Rechtssatz RS0032100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032100
Entscheidungsdatum
09.09.1975
Norm
ABGB §1336 B
HVG §6 IE
HVG §29 IIg2
Rechtssatz
Sind bei Unterbleiben des Vertragsabschlusses in pauschalierter Form insbesonders Auslagen an Werbekosten und Inseratenkosten und sonstige Spesen so zu vergüten, daß ein Prozentsatz des Verkaufspreises das Pauschale bestimmt, so ist das nichts anderes als ein Teilersatz für die nicht verdiente Provision, in der üblicherweise auch die Spesenvergütung enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032100
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00543_7500000_002