im Bezugsartikel und der übrige Text in dem seinerzeit verwendeten Druck. Die Veröffentlichung hat in der Ausgabe der genannten periodischen Druckschrift vom Februar 1991 zu erscheinen.
.........".
Auf Grund dieses Vergleiches veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 1/1991 des "W***** Blattes-Ottakring" unter der Überschrift "Entgegnung" den im Vergleich vorgesehenen Text.Auf Grund dieses Vergleiches veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 1 aus 1991, des "W***** Blattes-Ottakring" unter der Überschrift "Entgegnung" den im Vergleich vorgesehenen Text.
Harald St***** hatte vor der Veröffentlichung seines Artikels weder mit Christa S***** noch mit dem Kläger gesprochen.
Mit der Behauptung, daß die gegen ihn im Artikel "Tricky B*****" erhobenen Vorwürfe unwahr und geeignet seien, ihn in seinem Kredit, Erwerb und Fortkommen zu gefährden, begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen
1. unrichtige und/oder herabsetzende Äußerungen über den Kläger, insbesondere die Äußerung, der Kläger habe im Namen einer anderen Person einen Leserbrief an eine Wochenzeitschrift verfaßt und ihn mit deren Namenszug unterfertigt, um ihr zu schaden, zu unterlassen;
2. die unter Punkt 1. genannten Äußerungen gegenüber den Lesern der periodischen Druckschrift "D***** Blatt" zu widerrufen;
3. den Widerruf gemäß Punkt 2. in der periodischen Druckschrift "D***** Blatt" zu veröffentlichen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Widerrufsanspruch - welcher im Revisionsverfahren allein noch von Bedeutung ist - sei bereits durch die Entgegnung auf Grund des im medienrechtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleiches erfüllt.
Der Erstrichter gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung ab. Der Kläger sei in seinem wirtschaftlichen Ruf geschädigt worden. Das rechtfertige aber nur den Unterlassungsanspruch; der Widerrufsanspruch sei hingegen durch die Erfüllung des Vergleiches im medienrechtlichen Verfahren erloschen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein von der beklagten Partei bereits vorgenommener Widerruf sei darauf zu überprüfen, ob er nach seinem Inhalt für den durchschnittlichen Leser geeignet ist, den seinerzeitigen Vorwurf als unwahr zurückzunehmen. Die von der Beklagten veröffentlichte "Entgegnung" enthalte die Rücknahme des Vorwurfs, daß der Kläger einen Leserbrief gefälscht habe; der Hinweis auf die Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens als Grund für die Entgegnung vermöge der Widerrufserklärung die vorgenannte Eignung nicht zu entziehen. Der Unterlassungsanspruch sei hingegen mit Recht bejaht worden.
Gegen den die Klageabweisung bestätigenden Teil dieses Urteils wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen im abweisenden Teil dahin abzuändern, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht übereinstimmt; sie ist auch berechtigt.