Rechtssatz RS0032022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032022
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Rechtssatz
Eine Vertragsstrafe kann auch für immaterielle Schäden vereinbart werden, sofern diese nach dem Gesetz zu ersetzen sind. In Fällen, in denen nach dem Gesetz - bzw nach Ansicht der Rechtsprechung aufgrund des Gesetzes - ideeller Schaden nicht zu ersetzen ist, gebührt eine Konventionalstrafe für derartige Schäden gleichwohl, sofern dies dem Willen der Parteien entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032022
Dokumentnummer
JJR_19930421_OGH0002_0070OB00512_9300000_002