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Rechtssatz RS0032196×

Rechtssatz RS0032196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032196

Geschäftszahl

5Ob93/73; 6Ob505/80

Entscheidungsdatum

30.01.1980

Rechtssatz

Die einschlägigen Bestimmungen der StPO enthalten keine Regelung in Bezug auf Kosten, die dem Angezeigten in Fällen entstanden sind, wo das Strafverfahren zwar durch eine Anzeige veranlaßt, es in Folge aber eingestellt wurde und das Strafgericht aus diesem Grunde zu einer Feststellung im Sinne des Paragraph 390, Absatz 4, StPO, daß das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt worden sei, gar nicht kam. Solche Kosten können wie jede andere Schadenersatzforderung nur im Rechtsweg geltend gemacht werden. Nur in dem Falle, daß die Erstattung einer wissentlich falschen Anzeige durch das Strafgericht festgestellt wurde, hätte das Strafgericht gemäß Paragraphen 390, Absatz 4, 393, Absatz 3, StPO die Kosten des fälschlich Angezeigten zu bestimmen und dem Anzeiger aufzuerlegen (EvBl 1956/218; SZ 25/53; 6 Ob 84/70; Fasching römisch eins 119 und die dort zitierte Judikat).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/73
    Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 93/73
    Veröff: SZ 46/65
  • 6 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 6 Ob 505/80
    Ähnlich; Veröff: EvBl 1980/194 S 584 = SZ 53/17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032196

Dokumentnummer

JJR_19730613_OGH0002_0050OB00093_7300000_001