Rechtssatz RS0032269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032269
Entscheidungsdatum
30.05.1979
Rechtssatz
Wegen des großen Risikos bei Verlust der Kreditkarte bedeutet es keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn für die Haftungsbefreiung des Karteninhabers eine objektive relativ kurze Frist gesetzt und der Karteninhaber damit praktisch gezwungen wird, sich periodisch und zwar in kurzen Abständen von dem Fortbesitz der Karte zu überzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032269
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00598_7900000_008