Rechtssatz RS0032250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032250
Geschäftszahl
3Ob143/53; 5Ob527/82; 5Ob179/03i
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Das Begehren, das Pfand Zug um Zug gegen Erstattung der gesicherten Forderung zu übergeben, ersetzt die vom Gesetze geforderte Befriedigung des Pfandgläubigers nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 143/53
Entscheidungstext OGH 11.03.1953 3 Ob 143/53
- 5 Ob 527/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 527/82
Vgl aber; Beisatz: Sobald der Schuldner zur Tilgung der pfandgesicherten Forderung berechtigt ist, kann der Pfandbesteller die Rückgabe des Pfandes Zug um Zug gegen Anerbieten der Befriedigung verlangen. Er muß dabei in der Klage kein förmliches Zug um Zug - Begehren stellen und insbesondere auch nicht die Forderung beziffern, zu deren Befriedigung er sich bereit erklärt, denn er kann unter Umständen gar nicht wissen, wie hoch die besicherte Forderung tatsächlich ist, etwa wenn der Gläubiger seine Forderung nicht beziffert. (T1)
- 5 Ob 179/03i
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 179/03i
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032250
Dokumentnummer
JJR_19530311_OGH0002_0030OB00143_5300000_001