Aus den Entscheidungsgründen:
Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob man die von den Beklagten in der Klagebeantwortung erhobene Einwendung der "Verjährung gemäß § 1367 ABGB" gleich dem Erstrichter als allgemeinen Verjährungseinwand verstehen kann. Der Hinweis auf § 1367 ABGB spricht dagegen. Die bezogene Gesetzesstelle betrifft zwar nicht einen Fall der "Verjährung" im technischen Sinn, wohl aber das Erlöschen der - nicht weiter befestigten - Bürgschaftsschuld gegenüber den Erben des Bürgen. Die Beklagten wurden hier mehr als drei Jahre nach dem Tod des Bürgen als dessen Erben auf Zahlung einer Bürgschaftsschuld in Anspruch genommen. Es ist daher objektiv gerechtfertigt, ihren unter Bezugnahme auf § 1367 ABGB erhobenen "Verjährungseinwand" als Einwand der Verfristung des Rechtes im Sinne des § 1367 ABGB zu verstehen. Daß die Einwendung auch von den Beklagten selbst so verstanden wurde, ergibt sich nicht nur daraus, daß sie die Einrede ohne jeden Hinweis darauf erhoben, daß sie als allgemeine Verjährungseinrede gemeint sei, obgleich in der Klage bereits bemerkt worden war, daß § 1367 ABGB auf die Wechselbürgschaft keine Anwendung finde, sondern auch aus dem Revisionsvorbringen, das nur dann den Revisionsantrag auf gänzliche Klagsabweisung schlüssig zu begrunden vermag, wenn man die fragliche Einrede als Einwand der Verfristung der gesamten Forderung nach § 1367 ABGB versteht; andernfalls könnte nur eine Wiederherstellung des Ersturteils in Frage kommen. Ist aber der Einwand der "Verjährung gemäß § 1367 ABGB", wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lediglich als Einwand der Verfristung der Klagsforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen, dann kann nicht bei Unanwendbarkeit dieser Bestimmung die Verjährungsfrage geprüft werden, weil es sich bei der Verfristung nach § 1367 ABGB und der Verjährung um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen handelt, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach § 1367 ABGB "verjährt", d. h. richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann (vgl. EvBl. 1959/157). Da aber die Verjährung nur über Einrede des Beklagten zu prüfen ist (§ 1501 ABGB), hier aber nach richtiger Ansicht nicht eingewendet wurde, ist das Berufungsgericht zutreffend auf die Frage der Verjährung der dem Wechsel zugrunde liegenden Forderung der Klägerin nicht eingegangen.Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob man die von den Beklagten in der Klagebeantwortung erhobene Einwendung der "Verjährung gemäß Paragraph 1367, ABGB" gleich dem Erstrichter als allgemeinen Verjährungseinwand verstehen kann. Der Hinweis auf Paragraph 1367, ABGB spricht dagegen. Die bezogene Gesetzesstelle betrifft zwar nicht einen Fall der "Verjährung" im technischen Sinn, wohl aber das Erlöschen der - nicht weiter befestigten - Bürgschaftsschuld gegenüber den Erben des Bürgen. Die Beklagten wurden hier mehr als drei Jahre nach dem Tod des Bürgen als dessen Erben auf Zahlung einer Bürgschaftsschuld in Anspruch genommen. Es ist daher objektiv gerechtfertigt, ihren unter Bezugnahme auf Paragraph 1367, ABGB erhobenen "Verjährungseinwand" als Einwand der Verfristung des Rechtes im Sinne des Paragraph 1367, ABGB zu verstehen. Daß die Einwendung auch von den Beklagten selbst so verstanden wurde, ergibt sich nicht nur daraus, daß sie die Einrede ohne jeden Hinweis darauf erhoben, daß sie als allgemeine Verjährungseinrede gemeint sei, obgleich in der Klage bereits bemerkt worden war, daß Paragraph 1367, ABGB auf die Wechselbürgschaft keine Anwendung finde, sondern auch aus dem Revisionsvorbringen, das nur dann den Revisionsantrag auf gänzliche Klagsabweisung schlüssig zu begrunden vermag, wenn man die fragliche Einrede als Einwand der Verfristung der gesamten Forderung nach Paragraph 1367, ABGB versteht; andernfalls könnte nur eine Wiederherstellung des Ersturteils in Frage kommen. Ist aber der Einwand der "Verjährung gemäß Paragraph 1367, ABGB", wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lediglich als Einwand der Verfristung der Klagsforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen, dann kann nicht bei Unanwendbarkeit dieser Bestimmung die Verjährungsfrage geprüft werden, weil es sich bei der Verfristung nach Paragraph 1367, ABGB und der Verjährung um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen handelt, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach Paragraph 1367, ABGB "verjährt", d. h. richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann vergleiche EvBl. 1959/157). Da aber die Verjährung nur über Einrede des Beklagten zu prüfen ist (Paragraph 1501, ABGB), hier aber nach richtiger Ansicht nicht eingewendet wurde, ist das Berufungsgericht zutreffend auf die Frage der Verjährung der dem Wechsel zugrunde liegenden Forderung der Klägerin nicht eingegangen.
Die Wechselbürgschaft ist eine Institution des Wechselrechtes und von der bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft durchaus verschieden. Auch wenn sie in der Regel wie diese als Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit eingegangen wird, geht sie doch infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft hinaus, als der Wechselbürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist (Art. 7, 32 Abs. 2 WG). Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft sind auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 74; SZ 34/147 u. a.; vgl. ferner Ohmeyer - Klang in Klang[2] VI, 202, 211; Stranz, WG[14], 194 f.; Baumbach - Hefermehl, WG[12], 242; SZ 17/146; QuHGZ 1970 H 3/71). Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmung des § 1367 ABGB, nach welcher in Anlehnung an das ältere deutsche Recht, das im Gegensatz zum römischen Recht die Bürgschaft mit dem Tod des Bürgen enden ließ, die ungesicherte Bürgschaftsschuld drei Jahre nach dem Tod des Bürgen erlischt, wenn sie vom Gläubiger nicht vorher gegenüber dem Erben eingemahnt wurde. Hat der Gläubiger den Erben des Bürgen jedoch fristgerecht gemahnt, dauert die Bürgschaftshaftung des Erben ohne die angeführte zeitliche Beschränkung fort. Daher handelt es sich bei der Bestimmung des § 1367 ABGB nicht um eine Verjährungsfrist, innerhalb welcher der Gläubiger sein an sich zeitlich unbeschränktes Recht geltend machen müßte, sondern um eine unter bestimmten Voraussetzungen eintretende gesetzliche Befristung des Gläubigerrechtes (Ohmeyer - Klang a. a. O., 248 f.; Ehrenzweig II/1, 122 Anm. 17). Der Anwendungsbereich des § 1367 ABGB ist aber selbst bei der bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft insofern ein sehr beschränkter, als diese Bestimmung weder für Bürgschaften gilt, die durch eine Hypothek oder ein Faustpfand besichert sind, noch zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Hofdekretes vom 19. September 1837, JGS 1839/229, auch für die Erben jener Bürgen, die sich als "Bürge und Zahler" oder als "Bürge zur ungeteilten Hand" verpflichtet haben. Umso mehr muß diese ausdrückliche Einschränkung durch das Hofdekret für den Wechselbürgen gelten, dessen Haftung über die eines "Bürgen und Zahlers" und eines "Bürgen zur ungeteilten Hand noch hinausgeht, da er nach Art. 32 Abs. 1 WG dem Wechselinhaber als Gesamtschuldner (Art. 47 WG) in der gleichen Weise haftet wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.Die Wechselbürgschaft ist eine Institution des Wechselrechtes und von der bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft durchaus verschieden. Auch wenn sie in der Regel wie diese als Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit eingegangen wird, geht sie doch infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft hinaus, als der Wechselbürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist (Artikel 7, 32, Absatz 2, WG). Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft sind auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 74; SZ 34/147 u. a.; vergleiche ferner Ohmeyer - Klang in Klang[2] römisch sechs, 202, 211; Stranz, WG[14], 194 f.; Baumbach - Hefermehl, WG[12], 242; SZ 17/146; QuHGZ 1970 H 3/71). Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmung des Paragraph 1367, ABGB, nach welcher in Anlehnung an das ältere deutsche Recht, das im Gegensatz zum römischen Recht die Bürgschaft mit dem Tod des Bürgen enden ließ, die ungesicherte Bürgschaftsschuld drei Jahre nach dem Tod des Bürgen erlischt, wenn sie vom Gläubiger nicht vorher gegenüber dem Erben eingemahnt wurde. Hat der Gläubiger den Erben des Bürgen jedoch fristgerecht gemahnt, dauert die Bürgschaftshaftung des Erben ohne die angeführte zeitliche Beschränkung fort. Daher handelt es sich bei der Bestimmung des Paragraph 1367, ABGB nicht um eine Verjährungsfrist, innerhalb welcher der Gläubiger sein an sich zeitlich unbeschränktes Recht geltend machen müßte, sondern um eine unter bestimmten Voraussetzungen eintretende gesetzliche Befristung des Gläubigerrechtes (Ohmeyer - Klang a. a. O., 248 f.; Ehrenzweig II/1, 122 Anmerkung 17). Der Anwendungsbereich des Paragraph 1367, ABGB ist aber selbst bei der bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft insofern ein sehr beschränkter, als diese Bestimmung weder für Bürgschaften gilt, die durch eine Hypothek oder ein Faustpfand besichert sind, noch zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Hofdekretes vom 19. September 1837, JGS 1839/229, auch für die Erben jener Bürgen, die sich als "Bürge und Zahler" oder als "Bürge zur ungeteilten Hand" verpflichtet haben. Umso mehr muß diese ausdrückliche Einschränkung durch das Hofdekret für den Wechselbürgen gelten, dessen Haftung über die eines "Bürgen und Zahlers" und eines "Bürgen zur ungeteilten Hand noch hinausgeht, da er nach Artikel 32, Absatz eins, WG dem Wechselinhaber als Gesamtschuldner (Artikel 47, WG) in der gleichen Weise haftet wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.