Die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung eines weiteren Teils des Klagebegehrens von 500.000 S sA anstreben, ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, wegen der Mäßigungsfrage zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
1.Die Rechtsmittelwerber betonen in der "Vorbemerkung" ihrer Zulassungsbeschwerde, der Kläger habe nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen nicht bewiesen, "daß die ... Konventionalstrafe im Punkt VIII. des Kaufvertrages verschuldensunabhängig vereinbart worden sei...". Die Urkundenauslegung sei nicht rechtliche Beurteilung, sondern "nicht revisible Tatfrage", weil "zur Auslegung dieses Urkundeninhaltes auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise... herangezogen" worden seien.1.Die Rechtsmittelwerber betonen in der "Vorbemerkung" ihrer Zulassungsbeschwerde, der Kläger habe nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen nicht bewiesen, "daß die ... Konventionalstrafe im Punkt römisch acht. des Kaufvertrages verschuldensunabhängig vereinbart worden sei...". Die Urkundenauslegung sei nicht rechtliche Beurteilung, sondern "nicht revisible Tatfrage", weil "zur Auslegung dieses Urkundeninhaltes auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise... herangezogen" worden seien.
1.1.Richtig ist, daß das Erstgericht die Parteienabsicht durch die Aufnahme von Beweisen, die über den bloßen Wortlaut der Vertragsurkunde hinausgingen, erforschte und dazu - entgegen einer offenkundig unzutreffenden gegenteiligen Annahme in der Berufung der Beklagten (ON 43 S. 10) - feststellte (Ersturteil S. 10f):
"Das von den Vertragsparteien in Punkt VIII. vorgesehene Pönale war verschuldensunabhängig gemeint.""Das von den Vertragsparteien in Punkt römisch acht. vorgesehene Pönale war verschuldensunabhängig gemeint."
Das Erstgericht legte diese Tatsache seiner rechtlichen Beurteilung auch soweit zugrunde, als es den Zuspruch von 540.000 S sA begründete (Ersturteil S. 19 ff). Dort wurde eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten nur als Hilfsbegründung herangezogen. In der rechtlichen Beurteilung zur Abweisung des restlichen Klagebegehrens von 341.000 S sA führte es dagegen aus (Ersturteil S. 24):
"Anders verhält es sich für die Zeit nach dem mit Zustimmung des Klägers erfolgten Verkauf an.... Ab diesem Zeitpunkt konnte die Beklagten keine Verantwortung mehr für die Fertigstellung des Dachbodenausbaus treffen. Eine verschuldensabhängige Pönale (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) der Beklagten kann daher ab dem Verkauf nicht mehr zum Tragen kommen."
Das Erstgericht unterstellte also hier - entgegen seiner anderslautenden Feststellung über den Parteiwillen - ein verschuldensabhängiges Pönale, begründete die Abweisung dieses Teils des Klagebegehrens aber auch noch mit einer schlüssigen Entlassung der Beklagten aus der Pönalehaftung ab dem Zeitpunkt des Dachbodenverkaufs, mit der Sittenwidrigkeit einer weiteren Haftung und dem Gebot, die Vertragsstrafe auf Null zu reduzieren.
1.2.Die Beklagten unterstellten in ihrer Berufung zunächst offenkundig unzutreffend, das Erstgericht habe über die "Verschuldensunabhängigkeit" der Konventionalstrafe "keine Feststellung" getroffen (ON 43 S. 10). In den weiteren Rechtsmittelgründen setzten sie sich aber - auf dem Boden ihres Prozeßstandpunkts - mit den Beweisergebnissen in dieser Frage auseinander (ON 43 S. 15 ff). Das Berufungsgericht ging darauf nicht ein, was darauf zurückzuführen sein könnte, daß die Beklagten die von ihnen übersehene, unter 1.1. referierte erstrichterliche Feststellung als solche nicht bekämpften (ON 43 S. 2-9) und ihre nachfolgenden Erörterungen anscheinend nur bezweckten, die Glaubwürdigkeit des Vertragsverfassers als "Kronzeugen" auch mit solchen Argumenten in jenen Punkten zu erschüttern, in denen eine Anfechtung des erstrichterlichen Urteils wegen "unrichtiger Tatsachenfeststellungen" (ON 43 S. 2-9) erfolgte.
Das Berufungsgericht übernahm schließlich die erstrichterlichen "Feststellungen auf Grund einer zutreffenden Beweiswürdigung" und sprach in diesem Zusammenhang ferner ausdrücklich aus, daß "diese auch richtig sind" (Berufungsurteil S. 23). Dennoch legte es die vertragliche Bestimmung über den Verfall der vereinbarten Konventionalstrafe unter Außerachtlassung der unter 1.1. wiedergegebenen Feststellung über den Parteiwillen allein nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde aus und kam dabei zum Ergebnis, ein solcher Verfall setze zwar eine schuldhafte Vertragsverletzung voraus, eine solche sei den Beklagten aber auch anzulasten.
1.3. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, hat seiner Entscheidung die unter 1.1. referierte Feststellung der Vorinstanzen zur Absicht der Vertragsparteien über den (auch) verschuldensunabhängigen Verfall der vereinbarten Konventionalstrafe zugrundezulegen. Dabei ist hervorzuheben, daß die Beklagten eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht etwa (auch) deshalb rügen, weil sich das Gericht zweiter Instanz nicht mit ihren unter 1.2. erörterten Berufungsausführungen zur Glaubwürdigkeit eines "Kronzeugen" auseinandersetzte, sie unterstellen vielmehr, daß eine erstrichterliche Feststellung - wie die unter 1.1. dargestellte - überhaupt fehle. Entgegen deren Ansicht hat aber das Beweisverfahren als "nicht revisible Tatfrage" geradezu das Gegenteil dessen ergeben, was sie in den "Vorbemerkungen" ihrer Zulassungsbeschwerde behaupten.
Es ist daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - gar nicht entscheidungswesentlich, ob der Mangel an Mitteln, der die Beendigung des Dachbodenausbaus noch vor Verwirkung des Pönales verhinderte, durch eine schuldhaft fehlerhafte Einschätzung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten verursacht wurde; im übrigen beruhen die Revisionsausführungen über den für die Beklagten angeblich nicht vorhersehbaren "Zusammenbruch des Ostgeschäfts als Folge des Zerfalls der Sowjetunion" samt und besonders auf unzulässigen Neuerungen, wurde doch im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet, daß ein allfälliger Ausfall des "Ostgeschäfts" Ursache des geschäftlichen Niedergangs der Unternehmen der Beklagten gewesen sei. Derartige Feststellungen hätten sich aus den Parteiaussagen der Beklagten (ON 9 S. 12f und ON 35 S. 4) auch gar nicht ableiten lassen.
Angesichts der einleitenden Erwägungen hängt die Entscheidung - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht von der Lösung anderer Fragen nach dem Verschulden als Voraussetzung des Verfalls der dem Kläger zuerkannten Konventionalstrafe ab.
2.Soweit die Beklagten - in Wahrheit mittels Beweisrüge - die im Revisionsverfahren nicht mehr bestreitbare Tatsache bekämpfen, daß der Kläger auf seine Pönaleforderung niemals verzichtete, sondern einen solchen Verzicht vielmehr stets ablehnte (Ersturteil S. 15f), ist ihnen, insofern sie dabei eine als Revisionsgrund vorgeschobene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend machen, zu erwidern, daß im Ersturteil (S. 16 ff) gerade jene Feststellungen ausführlich begründet wurden und das Berufungsgericht deren Richtigkeit nach eingehender Erörterung (Berufungsurteil S. 21 ff) bejahte.
3.Das Gericht zweiter Instanz legte dar, der Verfall einer Konventionalstrafe setze den Eintritt eines "tatsächlichen (Anm.: materiellen) Schadens nicht voraus", sondern gebühre "auch bei ideeller Beeinträchtigung" (Berufungsurteil S.17 und 23). Dieser Rechtsansicht treten die Beklagten vor allem mit dem Argument entgegen, sie beruhe ausschließlich auf Lehrmeinungen; es fehle dagegen an einer eine solche Auffassung tragenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Ferner habe der Kläger seinen Anspruch gar nicht auf einen immateriellen Schaden gestützt.3.Das Gericht zweiter Instanz legte dar, der Verfall einer Konventionalstrafe setze den Eintritt eines "tatsächlichen Anmerkung, materiellen) Schadens nicht voraus", sondern gebühre "auch bei ideeller Beeinträchtigung" (Berufungsurteil S.17 und 23). Dieser Rechtsansicht treten die Beklagten vor allem mit dem Argument entgegen, sie beruhe ausschließlich auf Lehrmeinungen; es fehle dagegen an einer eine solche Auffassung tragenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Ferner habe der Kläger seinen Anspruch gar nicht auf einen immateriellen Schaden gestützt.
3.1. Der unter 3. referierte erste Einwand ist unzutreffend, hat doch der Oberste Gerichtshof die Frage des Verfalls einer Konventionalstrafe wegen immaterieller Schäden bereits in der Entscheidung 7 Ob 512/93 (= HS 24.674/2 = ecolex 1994,93 [Wilhelm]) behandelt und dazu ausgeführt:
"Sie (Anm.: die Vertragsstrafe) setzt nach § 1336 ABGB eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht voraus und kann daher auch für immaterielle Schäden vereinbart werden, sofern diese nach dem Gesetz zu ersetzen sind. In Fällen, in denen nach dem Gesetz - bzw nach Ansicht der Rechtsprechung aufgrund des Gesetzes - ideeller Schaden nicht zu ersetzen ist, gebührt eine Konventionalstrafe für derartige Schäden gleichwohl, sofern dies dem Willen der Parteien entspricht.""Sie Anmerkung, die Vertragsstrafe) setzt nach Paragraph 1336, ABGB eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht voraus und kann daher auch für immaterielle Schäden vereinbart werden, sofern diese nach dem Gesetz zu ersetzen sind. In Fällen, in denen nach dem Gesetz - bzw nach Ansicht der Rechtsprechung aufgrund des Gesetzes - ideeller Schaden nicht zu ersetzen ist, gebührt eine Konventionalstrafe für derartige Schäden gleichwohl, sofern dies dem Willen der Parteien entspricht."
Wenngleich sich das Berufungsgericht auf diese Entscheidung nicht ausdrücklich berief, unterstelllte es - nach dem Kontext seiner Begründung - einen solchen Parteiwillen in deren Sinn. Dieses Thema bedarf indes hier, wie sich aus den Ausführung zu 3.2. ergeben wird, mangels Entscheidungswesentlichkeit keiner weiteren Erörterung.
3.2.Es trifft zu, daß der Kläger das geltend gemachte Pönale nicht auf immaterielle Schäden, sondern unter anderem auch darauf stützte, daß der Verfall einer Konventionalstrafe den Eintritt eines materiellen Schadens nicht voraussetze, sondern schon durch den "Vertragsbruch" als "Nachteil" gerechtfertigt werde (ON 5 S. 3). Auch im Zusammenhang damit wurden vielfältige Beeinträchtigungen behauptet, denen allgemeine Teile des Hauses und andere Hausbewohner durch die Dachbodenausbauarbeiten der Beklagten ausgesetzt gewesen seien.
Das Erstgericht stellte zum Parteiwillen in diesem Punkt aufgrund der Parteiaussagen des Klägers und des Erstbeklagten fest (Ersturteil S. 9):
"Der Kläger war, auf Grund seiner Erfahrung, aber auch um die Beeinträchtigung des Hauses möglichst gering zu halten, an einer zügigen Durchführung des Dachbodenausbaus interessiert."
Zweck der Pönalevereinbarung war also insbesondere (auch) die Befestigung bzw Verstärkung der von den Beklagten übernommenen Verpflichtung, um auf diese zusätzlich Erfüllungsdruck auszuüben. Ein solcher - in der Lehre (siehe etwa Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 1336; Kramer in Straube, HGB I2 Rz 3 zu § 348; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1336) gebilligter - Vereinbarungszweck wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als zureichender Grund für den Verfall einer Konventionalstrafe anerkannt. Das ist vor allem von Bedeutung, wenn ein materieller Schaden (noch) gar nicht entstanden ist (7 Ob 2344/96y; 3 Ob 558/94; WBl 1994, 23; RdW 1990, 293; SZ 54/46), und gilt umsomehr, je mehr die vereinbarte Konventionalstrafe den exante wahrscheinlichen Schaden übersteigt (SZ 54/46; Kramer aaO).Zweck der Pönalevereinbarung war also insbesondere (auch) die Befestigung bzw Verstärkung der von den Beklagten übernommenen Verpflichtung, um auf diese zusätzlich Erfüllungsdruck auszuüben. Ein solcher - in der Lehre (siehe etwa Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1336,; Kramer in Straube, HGB I2 Rz 3 zu Paragraph 348,; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1336,) gebilligter - Vereinbarungszweck wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als zureichender Grund für den Verfall einer Konventionalstrafe anerkannt. Das ist vor allem von Bedeutung, wenn ein materieller Schaden (noch) gar nicht entstanden ist (7 Ob 2344/96y; 3 Ob 558/94; WBl 1994, 23; RdW 1990, 293; SZ 54/46), und gilt umsomehr, je mehr die vereinbarte Konventionalstrafe den exante wahrscheinlichen Schaden übersteigt (SZ 54/46; Kramer aaO).
Mit diesen - nach den Feststellungen gerade hier bedeutsamen - Gesichtspunkten des Verfalls einer Konventionalstrafe setzen sich die Beklagten in ihrem 44Seiten füllenden Rechtsmittel gar nicht auseinander. Angesichts der vorher dargelegten Erwägungen rechtfertigen aber die Feststellungen über die einzelnen, durch den Dachbodenausbau der Beklagten hervorgerufenen Beeinträchtigungen (Ersturteil S. 14 f, 16) den Verfall einer Konventionalstrafe.
Die Ansicht der Beklagten, die Konventionalstrafe sei wegen "vereinbarter Übermäßigkeit" sittenwidrig, weil deren allfällige Gesamthöhe "weder durch eine zeitliche Begrenzung endbestimmt ... noch mit zunehmendem Verzug - abgestuft nach oben höher werdend - festgelegt" sei, ist unzutreffend. Ihr ist bloß zu erwidern, daß in der Verwirkung eines bestimmten täglichen Pönales während des Zeitraums der Nichterfüllung der von den Beklagten übernommenen Vertragspflicht jedenfalls solang keine unbillige Belastung deren Rechtsposition zu erblicken ist, als sie den weiteren Verfall eines täglichen Pönales noch durch eigenes vertragsgemäßes Handeln vermeiden konnten. Soweit sie den noch nicht rechtskräftig erledigten Teil des Klageanspruchs aber auch infolge einer "ex post erkennbaren Übermäßigkeit der Pönaleforderung" für sittenwidrig halten, scheint es ihnen ohnehin nur um dessen Mäßigung gemäß § 1336 Abs 2 ABGB zu gehen, weil sie ein solches Begehren als in der Einwendung der Sittenwidrigkeit enthalten ansehen. Insofern käme eine zweimalige Mäßigung auch gar nicht in Betracht (Harrer aaO Rz 37 zu § 1336; vgl auch F. Bydlinski, JBl 1983, 536 f [Glosse - keine Erhöhung des Mäßigungungsausmaßes "durch das Aufeinandertürmen von Schutzvorschriften"]). In dieser Hinsicht ist also nur von Bedeutung, ob die verfallene Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB zu mäßigen ist.Die Ansicht der Beklagten, die Konventionalstrafe sei wegen "vereinbarter Übermäßigkeit" sittenwidrig, weil deren allfällige Gesamthöhe "weder durch eine zeitliche Begrenzung endbestimmt ... noch mit zunehmendem Verzug - abgestuft nach oben höher werdend - festgelegt" sei, ist unzutreffend. Ihr ist bloß zu erwidern, daß in der Verwirkung eines bestimmten täglichen Pönales während des Zeitraums der Nichterfüllung der von den Beklagten übernommenen Vertragspflicht jedenfalls solang keine unbillige Belastung deren Rechtsposition zu erblicken ist, als sie den weiteren Verfall eines täglichen Pönales noch durch eigenes vertragsgemäßes Handeln vermeiden konnten. Soweit sie den noch nicht rechtskräftig erledigten Teil des Klageanspruchs aber auch infolge einer "ex post erkennbaren Übermäßigkeit der Pönaleforderung" für sittenwidrig halten, scheint es ihnen ohnehin nur um dessen Mäßigung gemäß Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB zu gehen, weil sie ein solches Begehren als in der Einwendung der Sittenwidrigkeit enthalten ansehen. Insofern käme eine zweimalige Mäßigung auch gar nicht in Betracht (Harrer aaO Rz 37 zu Paragraph 1336,; vergleiche auch F. Bydlinski, JBl 1983, 536 f [Glosse - keine Erhöhung des Mäßigungungsausmaßes "durch das Aufeinandertürmen von Schutzvorschriften"]). In dieser Hinsicht ist also nur von Bedeutung, ob die verfallene Konventionalstrafe nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB zu mäßigen ist.
4.Die von den Beklagten gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Wie zusammenfassend festzuhalten ist, folgt aus den bisherigen Erwägungen aber auch, daß das Berufungsverfahren an keinen Mängeln leidet, die geeignet wären, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Es bestehen - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch keine Feststellungsmängel, die einer abschließenden Beurteilung der Streitsache entgegenstünden.4.Die von den Beklagten gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Wie zusammenfassend festzuhalten ist, folgt aus den bisherigen Erwägungen aber auch, daß das Berufungsverfahren an keinen Mängeln leidet, die geeignet wären, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Es bestehen - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch keine Feststellungsmängel, die einer abschließenden Beurteilung der Streitsache entgegenstünden.
5.Die Vorinstanzen lehnten eine Mäßigung der bis zum 23. April 1993 (Verkauf des teilweise ausgebauten Dachbodens an einen Dritten) verfallenen Konventionalstrafe ab. Es wurde bereits unter 3.2. erörtert, daß der Eintritt eines materiellen Schadens keine Voraussetzung für den Verfall der Konventionalstrafe ist und daß die Feststellungen über die einzelnen, durch den Dachbodenausbau der Beklagten hervorgerufenen Beeinträchtigungen deren Verfall rechtfertigen. Diese rechtlichen Schlußfolgerungen beruhen auf der Erwägung, daß der bei ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden, worauf im folgenden noch näher einzugehen sein wird, gerade bei der (nicht bloß sekundär auch) zur Befestigung bzw der Verstärkung übernommener Vertragspflichten bestimmten Konventionalstrafe deren Grundlage ist, sodaß sie nicht schon dann jedenfalls auf Null zu mäßigen ist, wenn es - wie hier - an Feststellungen über den Eintritt eines materiellen (WBl 1994, 23; Harrer aaO Rz 31 f zu § 1336) bzw bereits an Behauptungen über die Verwirklichung eines ersatzfähigen immateriellen Schadens - entsprechend den Erörterungen unter 3.1. - mangelt, bezweckt doch eine solche Konventionalstrafe eben nicht nur den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls (möglicherweise) noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile, sondern gleichermaßen auch den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. Dieser Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung bzw nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind. Insofern ist also nur das mögliche und nicht das tatsächliche Interesse an der Vertragserfüllung ausschlaggebend (Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des [deutschen] Bundesgerichtshofs § 339 BGB Nr 2; BAGNJW 1971, 2007; Gottwald in MünchKomm3 Rz 17 zu § 343; Lindacher in Soergel12 Rz 15 zu § 343). Deshalb hat sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Konventionalstrafe in Ermangelung eines Schadenseintritts in solchen Fällen auf den Zeitpunkt deren Vereinbarung und auf den damals als Folge einer allfälligen Vertragsverletzung möglichen Schaden zu beschränken. Vor diesem dogmatischen Hintergrund ist jene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs konsequent, aufgrund der die Frage nach der Höhe eines wirklichen Schadens - als sonst bedeutsame Determinante einer bestimmten Mäßigungsgrenze und -relation - nicht von Belang ist, wenn ein solcher Gläubigernachteil nicht feststeht (SZ 70/110). Das schließt jedoch die Berücksichtigung des Mangels eines realen Schadens in Ausübung richterlichen Mäßigungsermessens als Ergebnis der erforderlichen Interessenabwägung, wie aus den nachstehenden Ausführungen folgen wird, nicht aus. Es ist jedoch vorweg zu betonen, daß eine wirksame Sicherung erheblicher wirtschaftlicher Interessen den durch eine hohe - im Falle einer Vertragsverletzung auch realisierbare - Vertragsstrafdrohung bewirkten Erfüllungsdruck voraussetzt (Lindenmaier/Möhring aaO).5.Die Vorinstanzen lehnten eine Mäßigung der bis zum 23. April 1993 (Verkauf des teilweise ausgebauten Dachbodens an einen Dritten) verfallenen Konventionalstrafe ab. Es wurde bereits unter 3.2. erörtert, daß der Eintritt eines materiellen Schadens keine Voraussetzung für den Verfall der Konventionalstrafe ist und daß die Feststellungen über die einzelnen, durch den Dachbodenausbau der Beklagten hervorgerufenen Beeinträchtigungen deren Verfall rechtfertigen. Diese rechtlichen Schlußfolgerungen beruhen auf der Erwägung, daß der bei ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden, worauf im folgenden noch näher einzugehen sein wird, gerade bei der (nicht bloß sekundär auch) zur Befestigung bzw der Verstärkung übernommener Vertragspflichten bestimmten Konventionalstrafe deren Grundlage ist, sodaß sie nicht schon dann jedenfalls auf Null zu mäßigen ist, wenn es - wie hier - an Feststellungen über den Eintritt eines materiellen (WBl 1994, 23; Harrer aaO Rz 31 f zu Paragraph 1336,) bzw bereits an Behauptungen über die Verwirklichung eines ersatzfähigen immateriellen Schadens - entsprechend den Erörterungen unter 3.1. - mangelt, bezweckt doch eine solche Konventionalstrafe eben nicht nur den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls (möglicherweise) noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile, sondern gleichermaßen auch den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. Dieser Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung bzw nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind. Insofern ist also nur das mögliche und nicht das tatsächliche Interesse an der Vertragserfüllung ausschlaggebend (Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des [deutschen] Bundesgerichtshofs Paragraph 339, BGB Nr 2; BAGNJW 1971, 2007; Gottwald in MünchKomm3 Rz 17 zu Paragraph 343,; Lindacher in Soergel12 Rz 15 zu Paragraph 343,). Deshalb hat sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Konventionalstrafe in Ermangelung eines Schadenseintritts in solchen Fällen auf den Zeitpunkt deren Vereinbarung und auf den damals als Folge einer allfälligen Vertragsverletzung möglichen Schaden zu beschränken. Vor diesem dogmatischen Hintergrund ist jene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs konsequent, aufgrund der die Frage nach der Höhe eines wirklichen Schadens - als sonst bedeutsame Determinante einer bestimmten Mäßigungsgrenze und -relation - nicht von Belang ist, wenn ein solcher Gläubigernachteil nicht feststeht (SZ 70/110). Das schließt jedoch die Berücksichtigung des Mangels eines realen Schadens in Ausübung richterlichen Mäßigungsermessens als Ergebnis der erforderlichen Interessenabwägung, wie aus den nachstehenden Ausführungen folgen wird, nicht aus. Es ist jedoch vorweg zu betonen, daß eine wirksame Sicherung erheblicher wirtschaftlicher Interessen den durch eine hohe - im Falle einer Vertragsverletzung auch realisierbare - Vertragsstrafdrohung bewirkten Erfüllungsdruck voraussetzt (Lindenmaier/Möhring aaO).
5.1.Bei der Interessenabwägung zur Ermittlung der zu entrichtenden angemessenen Konventionalstrafe sind hier folgende Umstände bedeutsam:
a) Der Kläger hatte nach der unter 5. erörterten ex-ante-Betrachtung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer fristgerechten Beendigung der Dachbodenum- und -ausbauarbeiten nach Pkt VIII. des Kaufvertrags vom 11. April 1989, die eine gravierende Beeinträchtigung anderer Hausteile durch Staub, Lärm, Kamin- und Wasserschäden, aber auch durch den Aufzugsbetrieb und Materialablagerungen bildeten, um nicht andernfalls mit allfälligen Zinsminderungsansprüchen gemäß § 1096 Abs 1 ABGB, Ersatzansprüchen von Mietern und Miteigentümern, Kosten zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung sowie ständigem Ärger und Verdruß belastet zu werden.a) Der Kläger hatte nach der unter 5. erörterten ex-ante-Betrachtung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer fristgerechten Beendigung der Dachbodenum- und -ausbauarbeiten nach Pkt römisch acht. des Kaufvertrags vom 11. April 1989, die eine gravierende Beeinträchtigung anderer Hausteile durch Staub, Lärm, Kamin- und Wasserschäden, aber auch durch den Aufzugsbetrieb und Materialablagerungen bildeten, um nicht andernfalls mit allfälligen Zinsminderungsansprüchen gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB, Ersatzansprüchen von Mietern und Miteigentümern, Kosten zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung sowie ständigem Ärger und Verdruß belastet zu werden.
b) Die Beklagten hätten es dagegen ohne weiteres in der Hand gehabt, den Verfall einer Konventionalstrafe überhaupt zu vermeiden. Schließlich verzögerten sie, als ihnen längst bewußt war, den geplanten Dachbodenausbau nicht finanzieren zu können, den Verkauf ihrer Miteigentumsanteile in langen Verhandlungen mit mehreren Kaufinteressenten, um das bestmögliche Anbot ausfindig zu machen, obgleich die durch ihre Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen während dieses Zeitraums weiterwirkten. Diese Disposition, den bestmöglichen Käufer selbst um den Preis einer weiter anwachsenden Vertragsstrafe finden zu wollen, erfolgte in eigenwirtschaftlicher Verantwortung. Am Ende gelang es ihnen, ihre Miteigentumsanteile um einen namhaften Betrag an einen Interessenten, der zuvor schon einmal einen wesentlich höheren Kaufpreis geboten hatte, zu veräußern, ohne daß sie im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen hätten, daß die von ihnen angestrebte Mäßigung auf 40.000S durch besondere wirtschaftliche und soziale Verhältnisse geboten sei. In diesem Kontext sei bloß angemerkt, daß der Erstbeklagte im Verhandlungstermin vom 10. Juni 1997 als Partei aussagte (ON 35 S. 8), das Familieneinkommen habe Ende1992/Anfang1993 bereits wieder zwischen 60.000 und 70.000 S monatlich netto betragen.
Weil aber im Vermögen des Klägers nach den Feststellungen (noch) kein materieller Schaden eintrat und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daß ein solcher künftig drohen könnte, ist nach Ansicht des erkennenden Senats eine Mäßigung der Konventionalstrafe auf zwei Drittel des durch die Vorinstanzen zuerkannten Betrags - somit auf 360.000 S sA - als Ergebnis einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen beider Streitteile geboten, soll doch ein Schuldner durch den allfälligen Glücksfall, daß die bei einer ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der Vereinbarung der Konventionalstrafe ohne weiteres möglichen Schäden dann doch nicht eintreten, nicht gänzlich entlastet werden (Lindacher aaO Rz 16 zu § 343). Zu der für angemessen gehaltenen Mäßigungsrelation ist an das unter 5. erörterte Erfordernis einer hohen realisierbaren Vertragstrafdrohung zu erinnern.Weil aber im Vermögen des Klägers nach den Feststellungen (noch) kein materieller Schaden eintrat und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daß ein solcher künftig drohen könnte, ist nach Ansicht des erkennenden Senats eine Mäßigung der Konventionalstrafe auf zwei Drittel des durch die Vorinstanzen zuerkannten Betrags - somit auf 360.000 S sA - als Ergebnis einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen beider Streitteile geboten, soll doch ein Schuldner durch den allfälligen Glücksfall, daß die bei einer ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der Vereinbarung der Konventionalstrafe ohne weiteres möglichen Schäden dann doch nicht eintreten, nicht gänzlich entlastet werden (Lindacher aaO Rz 16 zu Paragraph 343,). Zu der für angemessen gehaltenen Mäßigungsrelation ist an das unter 5. erörterte Erfordernis einer hohen realisierbaren Vertragstrafdrohung zu erinnern.
Verfehlt ist die Ansicht der Beklagten in der Mäßigungsfrage, auf die verfallene Konventionalstrafe sei eine "Weiterverkaufsprovision" anzurechnen, die einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, zufloß, hatten doch die Beklagten den auf sie entfallenden Teil der Gesamtprovision von 240.000 S inklusive Umsatzsteuer wegen des Erfolgs einer Vermittlungsleistung zu entrichten. Mangels einer entsprechenden vertraglichen Regelung sind vom Pönalezeitraum vorweg auch nicht Samstage, Sonntage, Feiertage und Schlechtwettertage abzuziehen.
Im übrigen ist hervorzuheben, daß der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung keine Gesichtspunkte aufzuzeigen vermag, die gegen die soeben begründete Mäßigung ins Treffen geführt werden könnten, beruft er sich doch nur darauf, es sei schon der Vertragsbruch ein Nachteil, der den Verfall einer Konventionalstrafe rechtfertige.
Der Revision ist daher im bezeichneten Umfang teilweise Folge zu geben.
6.Die Beklagten beantragen gemäß § 21 Abs 1 RATG für ihre Rechtsmittelschriftsätze von insgesamt 93 Seiten, einen Honorarzuschlag von 100 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Für eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erhebliche übersteigende Leistung des Rechtsanwalts im Sinne des § 21 Abs 1 RATG ist aber nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, bedeutsam, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg. Die Mäßigung der vom Erstgericht als verfallen angesehenen Konventionalstrafe - als das bei einer ex-ante-Betrachtung einzige, wirklich aussichtsreiche Rechtsmittelthema - wäre aber mit einem wesentlich geringeren als dem hier investierten Arbeitsaufwand erreichbar gewesen. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Konventionalstrafe verfallen kann bzw zu mäßigen ist, sind im übrigen auch der Art nach keine solchen, die nur mit einem überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand lösbar wären, weil dazu eine umfangreiche veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als gesicherte Argumentationsgrundlage zur Verfügung steht. Der erkennende Senat hält daher die Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes im Anlaßfall für ausreichend, um die von den Vertretern der Beklagten erbrachten anwaltlichen Leistungen angemessen zu honorieren. Soweit der Kläger gleichfalls einen Zuschlag von 100 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes gemäß §21 Abs1 RATG für Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren begehrt, ist dieses Verlangen noch weniger berechtigt, was bei der Revisionsbeantwortung (5Seiten inklusive Rubrum) nach dem Inhalt deren Ausführungen besonders ins Auge springt.6.Die Beklagten beantragen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, RATG für ihre Rechtsmittelschriftsätze von insgesamt 93 Seiten, einen Honorarzuschlag von 100 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Für eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erhebliche übersteigende Leistung des Rechtsanwalts im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, RATG ist aber nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, bedeutsam, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg. Die Mäßigung der vom Erstgericht als verfallen angesehenen Konventionalstrafe - als das bei einer ex-ante-Betrachtung einzige, wirklich aussichtsreiche Rechtsmittelthema - wäre aber mit einem wesentlich geringeren als dem hier investierten Arbeitsaufwand erreichbar gewesen. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Konventionalstrafe verfallen kann bzw zu mäßigen ist, sind im übrigen auch der Art nach keine solchen, die nur mit einem überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand lösbar wären, weil dazu eine umfangreiche veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als gesicherte Argumentationsgrundlage zur Verfügung steht. Der erkennende Senat hält daher die Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes im Anlaßfall für ausreichend, um die von den Vertretern der Beklagten erbrachten anwaltlichen Leistungen angemessen zu honorieren. Soweit der Kläger gleichfalls einen Zuschlag von 100 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes gemäß §21 Abs1 RATG für Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren begehrt, ist dieses Verlangen noch weniger berechtigt, was bei der Revisionsbeantwortung (5Seiten inklusive Rubrum) nach dem Inhalt deren Ausführungen besonders ins Auge springt.
Zur Kostenberechnung im einzelnen:
a) Verfahren erster Instanz:
Der Kläger konnte insgesamt nur rund 40 % des Klagebegehrens durchsetzen. Er unterlag also mit rund 60 %, woraus folgt, daß er einen offenkundig überhöhten Anspruch geltend machte. Deshalb ist die Entscheidung über die Prozeßkosten nicht auf §43 Abs2, sondern auf § 43 Abs 1 ZPO zu stützen. Danach haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 20 % ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten minus 40 % der vom Kläger entrichteten gerichtlichen Pauschalgebühr.Der Kläger konnte insgesamt nur rund 40 % des Klagebegehrens durchsetzen. Er unterlag also mit rund 60 %, woraus folgt, daß er einen offenkundig überhöhten Anspruch geltend machte. Deshalb ist die Entscheidung über die Prozeßkosten nicht auf §43 Abs2, sondern auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zu stützen. Danach haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 20 % ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten minus 40 % der vom Kläger entrichteten gerichtlichen Pauschalgebühr.
Honorar 217.916,12 S
Fahrt 119,-- S
Summe 218.035,12 S
20 % 43.607,02 S
minus 40% PG Kl. 4.896,-- S
Differenz 38.711,02S
Die Beklagten verzeichneten keine Umsatzsteuer. Bei der Addition der Fahrtkosten unterlief in deren Kostennote ein Rechenfehler. Der Tarifansatz für den Antrag vom 21. Juli 1997 (ON 36) beträgt anstelle 985,20 S nur 898 S.
b) Berufungsverfahren:
Das Berufungsinteresse des Klägers betrug 341.000 S, jenes der Beklagten 540.000 S. Der Kläger unterlag zur Gänze und hat den Beklagten die Kosten deren Berufungsbeantwortung zu bezahlen. Dagegen setzten die Beklagten - beurteilt nach dem Enderfolg - nur ein Drittel ihres Berufungsinteresses durch, sodaß der Kläger Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Kosten seiner Berufungsbeantwortung - abzüglich eines Drittels der gerichtlichen Pauschalgebühr für die Berufung der Beklagten - hat.
Honorar Kl. 27.343,25S
20% USt 5.468,65 S
Summe 32.811,90 S
davon 1/3 10.937,30 S
minus 1/3 PG Bekl. 7.289,33 S
Differenz 3.647,97 S
Honorar Bekl. 20.391,25 S
20 % USt 4.078,25 S
Summe 24.469,50 S
Differenz zugunsten
der Beklagten 20.821,53 S
c) Revisionsverfahren:
Das Revisionsinteresse beträgt 500.000 S. Davon drangen die Beklagten mit 28 % durch, sodaß sie mit 72 % unterlagen. Demnach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von 44 % der Kosten seiner Revisionsbeantwortung abzüglich 28 % der Pauschalgebühr für die Revision der Beklagten.
Honorar Kl. 19.593,75 S
20 % USt 3.918,75 S
Summe 23.512,50 S
davon 44% 10.345,50 S
minus 28 % PG Bekl. 4.081,-- S
Differenz 6.264,50 S
Der gesamte Kostenersatzanspruch der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren beträgt demnach 14.557,03 S.