Rechtssatz RS0032352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032352
Entscheidungsdatum
11.06.1980
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 1367 handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, innerhalb welcher der Gläubiger sein an sich zeitlich unbeschränktes Recht geltend machen müßte, sondern um eine unter bestimmten Voraussetzungen eintretende gesetzliche Befristung des Gläubigerrechtes.Bei der Bestimmung des Paragraph 1367, handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, innerhalb welcher der Gläubiger sein an sich zeitlich unbeschränktes Recht geltend machen müßte, sondern um eine unter bestimmten Voraussetzungen eintretende gesetzliche Befristung des Gläubigerrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032352
Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0030OB00549_8000000_001