Die Revision ist im Hinblick auf die Verkennung der Voraussetzungen einer gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 14 AÜG im Falle des Konkurses des Überlassers durch die Vorinstanzen zulässig und teilweise auch berechtigt.Die Revision ist im Hinblick auf die Verkennung der Voraussetzungen einer gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Paragraph 14, AÜG im Falle des Konkurses des Überlassers durch die Vorinstanzen zulässig und teilweise auch berechtigt.
Mit Recht macht die Revisionswerberin den Vorinstanzen zum Vorwurf, sie hätten sich mit der Frage der Voraussetzungen und Auswirkungen des von ihr vorgenommenen Erlages gemäß § 1425 ABGB nicht hinlänglich auseinandergesetzt.Mit Recht macht die Revisionswerberin den Vorinstanzen zum Vorwurf, sie hätten sich mit der Frage der Voraussetzungen und Auswirkungen des von ihr vorgenommenen Erlages gemäß Paragraph 1425, ABGB nicht hinlänglich auseinandergesetzt.
Vorweg ist festzuhalten, daß im Revisionsverfahren die Höhe der die Zeit von November 1989 bis August 1990 betreffenden, der Klägerin gebührenden rückständigen Sozialversicherungsbeiträge ebensowenig strittig ist, wie der Umstand, daß eine Befriedigung der Ansprüche der Klägerin aus der Konkursmasse der Überlasserin nicht zu erwarten ist.
§ 14 Abs 1 AÜG normiert die Haftung des Beschäftigers für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB). Wenn der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser bereits nachweislich erfüllt hat, haftet er nur mehr als Ausfallsbürge im Sinne des § 1356 ABGB (Abs 2 leg.cit.). Für den Fall der Insolvenz des Überlassers bestimmt Abs 3 leg.cit. den Entfall der Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem IESG hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.Paragraph 14, Absatz eins, AÜG normiert die Haftung des Beschäftigers für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (Paragraph 1355, ABGB). Wenn der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser bereits nachweislich erfüllt hat, haftet er nur mehr als Ausfallsbürge im Sinne des Paragraph 1356, ABGB (Absatz 2, leg.cit.). Für den Fall der Insolvenz des Überlassers bestimmt Absatz 3, leg.cit. den Entfall der Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem IESG hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Absatz eins, erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.
Aus den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Beklagte zur Zeit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Überlasserin dieser die nunmehr zum Gegenstand der Klage gemachten Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt hatte. Wenngleich der Bürge nach § 1355 ABGB, auf welche Bestimmung in Abs 1 des § 14 AÜG verwiesen wird, in der Regel erst belangt werden kann, wenn der Hauptschuldner nach gerichtlicher oder außergerichtlicher Einmahnung nicht leistet, so ist der Bürge bei Konkurs des Hauptschuldners doch berechtigt, die Forderung auch vor Fälligkeit einzulösen (§ 17 Abs 3 KO; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1355).Aus den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Beklagte zur Zeit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Überlasserin dieser die nunmehr zum Gegenstand der Klage gemachten Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt hatte. Wenngleich der Bürge nach Paragraph 1355, ABGB, auf welche Bestimmung in Absatz eins, des Paragraph 14, AÜG verwiesen wird, in der Regel erst belangt werden kann, wenn der Hauptschuldner nach gerichtlicher oder außergerichtlicher Einmahnung nicht leistet, so ist der Bürge bei Konkurs des Hauptschuldners doch berechtigt, die Forderung auch vor Fälligkeit einzulösen (Paragraph 17, Absatz 3, KO; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1355,).
Nach der Grundsatzregel des § 44 Abs 2 ASVG umfaßt der Beitragszeitraum für Pflichtversicherte, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, den mit einheitlich 30 Tagen anzunehmenden Kalendermonat und für die anderen Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates. § 58 Abs 1 ASVG bestimmt, daß die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, fällig sind. Die klagsgegenständlichen Beitragsrückstände betreffen Arbeitskräfte, die von der Beklagten (teilweise) bis 31.8.1990 beschäftigt wurden. Bereits im August 1990 ersuchte der Steuerberater der Beklagten die Klägerin - allerdings vergeblich - um Auskunft über allfällige, von ihr Beschäftigte betreffende Beitragsrückstände. Mit Schreiben vom 7.11.1990 begehrte der Steuerberater der Beklagten in deren Namen von der Klägerin unter Hinweis auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Überlasserin und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der (Namen und Sozialversicherungsnummern der) ihr überlassenen Arbeitskräfte, die (rasche) Mitteilung, ob und in welcher Höhe sie mit einer Haftung im Sinne des § 14 AÜG rechnen müsse (zumal der Masseverwalter die Auszahlung offener Rechnungen verlange) (Beilage I). Am 3.12.1990 wiederholte der Steuerberater der Beklagten diese Anfrage, wobei er auch noch die Beschäftigungszeiten der der Beklagten überlassenen Arbeitskräfte bekanntgab (Beilage III). Zur Zeit des von der Beklagten unter Berufung auf § 1425 ABGB vorgenommenen Erlages (28.11.1990) waren die klagsgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge (der Klägerin gegenüber) jedenfalls im Sinne der §§ 58 Abs 1, 44 Abs 2 ASVG fällig. Aus dem vom Erstgericht verlesenen und seinen Feststellungen zugrundegelegten Inhalt des Aktes 2 Nc 85/90 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (AS 33) sowie der im Verfahren verlesenen und der Entscheidung des Erstgerichtes ebenfalls zugrundegelegten Urkunden Beilage 1 (8.10.1990), Beilage 3 (25..10.1990) und Beilage 2 (2.11.1990) ergibt sich, daß im Zeitpunkt des Gerichtserlages der Masseverwalter der Überlasserin von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von 185.512,50 S gefordert hatte, aber auch die Klägerin der Beklagten angekündigt hatte, ihre Bürgenhaftung möglicherweise in einem den Betrag von 185.512,50 S übersteigenden Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Da die klagsgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge zur Zeit des Gerichtserlages fällig waren, war die Beklagte als Bürgin ohne Zweifel zur Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge berechtigt und bestand die Verpflichtung der Klägerin, die Zahlung anzunehmen (Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 2 zu § 1355 unter Hinweis auf GlU 12.336; Gamerith, aaO, Rz 3 zu 1355). In der damaligen Situation war aber die Beklagte auch berechtigt, auf die vorherige Einmahnung der Schuld bei der Überlasserin als Hauptschuldnerin zu verzichten (Gamerith, aaO, unter Hinweis auf Ohmeyer-Klang 223). Die für die Beklagte zu dieser Zeit gegebene rechtliche und wirtschaftliche Situation war insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß die Übernehmerin insolvent geworden war und damit die Gefahr bestand, es werde in Ansehung der Sozialversicherungsbeiträge der überlassenen Beschäftigten an der Erfüllungsfähigkeit oder Erfüllungsbereitschaft der Überlasserin mangeln (vgl § 1052 Satz 2 ABGB), und die Überlasserin außerdem der Klägerin die für die Feststellung der offenen Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hatte (vgl Ersturteil S.6), sodaß die Höhe der Bürgschaftsschuld für die Beklagte nicht verläßlich feststellbar war. Die Gründe für diese Zwangslage der Beklagten, die darin bestand, daß sie mit ihrer Inanspruchnahme als Bürgin für die Schuld der Überlasserin ohne Aussicht auf entsprechenden Rückgriff jedenfalls bis zu jenem Betrag rechnen mußte, den die Gemeinschuldnerin von ihr - abgesehen von einer allfälligen Unsicherheitseinrede - auch zu fordern berechtigt war, lagen ausschließlich außerhalb ihrer Sphäre, zumal die Feststellung der offenen fälligen Sozialversicherungsbeiträge ohne Zweifel allein der Überlasserin bzw der Klägerin oblag. In dieser Interessenkollision der Beklagten, die ihre Leistung erbringen wollte, jedoch aus Gründen, die in der Sphäre ihrer Gläubiger lagen, daran gehindert wurde, gewährte § 1425 ABGB der Beklagten die Möglichkeit, sich durch gerichtliche Hinterlegung von der Verbindlichkeit zu befreien; die gerichtliche Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB steht nämlich dem Schuldner nicht nur bei Unbekanntheit, Abwesenheit oder Unzufriedenheit des Gläubigers, sondern auch dann zu, wenn die Schuld aus "anderen wichtigen Gründen" nicht bezahlt werden kann. Da der Beklagten als Bürgin nach Fälligkeit der Hauptschuld die Einlösung der Hauptforderung aus nicht von ihr zu vertretenden Umständen nicht möglich war und sie Gefahr lief, im Hinblick auf den Konkurs über das Vermögen der Hauptschulderin mangels Einlösung der Hauptschuld mit ihrer Rückgriffsforderung nach § 1358 ABGB nicht gegen die Forderung der Hauptschuldnerin gegen sie aufrechnen zu können, war die Beklagte wegen der für sie nicht feststellbaren Höhe der Hauptschuld und der mit dem Konkurs der Überlasserin verbundenen Unsicherheit in Ansehung der Fähigkeit und Bereitschaft der Überlasserin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin berechtigt, jenen Geldbetrag bei Gericht zu hinterlegen, der der Höhe ihrer Schuld der Hauptschuldnerin der Bürgschaftsgläubigerin gegenüber entsprach und durch den die Hauptschuld (zumindest teilweise) eingelöst werden konnte (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1425). War die Beklagte aber zum Erlag des Betrages von 185.512,50 S gemäß § 1425 ABGB berechtigt, so wurde sie durch den Gerichtserlag von ihrer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber befreit, zumal die Hinterlegung der Leistung an den Gläubiger gleichsteht (Harrer in Schwimann ABGB V, Rz 21 zu § 1425; Reischauer, aaO, Rz 25 zu § 1425). Die Klägerin hat daher die Folgen ihrer am 20.12.1990 erteilten Zustimmung zur Ausfolgung des von der Beklagten erlegten Betrages an den Masseverwalter der Überlasserin selbst zu tragen, zumal sie mit Schreiben der Beklagten vom 3.12.1990 auch die Unterlagen über die Beschäftigungszeiten der der Beklagten überlassenen Arbeitnehmer erhalten hatte.Nach der Grundsatzregel des Paragraph 44, Absatz 2, ASVG umfaßt der Beitragszeitraum für Pflichtversicherte, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, den mit einheitlich 30 Tagen anzunehmenden Kalendermonat und für die anderen Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates. Paragraph 58, Absatz eins, ASVG bestimmt, daß die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, fällig sind. Die klagsgegenständlichen Beitragsrückstände betreffen Arbeitskräfte, die von der Beklagten (teilweise) bis 31.8.1990 beschäftigt wurden. Bereits im August 1990 ersuchte der Steuerberater der Beklagten die Klägerin - allerdings vergeblich - um Auskunft über allfällige, von ihr Beschäftigte betreffende Beitragsrückstände. Mit Schreiben vom 7.11.1990 begehrte der Steuerberater der Beklagten in deren Namen von der Klägerin unter Hinweis auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Überlasserin und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der (Namen und Sozialversicherungsnummern der) ihr überlassenen Arbeitskräfte, die (rasche) Mitteilung, ob und in welcher Höhe sie mit einer Haftung im Sinne des Paragraph 14, AÜG rechnen müsse (zumal der Masseverwalter die Auszahlung offener Rechnungen verlange) (Beilage römisch eins). Am 3.12.1990 wiederholte der Steuerberater der Beklagten diese Anfrage, wobei er auch noch die Beschäftigungszeiten der der Beklagten überlassenen Arbeitskräfte bekanntgab (Beilage römisch drei). Zur Zeit des von der Beklagten unter Berufung auf Paragraph 1425, ABGB vorgenommenen Erlages (28.11.1990) waren die klagsgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge (der Klägerin gegenüber) jedenfalls im Sinne der Paragraphen 58, Absatz eins, 44, Absatz 2, ASVG fällig. Aus dem vom Erstgericht verlesenen und seinen Feststellungen zugrundegelegten Inhalt des Aktes 2 Nc 85/90 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (AS 33) sowie der im Verfahren verlesenen und der Entscheidung des Erstgerichtes ebenfalls zugrundegelegten Urkunden Beilage 1 (8.10.1990), Beilage 3 (25..10.1990) und Beilage 2 (2.11.1990) ergibt sich, daß im Zeitpunkt des Gerichtserlages der Masseverwalter der Überlasserin von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von 185.512,50 S gefordert hatte, aber auch die Klägerin der Beklagten angekündigt hatte, ihre Bürgenhaftung möglicherweise in einem den Betrag von 185.512,50 S übersteigenden Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Da die klagsgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge zur Zeit des Gerichtserlages fällig waren, war die Beklagte als Bürgin ohne Zweifel zur Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge berechtigt und bestand die Verpflichtung der Klägerin, die Zahlung anzunehmen (Mader in Schwimann, ABGB römisch fünf, Rz 2 zu Paragraph 1355, unter Hinweis auf GlU 12.336; Gamerith, aaO, Rz 3 zu 1355). In der damaligen Situation war aber die Beklagte auch berechtigt, auf die vorherige Einmahnung der Schuld bei der Überlasserin als Hauptschuldnerin zu verzichten (Gamerith, aaO, unter Hinweis auf Ohmeyer-Klang 223). Die für die Beklagte zu dieser Zeit gegebene rechtliche und wirtschaftliche Situation war insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß die Übernehmerin insolvent geworden war und damit die Gefahr bestand, es werde in Ansehung der Sozialversicherungsbeiträge der überlassenen Beschäftigten an der Erfüllungsfähigkeit oder Erfüllungsbereitschaft der Überlasserin mangeln vergleiche Paragraph 1052, Satz 2 ABGB), und die Überlasserin außerdem der Klägerin die für die Feststellung der offenen Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hatte vergleiche Ersturteil S.6), sodaß die Höhe der Bürgschaftsschuld für die Beklagte nicht verläßlich feststellbar war. Die Gründe für diese Zwangslage der Beklagten, die darin bestand, daß sie mit ihrer Inanspruchnahme als Bürgin für die Schuld der Überlasserin ohne Aussicht auf entsprechenden Rückgriff jedenfalls bis zu jenem Betrag rechnen mußte, den die Gemeinschuldnerin von ihr - abgesehen von einer allfälligen Unsicherheitseinrede - auch zu fordern berechtigt war, lagen ausschließlich außerhalb ihrer Sphäre, zumal die Feststellung der offenen fälligen Sozialversicherungsbeiträge ohne Zweifel allein der Überlasserin bzw der Klägerin oblag. In dieser Interessenkollision der Beklagten, die ihre Leistung erbringen wollte, jedoch aus Gründen, die in der Sphäre ihrer Gläubiger lagen, daran gehindert wurde, gewährte Paragraph 1425, ABGB der Beklagten die Möglichkeit, sich durch gerichtliche Hinterlegung von der Verbindlichkeit zu befreien; die gerichtliche Hinterlegung gemäß Paragraph 1425, ABGB steht nämlich dem Schuldner nicht nur bei Unbekanntheit, Abwesenheit oder Unzufriedenheit des Gläubigers, sondern auch dann zu, wenn die Schuld aus "anderen wichtigen Gründen" nicht bezahlt werden kann. Da der Beklagten als Bürgin nach Fälligkeit der Hauptschuld die Einlösung der Hauptforderung aus nicht von ihr zu vertretenden Umständen nicht möglich war und sie Gefahr lief, im Hinblick auf den Konkurs über das Vermögen der Hauptschulderin mangels Einlösung der Hauptschuld mit ihrer Rückgriffsforderung nach Paragraph 1358, ABGB nicht gegen die Forderung der Hauptschuldnerin gegen sie aufrechnen zu können, war die Beklagte wegen der für sie nicht feststellbaren Höhe der Hauptschuld und der mit dem Konkurs der Überlasserin verbundenen Unsicherheit in Ansehung der Fähigkeit und Bereitschaft der Überlasserin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin berechtigt, jenen Geldbetrag bei Gericht zu hinterlegen, der der Höhe ihrer Schuld der Hauptschuldnerin der Bürgschaftsgläubigerin gegenüber entsprach und durch den die Hauptschuld (zumindest teilweise) eingelöst werden konnte vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1425,). War die Beklagte aber zum Erlag des Betrages von 185.512,50 S gemäß Paragraph 1425, ABGB berechtigt, so wurde sie durch den Gerichtserlag von ihrer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber befreit, zumal die Hinterlegung der Leistung an den Gläubiger gleichsteht (Harrer in Schwimann ABGB römisch fünf, Rz 21 zu Paragraph 1425,; Reischauer, aaO, Rz 25 zu Paragraph 1425,). Die Klägerin hat daher die Folgen ihrer am 20.12.1990 erteilten Zustimmung zur Ausfolgung des von der Beklagten erlegten Betrages an den Masseverwalter der Überlasserin selbst zu tragen, zumal sie mit Schreiben der Beklagten vom 3.12.1990 auch die Unterlagen über die Beschäftigungszeiten der der Beklagten überlassenen Arbeitnehmer erhalten hatte.
Damit erweist sich aber das Klagebegehren in Ansehung des Betrages von 185.512,50 S samt Anhang als unberechtigt. Da die von der Überlasserin nicht bezahlten rückständigen Sozialversicherungsbeiträge mit 230.667,04 S der Höhe nach außer Streit gestellt wurden und der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme bietet, die Zustimmung der Klägerin zur Ausfolgung des Erlages an den Masseverwalter der Überlasserin stelle einen stillschweigenden Verzicht auf ihre Bürgschaftsforderung dar, war der Revision nur teilweise Folge zu geben und mußten die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens im Betrag von 45.154,54 S samt 4 % Zinsen und Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens abgeändert werden.
Bei der hier vorgenommenen Auslegung der in § 14 AÜG normierten Bürgschaft ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht erkennbar. Es besteht daher kein Anlaß, ein Prüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Bei der hier vorgenommenen Auslegung der in Paragraph 14, AÜG normierten Bürgschaft ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht erkennbar. Es besteht daher kein Anlaß, ein Prüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf §§ 41 und 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zudem auf § 50 ZPO. Nach Maßgabe des Prozeßerfolges waren dabei dem Beklagten in allen drei Instanzen jeweils 60 % seiner Vertretungskosten einschließlich Fahrtkosten sowie 80 % der in zweiter und dritter Instanz aufgewendeten Barauslagen für GKM zuzusprechen, wogegen der Klägerin 20 % ihrer Barauslagen erster Instanz für GKM zu ersetzen waren.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zudem auf Paragraph 50, ZPO. Nach Maßgabe des Prozeßerfolges waren dabei dem Beklagten in allen drei Instanzen jeweils 60 % seiner Vertretungskosten einschließlich Fahrtkosten sowie 80 % der in zweiter und dritter Instanz aufgewendeten Barauslagen für GKM zuzusprechen, wogegen der Klägerin 20 % ihrer Barauslagen erster Instanz für GKM zu ersetzen waren.