Rechtssatz RS0032181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032181
Geschäftszahl
1Ob22/58; 6Ob51/73; 1Ob799/76; 3Ob549/80; 8Ob1/90; 8Ob50/00m
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
Auf die Wechselbürgschaft sind die Formvorschriften des § 1346 ABGB nicht anwendbar. Auch nach Unterschrift des Wechselverpflichteten auf dem Wechselblankett kann die dem Wechselnehmer erteilte Ausfüllungsermächtigung erweitert werden. Der Wechselbürge, der seine Bürgschaftserklärung auf einem Wechselblankett abgegeben hat, haftet auch für die auf Grund einer nachträglichen Ermächtigung zur Erweiterung der Wechselsumme, die vom Wechselschuldner dem Wechselnehmer erteilt wurde, erhöhte Wechselsumme.Auf die Wechselbürgschaft sind die Formvorschriften des Paragraph 1346, ABGB nicht anwendbar. Auch nach Unterschrift des Wechselverpflichteten auf dem Wechselblankett kann die dem Wechselnehmer erteilte Ausfüllungsermächtigung erweitert werden. Der Wechselbürge, der seine Bürgschaftserklärung auf einem Wechselblankett abgegeben hat, haftet auch für die auf Grund einer nachträglichen Ermächtigung zur Erweiterung der Wechselsumme, die vom Wechselschuldner dem Wechselnehmer erteilt wurde, erhöhte Wechselsumme.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/58
Entscheidungstext OGH 22.01.1958 1 Ob 22/58
- 6 Ob 51/73
Entscheidungstext OGH 07.06.1973 6 Ob 51/73
nur: Auf die Wechselbürgschaft sind die Formvorschriften des § 1346 ABGB nicht anwendbar. (T1)
- 1 Ob 799/76
Entscheidungstext OGH 03.04.1977 1 Ob 799/76
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 50/52
- 3 Ob 549/80
Entscheidungstext OGH 11.06.1980 3 Ob 549/80
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 53/91
- 8 Ob 1/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 1/90
- 8 Ob 50/00m
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 50/00m
Auch; nur: Auch nach Unterschrift des Wechselverpflichteten auf dem Wechselblankett kann die dem Wechselnehmer erteilte Ausfüllungsermächtigung erweitert werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0032181
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19580122_OGH0002_0010OB00022_5800000_001