Aus der Begründung:
Wer durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlaßt, in dessen Verlauf dem Angezeigten Kosten der Verteidigung erwachsen, verursacht dem Angezeigten in Ansehung dieser Verteidigungskosten - wie etwa auch in Ansehung eines durch die Strafverfolgung erlittenen Verdienstentganges oder anderer ersatzfähiger Nachteile - rechtswidrig und schuldhaft einen Vermögensschaden im Sinne der §§ 1295, 1331 ABGB, der aber neben anderen allgemeinen und besonderen Aufwendungen im Strafverfahren gemäß § 381 Abs. 1 Z. 8 StPO zu dessen Kosten zählt, über deren Tragung und Ersatz die StPO in ihrem XXII. Hauptstück (§§ 380 ff.) besondere Regelungen trifft.Wer durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlaßt, in dessen Verlauf dem Angezeigten Kosten der Verteidigung erwachsen, verursacht dem Angezeigten in Ansehung dieser Verteidigungskosten - wie etwa auch in Ansehung eines durch die Strafverfolgung erlittenen Verdienstentganges oder anderer ersatzfähiger Nachteile - rechtswidrig und schuldhaft einen Vermögensschaden im Sinne der Paragraphen 1295, 1331, ABGB, der aber neben anderen allgemeinen und besonderen Aufwendungen im Strafverfahren gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zu dessen Kosten zählt, über deren Tragung und Ersatz die StPO in ihrem römisch 22 . Hauptstück (Paragraphen 380, ff.) besondere Regelungen trifft.
Die verfahrensrechtliche Regelung des Kostenersatzes wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gegenüber der bürgerlichrechtlichen Schadenersatzregelung als eine die zweitgenannte ausschließende Sonderregelung abschließender Natur angesehen; damit wird der Sache nach eine Anspruchskonkurrenz verneint (vgl. JuliusDie verfahrensrechtliche Regelung des Kostenersatzes wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gegenüber der bürgerlichrechtlichen Schadenersatzregelung als eine die zweitgenannte ausschließende Sonderregelung abschließender Natur angesehen; damit wird der Sache nach eine Anspruchskonkurrenz verneint vergleiche Julius
v. Wasar, Zur Anwendung der Strafprozeßordnung IX, GZ 1889, 209 f ad 5; JBl. 1929, 256; RZ 1934, 222; JBl. 1954, 493 u. a.; z T anderer Ansicht aber Eisinger, JBl. 1902, 229 ff).v. Wasar, Zur Anwendung der Strafprozeßordnung römisch neun, GZ 1889, 209 f ad 5; JBl. 1929, 256; RZ 1934, 222; JBl. 1954, 493 u. a.; z T anderer Ansicht aber Eisinger, JBl. 1902, 229 ff).
Für die in diesem Rekursverfahren allein entscheidende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bedeutete die Annahme einer Gesetzeskonkurrenz, daß für die rechtliche Eigenart des klageweise erhobenen Ersatzanspruches unabhängig von der Qualifikation durch den Kläger ausschließlich der behauptete Tatumstand maßgebend wäre, daß die Kosten, deren Ersatz der Kläger fordert, diesem als Kosten der Verteidigung in dem vom Beklagten durch angeblich wissentlich falsche Anzeige veranlaßten Strafverfahren erwachsen seien.
Der OGH hat allerdings in jüngster Zeit die Bestimmungen des XXII. Hauptstückes der StPO in dem Sinn ausgelegt, daß sie in bezug auf Kosten, die in einem Strafverfahren entstanden sind, das zwar durch Anzeige veranlaßt, in der Folge aber - ohne strafgerichtliche Feststellung einer wissentlich falschen Anzeige - wieder eingestellt wurde, keine Regelung enthielten (SZ 46/65).Der OGH hat allerdings in jüngster Zeit die Bestimmungen des römisch 22 . Hauptstückes der StPO in dem Sinn ausgelegt, daß sie in bezug auf Kosten, die in einem Strafverfahren entstanden sind, das zwar durch Anzeige veranlaßt, in der Folge aber - ohne strafgerichtliche Feststellung einer wissentlich falschen Anzeige - wieder eingestellt wurde, keine Regelung enthielten (SZ 46/65).
Die einschränkende Auslegung der strafprozessualen Regelung des Verfahrenskostenersatzes im Fall wissentlich falscher Anzeige im Sinne der Entscheidung SZ 46/65, der Ansicht von Foregger - Serini StPO[2], Erl. II u. III zu § 390 (vgl. auch 11 Os 98/79) oder in einem sonstigen Sinn ist zu prüfen.Die einschränkende Auslegung der strafprozessualen Regelung des Verfahrenskostenersatzes im Fall wissentlich falscher Anzeige im Sinne der Entscheidung SZ 46/65, der Ansicht von Foregger - Serini StPO[2], Erl. römisch zwei u. römisch drei zu Paragraph 390, vergleiche auch 11 Os 98/79) oder in einem sonstigen Sinn ist zu prüfen.
Die Regelung der StPO über den Verfahrenskostenersatz läßt im § 389 Abs. 1 und § 390 Abs. 1 den - im Sinne des § 390 Abs. 3 zum Nachteil des Angeklagten eingeschränkten - Grundsatz der Abhängigkeit der Kostenersatzpflicht vom Sachausgang (Erfolgsprinzip) erkennen, soweit die öffentlich-rechtlichen Beziehungen der (Haupt-) Parteien des Strafverfahrens untereinander in Betracht gezogen werden. Diese Ersatzpflicht der Parteien des Strafverfahrens ist dem Grund nach im verurteilenden Erkenntnis (§ 389 Abs. 1) oder in der (sonst) das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung (§ 390 Abs. 1) auszusprechen. Damit ordnet die StPO positiv die Zuständigkeit des Strafgerichtes zur Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch an.Die Regelung der StPO über den Verfahrenskostenersatz läßt im Paragraph 389, Absatz eins und Paragraph 390, Absatz eins, den - im Sinne des Paragraph 390, Absatz 3, zum Nachteil des Angeklagten eingeschränkten - Grundsatz der Abhängigkeit der Kostenersatzpflicht vom Sachausgang (Erfolgsprinzip) erkennen, soweit die öffentlich-rechtlichen Beziehungen der (Haupt-) Parteien des Strafverfahrens untereinander in Betracht gezogen werden. Diese Ersatzpflicht der Parteien des Strafverfahrens ist dem Grund nach im verurteilenden Erkenntnis (Paragraph 389, Absatz eins,) oder in der (sonst) das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung (Paragraph 390, Absatz eins,) auszusprechen. Damit ordnet die StPO positiv die Zuständigkeit des Strafgerichtes zur Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch an.
Inhaltlich wird dieser Kostenersatzanspruch durch § 381 Abs. 1 StPO bestimmt, nach dessen Z. 8 auch die Kosten der Verteidigung und anderer Parteienvertreter zu den Strafverfahrenskosten zählen. § 393 Abs. 3 StPO wiederholt diese inhaltliche Umschreibung des prozessualen Kostenersatzanspruches in Ansehung aller Kosten der Verteidigung und der Vertretung. § 395 Abs. 1 StPO überläßt die Ausmittelung der Höhe dieser Kosten der Verteidigung und Vertretung in erster Linie dem Parteienübereinkommen und unterwirft sie erst bei Abgang einer solchen Einigung der gerichtlichen Bestimmung. Auch hiezu ordnet das Gesetz positiv die Zuständigkeit des Strafgerichtes an (§ 395a StPO stellt dann lediglich eine Besetzungsvorschrift dar).Inhaltlich wird dieser Kostenersatzanspruch durch Paragraph 381, Absatz eins, StPO bestimmt, nach dessen Ziffer 8, auch die Kosten der Verteidigung und anderer Parteienvertreter zu den Strafverfahrenskosten zählen. Paragraph 393, Absatz 3, StPO wiederholt diese inhaltliche Umschreibung des prozessualen Kostenersatzanspruches in Ansehung aller Kosten der Verteidigung und der Vertretung. Paragraph 395, Absatz eins, StPO überläßt die Ausmittelung der Höhe dieser Kosten der Verteidigung und Vertretung in erster Linie dem Parteienübereinkommen und unterwirft sie erst bei Abgang einer solchen Einigung der gerichtlichen Bestimmung. Auch hiezu ordnet das Gesetz positiv die Zuständigkeit des Strafgerichtes an (Paragraph 395 a, StPO stellt dann lediglich eine Besetzungsvorschrift dar).
Dieses in sich geschlossene System des prozessualen Verfahrenskostenersatzes erhält nun durch § 390 Abs. 4 StPO eine Ergänzung deren Eigenheiten in folgenden Umständen gelegen sind: a) die Ersatzpflicht wird einer Person auferlegt, die nicht Verfahrenspartei ist, b) die Ersatzpflicht wird an einen Tatbestand geknüpft, der vor allem, was die subjektive Tatseite des Ersatzpflichtigen anlangt, nicht notwendiger Gegenstand des Verfahrens ist, über dessen Kosten entschieden werden soll, und c) die Ersatzpflicht bestunde nach Grund und Höhe in Ansehung der in § 393 Abs. 3 StPO genannten Kosten der Verteidigung und Vertretung auf Grund bürgerlichen Rechts in derselben Weise.Dieses in sich geschlossene System des prozessualen Verfahrenskostenersatzes erhält nun durch Paragraph 390, Absatz 4, StPO eine Ergänzung deren Eigenheiten in folgenden Umständen gelegen sind: a) die Ersatzpflicht wird einer Person auferlegt, die nicht Verfahrenspartei ist, b) die Ersatzpflicht wird an einen Tatbestand geknüpft, der vor allem, was die subjektive Tatseite des Ersatzpflichtigen anlangt, nicht notwendiger Gegenstand des Verfahrens ist, über dessen Kosten entschieden werden soll, und c) die Ersatzpflicht bestunde nach Grund und Höhe in Ansehung der in Paragraph 393, Absatz 3, StPO genannten Kosten der Verteidigung und Vertretung auf Grund bürgerlichen Rechts in derselben Weise.
§ 390 Abs. 4 StPO lautet:Paragraph 390, Absatz 4, StPO lautet:
"Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen."
Im auffallenden Gegensatz zu § 389 Abs. 1 und § 390 Abs. 1 StPO fehlt eine ausdrückliche Anordnung über die Zuständigkeit zur Feststellung der Ersatzpflicht dem Grund nach.Im auffallenden Gegensatz zu Paragraph 389, Absatz eins und Paragraph 390, Absatz eins, StPO fehlt eine ausdrückliche Anordnung über die Zuständigkeit zur Feststellung der Ersatzpflicht dem Grund nach.
Die Zuständigkeitsnorm des § 395 Abs. 1 StPO, der zufolge über die Höhe der nach § 393 Abs. 3 StPO zu ersetzenden Kosten das näher bezeichnete Strafgericht zu entscheiden hat, ist wohl trotz der ausdrücklichen Erwähnung des nach § 390 Abs. 4 StPO ersatzpflichtigen Anzeigers in § 393 Abs. 3 StPO aus der Erwägung, daß ein Ausspruch über die Höhe eines Anspruches dessen vorherige Anerkennung dem Grund nach voraussetzt, einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß das im § 395 Abs. 1 StPO genannte Gericht zur Bestimmung über die Höhe der Verteidigungs- oder Vertretungskosten nur unter der Voraussetzung eines vorausgegangenen strafgerichtlichen Ausspruches über den Grund der prozessualen Kostenersatzpflicht zuständig sein kann. Abzulehnen wäre der gegenteilige Schluß, daß wegen der in § 395 Abs. 1 StPO angeordneten (ausschließlichen) Zuständigkeit des Strafgerichtes zur Entscheidung über die Höhe des prozessualen Kostenersatzes sich auch in allen Fällen die (ausschließliche) Zuständigkeit der Strafgerichte zur Entscheidung über den Grund des Kostenersatzanspruches ergäbe.Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 395, Absatz eins, StPO, der zufolge über die Höhe der nach Paragraph 393, Absatz 3, StPO zu ersetzenden Kosten das näher bezeichnete Strafgericht zu entscheiden hat, ist wohl trotz der ausdrücklichen Erwähnung des nach Paragraph 390, Absatz 4, StPO ersatzpflichtigen Anzeigers in Paragraph 393, Absatz 3, StPO aus der Erwägung, daß ein Ausspruch über die Höhe eines Anspruches dessen vorherige Anerkennung dem Grund nach voraussetzt, einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß das im Paragraph 395, Absatz eins, StPO genannte Gericht zur Bestimmung über die Höhe der Verteidigungs- oder Vertretungskosten nur unter der Voraussetzung eines vorausgegangenen strafgerichtlichen Ausspruches über den Grund der prozessualen Kostenersatzpflicht zuständig sein kann. Abzulehnen wäre der gegenteilige Schluß, daß wegen der in Paragraph 395, Absatz eins, StPO angeordneten (ausschließlichen) Zuständigkeit des Strafgerichtes zur Entscheidung über die Höhe des prozessualen Kostenersatzes sich auch in allen Fällen die (ausschließliche) Zuständigkeit der Strafgerichte zur Entscheidung über den Grund des Kostenersatzanspruches ergäbe.
Gerade das Fehlen einer Zuständigkeitsnorm im Falle des § 390 Abs. 4 StPO drängte bereits die Frage auf, ob die Entscheidung über den Grund des Verfahrenskostenersatzes in dem Verfahren gegen den fälschlich Angezeigten (in dem der Anzeiger nicht Parteistellung genießt) oder in einem gegen den Anzeiger zu führenden Strafverfahren zu erfolgen habe (vgl. SSt 25/91).Gerade das Fehlen einer Zuständigkeitsnorm im Falle des Paragraph 390, Absatz 4, StPO drängte bereits die Frage auf, ob die Entscheidung über den Grund des Verfahrenskostenersatzes in dem Verfahren gegen den fälschlich Angezeigten (in dem der Anzeiger nicht Parteistellung genießt) oder in einem gegen den Anzeiger zu führenden Strafverfahren zu erfolgen habe vergleiche SSt 25/91).
Unzweifelhaft setzt ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs. 4 StPO dem Grund nach eine Feststellung der Wissentlichkeit des Anzeigers bei Erstattung der falschen Anzeige voraus. Nicht nur der Wertungswiderspruch, diese Frage als Vorfrage für den strafprozessualen Nebenanspruch des Kostenersatzes im Verfahren gegen den Angezeigten mit einem unter Umständen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand lösen zu müssen, während gleichzeitig bei positiver Lösung der Vorfrage diese zum Gegenstand einer Anzeige und in der Folge zum Inhalt eines Hauptverfahrens gegen den Anzeiger zu machen wäre, sondern auch Art. VI MRK gebieten die Auslegung, daß wegen der beschränkten Einflußnahme des Anzeigers auf die Stoffsammlung im Verfahren gegen den Angezeigten die für den Kostenersatz erforderliche Feststellung seiner Wissentlichkeit von der falschen Anzeige als Grundlage einer prozessualen Kostenersatzpflicht nur ausnahmsweise (etwa bei unverdächtigem Geständnis) schon im Verfahren gegen den Angezeigten getroffen werden darf.Unzweifelhaft setzt ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390, Absatz 4, StPO dem Grund nach eine Feststellung der Wissentlichkeit des Anzeigers bei Erstattung der falschen Anzeige voraus. Nicht nur der Wertungswiderspruch, diese Frage als Vorfrage für den strafprozessualen Nebenanspruch des Kostenersatzes im Verfahren gegen den Angezeigten mit einem unter Umständen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand lösen zu müssen, während gleichzeitig bei positiver Lösung der Vorfrage diese zum Gegenstand einer Anzeige und in der Folge zum Inhalt eines Hauptverfahrens gegen den Anzeiger zu machen wäre, sondern auch Artikel römisch sechs, MRK gebieten die Auslegung, daß wegen der beschränkten Einflußnahme des Anzeigers auf die Stoffsammlung im Verfahren gegen den Angezeigten die für den Kostenersatz erforderliche Feststellung seiner Wissentlichkeit von der falschen Anzeige als Grundlage einer prozessualen Kostenersatzpflicht nur ausnahmsweise (etwa bei unverdächtigem Geständnis) schon im Verfahren gegen den Angezeigten getroffen werden darf.
Unter diesem Gesichtspunkt muß aber auch § 390 Abs. 4 StPO, was die in § 393 Abs. 3 (§ 381 Abs. 1 Z. 8) StPO erwähnten Kosten der Verteidigung und sonstigen Vertretung anlangt, über die ein ziffernmäßiger und damit vollstreckbarer Ausspruch des Strafgerichts gemäß § 395 Abs. 1 StPO nur auf Antrag und nicht von amtswegen zu erfolgen hat, der Sache nach primär als Vorbehalt des bürgerlichrechtlichen Schadenersatzanspruches, wenn auch unter inhaltlicher Beschränkung auf die wissentlich falsche Anzeige, verstanden werden.Unter diesem Gesichtspunkt muß aber auch Paragraph 390, Absatz 4, StPO, was die in Paragraph 393, Absatz 3, (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8,) StPO erwähnten Kosten der Verteidigung und sonstigen Vertretung anlangt, über die ein ziffernmäßiger und damit vollstreckbarer Ausspruch des Strafgerichts gemäß Paragraph 395, Absatz eins, StPO nur auf Antrag und nicht von amtswegen zu erfolgen hat, der Sache nach primär als Vorbehalt des bürgerlichrechtlichen Schadenersatzanspruches, wenn auch unter inhaltlicher Beschränkung auf die wissentlich falsche Anzeige, verstanden werden.
In dem hier dargelegten Sinn ist auch die in der Entscheidung SZ 46/65 ausgesprochene Rechtsansicht, daß nur dann, wenn die Erstattung einer wissentlich falschen Anzeige durch das Strafgericht - als Voraussetzung der verfahrensrechtlichen Kostenersatzpflicht - festgestellt wurde, das Strafgericht gemäß § 390 Abs. 4, § 393 Abs. 3 StPO die Kosten des fälschlich Angezeigten zu bestimmen habe, zu präzisieren.In dem hier dargelegten Sinn ist auch die in der Entscheidung SZ 46/65 ausgesprochene Rechtsansicht, daß nur dann, wenn die Erstattung einer wissentlich falschen Anzeige durch das Strafgericht - als Voraussetzung der verfahrensrechtlichen Kostenersatzpflicht - festgestellt wurde, das Strafgericht gemäß Paragraph 390, Absatz 4,, Paragraph 393, Absatz 3, StPO die Kosten des fälschlich Angezeigten zu bestimmen habe, zu präzisieren.