Aus den Entscheidungsgründen:
Als unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft die Beklagte zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der vorliegende Vertrag nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Da die Frage des anzuwendenden Rechtes zu den von Amts wegen zu prüfenden Fragen gehört (SZ 25/17; SZ 44/177 u. a.), hat das Berufungsgericht diese Frage zunächst mit Recht auch ohne entsprechende Einwendungen erörtert.
Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall das Rechtsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Rechtsgeschäfte zwischen Inländern und Ausländern sind gemäß § 37 ABGB dann nach dem Recht des ausländischen Abschlußortes zu beurteilen, wenn das Geschäft im Ausland abgeschlossen und nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt wurde. Als Ort des Vertragsabschlusses bei Abschluß durch Korrespondenz gilt dabei der Wohnsitz (die Niederlassung) des Offerenten. Als solcher gilt der Besteller, dem der Partner nicht schon zuvor seinen endgültigen Willen, sich zu binden, mitgeteilt hat (JBl. 1974, 369). Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin der Beklagten auf ein Inserat lediglich einen Normbrief übersandt und auch auf die Mitteilung der Beklagten, sie beabsichtige, die Klägerin mit dem Verkauf zu beauftragen, nur einen weiteren Normbrief übersendet. Daß die Klägerin darin bereits zum Ausdruck gebracht hätte, sich endgültig zu binden, kann nach dem Inhalt des Schreibens Beil. 13 nicht gesagt werden, wenn es auch am Beginn heißt, daß die Klägerin den Vermittlungsauftrag gerne übernehme. Ein solcher lag nämlich in diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht vor, vielmehr hat die Klägerin erst mit jenem Schreiben ein Auftragsformular übersendet. Das Rechtsverhältnis ist daher mit Rücksicht auf den Wohnort der den Auftrag erteilenden Beklagten nach österreichischem Recht zu beurteilen.Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall das Rechtsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Rechtsgeschäfte zwischen Inländern und Ausländern sind gemäß Paragraph 37, ABGB dann nach dem Recht des ausländischen Abschlußortes zu beurteilen, wenn das Geschäft im Ausland abgeschlossen und nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt wurde. Als Ort des Vertragsabschlusses bei Abschluß durch Korrespondenz gilt dabei der Wohnsitz (die Niederlassung) des Offerenten. Als solcher gilt der Besteller, dem der Partner nicht schon zuvor seinen endgültigen Willen, sich zu binden, mitgeteilt hat (JBl. 1974, 369). Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin der Beklagten auf ein Inserat lediglich einen Normbrief übersandt und auch auf die Mitteilung der Beklagten, sie beabsichtige, die Klägerin mit dem Verkauf zu beauftragen, nur einen weiteren Normbrief übersendet. Daß die Klägerin darin bereits zum Ausdruck gebracht hätte, sich endgültig zu binden, kann nach dem Inhalt des Schreibens Beil. 13 nicht gesagt werden, wenn es auch am Beginn heißt, daß die Klägerin den Vermittlungsauftrag gerne übernehme. Ein solcher lag nämlich in diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht vor, vielmehr hat die Klägerin erst mit jenem Schreiben ein Auftragsformular übersendet. Das Rechtsverhältnis ist daher mit Rücksicht auf den Wohnort der den Auftrag erteilenden Beklagten nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Der Anspruch der Klägerin ist jedoch verjährt.
Eine Provision, die vereinbarungsgemäß auch für den Fall des Unterbleibens des Vertragsabschlusses durch vorzeitigen Widerruf des Auftrages zu bezahlen ist, stellt eine unechte Vertragsstrafe dar, auf welche die Bestimmung des § 1336 ABGB analog anzuwenden ist (JBl. 1961, 89; SZ 25/90; SZ 39/128 u. a.). Daß es im vorliegenden Fall im Auftrag heißt, daß mit dem halben Prozent des Verkaufspreises die Bemühungen sowie die Auslagen an Werbe- und Inseratskosten und sonstigen Spesen vergütet werden, ändert daran nichts. Denn der Prozentsatz ist nicht auf den tatsächlichen Spesenaufwand abgestellt. Er ist in dieser pauschalierten Form nichts anderes als ein Teilersatz für die nicht verdiente Provision, in der üblicherweise auch die Spesenvergütung enthalten ist (SZ 39/128).Eine Provision, die vereinbarungsgemäß auch für den Fall des Unterbleibens des Vertragsabschlusses durch vorzeitigen Widerruf des Auftrages zu bezahlen ist, stellt eine unechte Vertragsstrafe dar, auf welche die Bestimmung des Paragraph 1336, ABGB analog anzuwenden ist (JBl. 1961, 89; SZ 25/90; SZ 39/128 u. a.). Daß es im vorliegenden Fall im Auftrag heißt, daß mit dem halben Prozent des Verkaufspreises die Bemühungen sowie die Auslagen an Werbe- und Inseratskosten und sonstigen Spesen vergütet werden, ändert daran nichts. Denn der Prozentsatz ist nicht auf den tatsächlichen Spesenaufwand abgestellt. Er ist in dieser pauschalierten Form nichts anderes als ein Teilersatz für die nicht verdiente Provision, in der üblicherweise auch die Spesenvergütung enthalten ist (SZ 39/128).
Unter die Entschädigungsklagen nach § 1489 ABGB fallen aber auch solche auf Ersatz der aus Vertragsverletzungen entstandenen Schäden. Hiezu gehören auch Vereinbarungen, die dem § 1336 ABGB unterliegen (EvBl. 1962/311, u. a.) und auch Klagen auf Entrichtung von Reugeld (5 Ob 29, 30/71), weshalb für die Klägerin auch nichts gewonnen wäre, wenn man die Rechtsnatur des Anspruches - so wie das Berufungsgericht - als Reugeld qualifizieren würde. Die Frist des § 1489 ABGB, welche ab der Kenntnis des den Anspruch begrundenden Ereignisses, d. i. im vorliegenden Fall zumindest ab dem Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 1969, womit das Storno bestätigt wurde, zu laufen beginnt, war jedoch im Zeitpunkt der Klagseinbringung (18. Dezember 1972) bereits verstrichen. Daß aber die Beklagte den Anspruch der Klägerin nach dem 29. Juli 1972 anerkannt hätte, wurde zwar seinerzeit im ersten Rechtsgang in erster Instanz von der Klägerin behauptet, im Rechtsmittelverfahren aber nicht mehr aufrecht erhalten und keine mangelnden Feststellungen in dieser Richtung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß der Geschäftsführer der Klägerin, auf den diese sich zum Beweis ihrer Behauptung berufen hat, ausdrücklich erklärt hat, die Beklagte habe die gegenständliche Forderung nicht anerkannt, ihm sei jedenfalls nichts darüber bekannt.Unter die Entschädigungsklagen nach Paragraph 1489, ABGB fallen aber auch solche auf Ersatz der aus Vertragsverletzungen entstandenen Schäden. Hiezu gehören auch Vereinbarungen, die dem Paragraph 1336, ABGB unterliegen (EvBl. 1962/311, u. a.) und auch Klagen auf Entrichtung von Reugeld (5 Ob 29, 30/71), weshalb für die Klägerin auch nichts gewonnen wäre, wenn man die Rechtsnatur des Anspruches - so wie das Berufungsgericht - als Reugeld qualifizieren würde. Die Frist des Paragraph 1489, ABGB, welche ab der Kenntnis des den Anspruch begrundenden Ereignisses, d. i. im vorliegenden Fall zumindest ab dem Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 1969, womit das Storno bestätigt wurde, zu laufen beginnt, war jedoch im Zeitpunkt der Klagseinbringung (18. Dezember 1972) bereits verstrichen. Daß aber die Beklagte den Anspruch der Klägerin nach dem 29. Juli 1972 anerkannt hätte, wurde zwar seinerzeit im ersten Rechtsgang in erster Instanz von der Klägerin behauptet, im Rechtsmittelverfahren aber nicht mehr aufrecht erhalten und keine mangelnden Feststellungen in dieser Richtung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß der Geschäftsführer der Klägerin, auf den diese sich zum Beweis ihrer Behauptung berufen hat, ausdrücklich erklärt hat, die Beklagte habe die gegenständliche Forderung nicht anerkannt, ihm sei jedenfalls nichts darüber bekannt.
Zu prüfen ist daher nur noch, ob die Frist zufolge der Sonderbestimmung des § 17 HVG gewahrt ist. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung verjähren Ansprüche auf Provision und Ersatz der Barauslagen in drei Jahren. Gemäß Abs. 2 beginnt die Verjährung dieser Ansprüche unter anderem mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Diese Bestimmung ist aber nach ihrem Wortlaut und Sinn nur auf Ansprüche anzuwenden, welche echte Provisionsansprüche und Ansprüche auf Ersatz von Barauslagen zum Gegenstand haben, nicht aber auf Ansprüche, welche sich als Konventionalstrafen oder als Reugeld darstellen (Lewisch, Die Verjährung der Maklerprovision in Immobilien-Zeitung 1963, 163, insbesondere 165). Zu einer ausdehnenden Auslegung dieser Ausnahmebestimmung auch auf die vom Realitätenvermittler vereinbarte Konventionalstrafe oder auf das Reugeld besteht mit Rücksicht darauf kein Anlaß, daß bei einer Stornierung des Auftrages der Zeitpunkt, von dem an die Frist zu laufen beginnt, völlig klar ist, es auch keiner umfangreichen Überwachung zur Wahrung der Frist bedarf und schließlich die beim Handelsvertreter gegebene Gefahr nicht besteht, daß eine zur Verhinderung der Verjährung erfolgte Einklagung des Anspruches den Bestand des Vertragsverhältnisses in Frage stellen würde (vgl. auch Grünberg - Mayer - Mallenau, Handelsagentengesetz, Anm. 2 zu § 17, 75 über die Gründe der Einführung dieser Bestimmung).Zu prüfen ist daher nur noch, ob die Frist zufolge der Sonderbestimmung des Paragraph 17, HVG gewahrt ist. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung verjähren Ansprüche auf Provision und Ersatz der Barauslagen in drei Jahren. Gemäß Absatz 2, beginnt die Verjährung dieser Ansprüche unter anderem mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Diese Bestimmung ist aber nach ihrem Wortlaut und Sinn nur auf Ansprüche anzuwenden, welche echte Provisionsansprüche und Ansprüche auf Ersatz von Barauslagen zum Gegenstand haben, nicht aber auf Ansprüche, welche sich als Konventionalstrafen oder als Reugeld darstellen (Lewisch, Die Verjährung der Maklerprovision in Immobilien-Zeitung 1963, 163, insbesondere 165). Zu einer ausdehnenden Auslegung dieser Ausnahmebestimmung auch auf die vom Realitätenvermittler vereinbarte Konventionalstrafe oder auf das Reugeld besteht mit Rücksicht darauf kein Anlaß, daß bei einer Stornierung des Auftrages der Zeitpunkt, von dem an die Frist zu laufen beginnt, völlig klar ist, es auch keiner umfangreichen Überwachung zur Wahrung der Frist bedarf und schließlich die beim Handelsvertreter gegebene Gefahr nicht besteht, daß eine zur Verhinderung der Verjährung erfolgte Einklagung des Anspruches den Bestand des Vertragsverhältnisses in Frage stellen würde vergleiche auch Grünberg - Mayer - Mallenau, Handelsagentengesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph 17, 75, über die Gründe der Einführung dieser Bestimmung).
Da somit der eingeklagte Anspruch verjährt ist, war das angefochtene Teilurteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens im Umfang des Teilurteiles abzuändern. Im fortgesetzten Verfahren über das Zinsenmehrbegehren wird zu beachten sein, daß durch diese Entscheidung der Hauptanspruch rechtskräftig verneint wurde, womit auch dem Zinsenbegehren der Boden entzogen ist.