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Rechtssatz RS0032224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032224

Geschäftszahl

2Ob551/94

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Rechtssatz

War dem Beschäftiger als Bürgen (Paragraph 14, Absatz eins, AÜG) nach Fälligkeit der Hauptschuld (hier: Sozialversicherungsbeiträge) die Einlösung der Hauptforderung aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht möglich und lief er Gefahr, im Hinblick auf den Konkurs über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Einlösung der Hauptschuld mit seiner Rückgriffsforderung nach Paragraph 1358, ABGB nicht gegen die Forderung der Hauptschuldnerin gegen ihn aufrechnen zu können, war der Bürge wegen der für ihn nicht feststellbaren Höhe der Hauptschuld und der mit dem Konkurs der Überlasserin verbundenen Unsicherheit in Ansehung der Fähigkeit und Bereitschaft der Überlasserin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem klagenden Sozialversicherungsträger berechtigt, jenen Geldbetrag bei Gericht zu hinterlegen, der der Höhe seiner Schuld der Hauptschuldnerin der Bürgschaftsgläubigerin gegenüber entsprach und durch den die Hauptschuld (zumindest teilweise) eingelöst werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 551/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032224

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_0020OB00551_9400000_001