Aus den Entscheidungsgründen:
Das Kreditkartengeschäft (vgl. hiezu Avancini, Rechtsfragen des Kreditkartengeschäftes, ZfRV 1969, 121 ff.; Canaris in Groß- Komm HGB[3] II, 810 ff.; Polnizky, Die Kreditkarte, BA 1966, 50; Schinnerer - Avancini, Bankvertäge[3] II, 79) hat im österreichischen Recht keine spezielle Regelung erfahren. Beim Kreditkartengeschäft werden sowohl Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller der Kreditkarte (der sogenannten Kreditkartengesellschaft) und den Vertragsunternehmen als auch zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Kreditkarteninhaber und schließlich zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen hergestellt. Der typische Inhalt des Vertrages zwischen der Kreditkartengesellschaft und den Vertragsunternehmen besteht darin, daß sich diese verpflichten, Geschäfte, die zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes gehören, mit Kreditkarteninhabern abzuschließen und für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen nicht sofortige Bezahlung durch den Kreditkarteninhaber zu fordern, sondern zunächst die Bezahlung von der Kreditkartengesellschaft zu verlangen, sofern der Kreditkarteninhaber eine gültige Kreditkarte vorweist, die Rechnung des Vertragsunternehmens unterschreibt und die Unterschriften auf Rechnung und Kreditkarte übereinstimmen (Avancini a. a. O., 124 ff.). Im Vertrag zwischen Kreditkartengesellschaft und Kreditkarteninhaber verpflichtet sich die Gesellschaft, die Rechnungen des Kreditkarteninhabers an die Vertragsunternehmen zu bezahlen; sie gewährleistet damit, daß der Kreditkarteninhaber nicht bar bezahlen muß, sondern die Rechnung unter Vorweisung seiner Kreditkarte nur zu unterschreiben braucht (Canaris a. a. O., 812 f.; Avancini a. a. O.; Polnizky a. a. O., 51). In der Unterfertigung der Rechnungen durch den Kreditkarteninhaber wird eine Anweisung gesehen (Canaris a. a. O., 811 ff.). Wird die Unterschrift bei Abhandenkommen der Kreditkarte zum Zwecke der mißbräuchlichen Erwirkung einer Leistung eines Vertragsunternehmens durch einen Dritten gefälscht, so fehlt es an einer wirksamen Anweisung. Canaris hält einen von der Kreditkartengesellschaft für diesen Fall vereinbarten Haftungsausschluß - er spricht von "Freizeichnungserklärung" - als ebenso wirksam wie die vertragliche Risikoüberwälzung bei Scheckfälschungen; zu letzterem Problemkreis meint er, daß Freizeichnungen grundsätzlich für gültig anzusehen seien, soweit der Schaden - wenn auch ohne Verschulden des Scheckinhabers - durch einen in seiner Sphäre entstandenen Mangel verursacht worden sei und die Bank ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung vorgelegter Schecks vertraglich nicht ausgeschlossen habe (Canaris a. a. O., 812 f. unter Vorweisung auf 718). Avancini (a. a. O., 134) sieht in der vertraglichen Übernahme der Haftung des Kreditkarteninhabers für den Schaden der Kreditkartengesellschaft bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Kreditkarte durch einen Dritten das Einstehen des Kreditkarteninhabers für die Schuld des unrechtmäßigen Benützers der Kreditkarte, wobei im Zweifel nur eine Ausfallbürgschaft anzunehmen sei. Fehlt es an einer solchen vertraglichen Risikoüberwälzung, so trägt die Kreditkartengesellschaft grundsätzlich das Risiko. Der Kreditkarteninhaber haftet ihr aber, sofern er durch sein Verschulden, z. B. wegen Nichtanzeige des Verlustes der Kreditkarte, zur Auszahlung auf die gefälschte Rechnung beigetragen hat (Canaris a. a. O.). Wendet man diese - vor allem im Scheckrecht entwickelten - Grundsätze auf den Kreditkartenvertrag an, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Mißbrauches gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten ohne Rücksicht auf sein Verschulden auferlegt. Die Kreditkartengesellschaft räumt dem Inhaber der Kreditkarte dadurch, daß sie ihm gestattet, damit Rechnungen in beliebiger Höhe seiner Unterschrift anzuerkennen, anstatt sofort zu bezahlen, eine derartige Verfügungsmacht ein, die es nicht als sittenwidrig erscheinen läßt, ihn auch für Folgen unverschuldeten Verlustes haften zu lassen, sofern auch den Vertragsunternehmen die zur Vermeidung mißbräuchlicher Verwendungen der Kreditkarte zumutbaren Maßnahmen überbunden werden. Eine Sittenwidrigkeit des Inhaltes einer derartigen Vereinbarung könnte nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Vereinbarung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergäbe (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 183; QuHGZ 1975, 127; EvBl. 1975/182; EvBl. 1976/9 u. v. a.). Von einem solchen Mißverhältnis kann hier nicht gesprochen werden, da die Kreditkartengesellschaft bei der Aufstellung der Geschäftsbedingungen nicht nur ihre eigenen Interessen gegenüber jenen des Kreditkarteninhabers abzuwägen, sondern auch auf die kollidierenden Interessen der Vertragsunternehmungen Bedacht zu nehmen hat, denen eine Überspannung der Pflicht zur Unterschriftsprüfung nicht zugemutet werden kann.Das Kreditkartengeschäft vergleiche hiezu Avancini, Rechtsfragen des Kreditkartengeschäftes, ZfRV 1969, 121 ff.; Canaris in Groß- Komm HGB[3] römisch zwei, 810 ff.; Polnizky, Die Kreditkarte, BA 1966, 50; Schinnerer - Avancini, Bankvertäge[3] römisch zwei, 79) hat im österreichischen Recht keine spezielle Regelung erfahren. Beim Kreditkartengeschäft werden sowohl Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller der Kreditkarte (der sogenannten Kreditkartengesellschaft) und den Vertragsunternehmen als auch zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Kreditkarteninhaber und schließlich zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen hergestellt. Der typische Inhalt des Vertrages zwischen der Kreditkartengesellschaft und den Vertragsunternehmen besteht darin, daß sich diese verpflichten, Geschäfte, die zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes gehören, mit Kreditkarteninhabern abzuschließen und für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen nicht sofortige Bezahlung durch den Kreditkarteninhaber zu fordern, sondern zunächst die Bezahlung von der Kreditkartengesellschaft zu verlangen, sofern der Kreditkarteninhaber eine gültige Kreditkarte vorweist, die Rechnung des Vertragsunternehmens unterschreibt und die Unterschriften auf Rechnung und Kreditkarte übereinstimmen (Avancini a. a. O., 124 ff.). Im Vertrag zwischen Kreditkartengesellschaft und Kreditkarteninhaber verpflichtet sich die Gesellschaft, die Rechnungen des Kreditkarteninhabers an die Vertragsunternehmen zu bezahlen; sie gewährleistet damit, daß der Kreditkarteninhaber nicht bar bezahlen muß, sondern die Rechnung unter Vorweisung seiner Kreditkarte nur zu unterschreiben braucht (Canaris a. a. O., 812 f.; Avancini a. a. O.; Polnizky a. a. O., 51). In der Unterfertigung der Rechnungen durch den Kreditkarteninhaber wird eine Anweisung gesehen (Canaris a. a. O., 811 ff.). Wird die Unterschrift bei Abhandenkommen der Kreditkarte zum Zwecke der mißbräuchlichen Erwirkung einer Leistung eines Vertragsunternehmens durch einen Dritten gefälscht, so fehlt es an einer wirksamen Anweisung. Canaris hält einen von der Kreditkartengesellschaft für diesen Fall vereinbarten Haftungsausschluß - er spricht von "Freizeichnungserklärung" - als ebenso wirksam wie die vertragliche Risikoüberwälzung bei Scheckfälschungen; zu letzterem Problemkreis meint er, daß Freizeichnungen grundsätzlich für gültig anzusehen seien, soweit der Schaden - wenn auch ohne Verschulden des Scheckinhabers - durch einen in seiner Sphäre entstandenen Mangel verursacht worden sei und die Bank ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung vorgelegter Schecks vertraglich nicht ausgeschlossen habe (Canaris a. a. O., 812 f. unter Vorweisung auf 718). Avancini (a. a. O., 134) sieht in der vertraglichen Übernahme der Haftung des Kreditkarteninhabers für den Schaden der Kreditkartengesellschaft bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Kreditkarte durch einen Dritten das Einstehen des Kreditkarteninhabers für die Schuld des unrechtmäßigen Benützers der Kreditkarte, wobei im Zweifel nur eine Ausfallbürgschaft anzunehmen sei. Fehlt es an einer solchen vertraglichen Risikoüberwälzung, so trägt die Kreditkartengesellschaft grundsätzlich das Risiko. Der Kreditkarteninhaber haftet ihr aber, sofern er durch sein Verschulden, z. B. wegen Nichtanzeige des Verlustes der Kreditkarte, zur Auszahlung auf die gefälschte Rechnung beigetragen hat (Canaris a. a. O.). Wendet man diese - vor allem im Scheckrecht entwickelten - Grundsätze auf den Kreditkartenvertrag an, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Mißbrauches gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten ohne Rücksicht auf sein Verschulden auferlegt. Die Kreditkartengesellschaft räumt dem Inhaber der Kreditkarte dadurch, daß sie ihm gestattet, damit Rechnungen in beliebiger Höhe seiner Unterschrift anzuerkennen, anstatt sofort zu bezahlen, eine derartige Verfügungsmacht ein, die es nicht als sittenwidrig erscheinen läßt, ihn auch für Folgen unverschuldeten Verlustes haften zu lassen, sofern auch den Vertragsunternehmen die zur Vermeidung mißbräuchlicher Verwendungen der Kreditkarte zumutbaren Maßnahmen überbunden werden. Eine Sittenwidrigkeit des Inhaltes einer derartigen Vereinbarung könnte nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Vereinbarung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergäbe (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 183; QuHGZ 1975, 127; EvBl. 1975/182; EvBl. 1976/9 u. v. a.). Von einem solchen Mißverhältnis kann hier nicht gesprochen werden, da die Kreditkartengesellschaft bei der Aufstellung der Geschäftsbedingungen nicht nur ihre eigenen Interessen gegenüber jenen des Kreditkarteninhabers abzuwägen, sondern auch auf die kollidierenden Interessen der Vertragsunternehmungen Bedacht zu nehmen hat, denen eine Überspannung der Pflicht zur Unterschriftsprüfung nicht zugemutet werden kann.
Auch der Revisionswerber hält die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung grundsätzlich für zulässig, ist aber der Ansicht, daß dieser weitgehende Haftungsumfang aus den Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht klar genug hervorgehe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen so klar sind, daß zu einem Zurückgreifen auf die Regel des § 915 ABGB kein Anlaß besteht. Aus der Formulierung: "Der Karteninhaber haftet im Falle der mißbräuchlichen Verwendung der Karte nach Diebstahl oder Verlust" geht im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen, wonach die D-Club-Karte es dem Inhaber ermöglicht, Rechnungen in beliebiger Höhe mit der Unterschrift anzuerkennen, und deren Inhaber durch seine Unterschrift bestätigt, die Waren oder Dienstleistungen erhalten zu haben, deutlich hervor, daß für den Fall einer Unterschriftsfälschung nach Diebstahl oder Verlust eine grundsätzlich unbeschränkte Haftung des Kreditkartenunternehmers vereinbart wurde, die mit dem normalen Haftungsfall der Anerkennung der Lieferung durch den Karteninhaber nichts zu tun hat. Der Revisionswerber durfte daher auf Grund dieser klaren, wenn auch kurz gefaßten Haftungsbestimmung nicht davon ausgehen, daß in jedem Falle dafür gesorgt sei, daß nur von ihm unterfertigte Rechnungen von der Kreditkartengesellschaft honoriert würden. Er konnte von den Vertragsunternehmen der Klägerin nicht mehr als einen laienhaften, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Unterschriftenvergleich auf Kreditkarte und Rechnungen erwarten und mußte sich daher über die möglichen Risken eines Verlustes der Karte im klaren sein.Auch der Revisionswerber hält die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung grundsätzlich für zulässig, ist aber der Ansicht, daß dieser weitgehende Haftungsumfang aus den Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht klar genug hervorgehe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen so klar sind, daß zu einem Zurückgreifen auf die Regel des Paragraph 915, ABGB kein Anlaß besteht. Aus der Formulierung: "Der Karteninhaber haftet im Falle der mißbräuchlichen Verwendung der Karte nach Diebstahl oder Verlust" geht im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen, wonach die D-Club-Karte es dem Inhaber ermöglicht, Rechnungen in beliebiger Höhe mit der Unterschrift anzuerkennen, und deren Inhaber durch seine Unterschrift bestätigt, die Waren oder Dienstleistungen erhalten zu haben, deutlich hervor, daß für den Fall einer Unterschriftsfälschung nach Diebstahl oder Verlust eine grundsätzlich unbeschränkte Haftung des Kreditkartenunternehmers vereinbart wurde, die mit dem normalen Haftungsfall der Anerkennung der Lieferung durch den Karteninhaber nichts zu tun hat. Der Revisionswerber durfte daher auf Grund dieser klaren, wenn auch kurz gefaßten Haftungsbestimmung nicht davon ausgehen, daß in jedem Falle dafür gesorgt sei, daß nur von ihm unterfertigte Rechnungen von der Kreditkartengesellschaft honoriert würden. Er konnte von den Vertragsunternehmen der Klägerin nicht mehr als einen laienhaften, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Unterschriftenvergleich auf Kreditkarte und Rechnungen erwarten und mußte sich daher über die möglichen Risken eines Verlustes der Karte im klaren sein.
Der Revisionswerber kann auch daraus, daß ein Vergleich zwischen einer bei der Klägerin deponierten Musterunterschrift und der Unterschrift auf der Karte nicht stattgefunden hat, nichts für sich ableiten: abgesehen davon, daß der Beklagte eine Verfälschung der Unterschrift auf der Kreditkarte selbst gar nicht behauptete, kann schon nach der Natur des Kreditkartengeschäftes nur eine Prüfung der Übereinstimmung der Unterschrift auf der Kreditkarte und der Unterschrift auf der vom Inhaber zu bestätigenden Rechnung des Vertragsunternehmens in Frage kommen. Der Beklagte könnte der Kreditkartengesellschaft nur entgegenhalten, daß sie Ansprüche der Vertragsunternehmer befriedigt habe, obwohl schon ein laienhafter Unterschriftenvergleich auf Kreditkarte und Rechnung das Vorliegen einer Fälschung zutage gebracht hätte. Da dies nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht der Fall war, braucht auf den weiteren Einwand der Revision, die Klägerin leiste den Vertragsunternehmungen schon dann Zahlung, wenn sich auf der Rechnung nur irgendeine Unterschrift befinde, nicht weiter eingegangen werden. Es bedarf daher insbesondere keiner Prüfung, ob unter diesen besonderen Voraussetzungen ein Regreß gegen den Kreditkarteninhaber statthaft wäre.
Auch die weitere Vereinbarung, daß der Kreditkarteninhaber von dieser Haftung befreit sei, wenn er innerhalb von 48 Stunden ab dem tatsächlichen Zeitpunkt des Abhandenkommens der Karte einem Büro der Klägerin Verlustanzeige erstattet, erweckt bei objektiver Betrachtung nicht den Eindruck, daß damit das Verlustrisiko des Karteninhabers verniedlicht werde. Es ist auch hier dem Berufungsgerichte zuzustimmen, daß der Karteninhaber durch diese Bestimmung verhalten werden soll, dem Besitz der D-Club-Karte besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. In Anbetracht des großen Risikos, das mit dem Verluste eines derartigen Legitimationspapiers (vgl. hiezu Avancini a. a. O., 135 ff.) verbunden ist, bedeutet es auch keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn für die Haftungsbefreiung eine relativ kurze Frist gesetzt und der Karteninhaber damit praktisch gezwungen wird, sich periodisch, und zwar in kurzen Abständen, von dem Fortbesitz der Karte zu überzeugen. Daß die Frist ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Abhandenkommens und nicht etwa ab Kenntnis des Inhabers von dem Verlust der Karte zu berechnen ist, geht aus den Geschäftsbedingungen klar hervor. Im allgemeinen wird der Kreditkarteninhaber bei entsprechender Aufmerksamkeit und periodischen Kontrollen -- insbesondere auf Reisen -- diese Frist wahren können. Ob er auch zu haften hätte, wenn ihm dies in Ausnahmefällen (etwa bei Erkrankung usw.) nicht möglich wäre, braucht nicht untersucht zu werden, weil hier ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt. Obwohl der Beklagte in der Nacht vom 22. auf 23. April 1977 in einem Hotel in Salzburg bestohlen wurde, behauptete er nicht einmal, sich nach diesem Anlaß vergewissert zu haben, daß die Kreditkarte noch vorhanden gewesen sei; gerade nach diesem Vorfall wäre aber eine Kontrolle besonders naheliegend gewesen; er konnte aber darüber, ob die Kreditkarte ebenfalls bei diesem Diebstahl abhanden gekommen war, keine Rechenschaft geben.Auch die weitere Vereinbarung, daß der Kreditkarteninhaber von dieser Haftung befreit sei, wenn er innerhalb von 48 Stunden ab dem tatsächlichen Zeitpunkt des Abhandenkommens der Karte einem Büro der Klägerin Verlustanzeige erstattet, erweckt bei objektiver Betrachtung nicht den Eindruck, daß damit das Verlustrisiko des Karteninhabers verniedlicht werde. Es ist auch hier dem Berufungsgerichte zuzustimmen, daß der Karteninhaber durch diese Bestimmung verhalten werden soll, dem Besitz der D-Club-Karte besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. In Anbetracht des großen Risikos, das mit dem Verluste eines derartigen Legitimationspapiers vergleiche hiezu Avancini a. a. O., 135 ff.) verbunden ist, bedeutet es auch keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn für die Haftungsbefreiung eine relativ kurze Frist gesetzt und der Karteninhaber damit praktisch gezwungen wird, sich periodisch, und zwar in kurzen Abständen, von dem Fortbesitz der Karte zu überzeugen. Daß die Frist ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Abhandenkommens und nicht etwa ab Kenntnis des Inhabers von dem Verlust der Karte zu berechnen ist, geht aus den Geschäftsbedingungen klar hervor. Im allgemeinen wird der Kreditkarteninhaber bei entsprechender Aufmerksamkeit und periodischen Kontrollen -- insbesondere auf Reisen -- diese Frist wahren können. Ob er auch zu haften hätte, wenn ihm dies in Ausnahmefällen (etwa bei Erkrankung usw.) nicht möglich wäre, braucht nicht untersucht zu werden, weil hier ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt. Obwohl der Beklagte in der Nacht vom 22. auf 23. April 1977 in einem Hotel in Salzburg bestohlen wurde, behauptete er nicht einmal, sich nach diesem Anlaß vergewissert zu haben, daß die Kreditkarte noch vorhanden gewesen sei; gerade nach diesem Vorfall wäre aber eine Kontrolle besonders naheliegend gewesen; er konnte aber darüber, ob die Kreditkarte ebenfalls bei diesem Diebstahl abhanden gekommen war, keine Rechenschaft geben.
Gegen eine generelle Deutung der Anzeigefrist als "subjektive" ab Kenntnis des Verlustes laufende Frist spricht nicht nur der klare Wortlaut der Geschäftsbedingungen, sondern auch die Erwägung, daß dann gerade einem sorglosen Kreditkarteninhaber, der dem Verbleib dieser Urkunde keine Beachtung schenkt, die Frist gewahrt bliebe; außerdem würde der vom Berufungsgericht zutreffend herausgestellte Umstand, daß von seiten der Kreditkartengesellschaft möglichst rasch Maßnahmen gegen die mißbräuchliche Verwendung getroffen werden sollen, vereitelt.
Diesen Zweck kann die dem Kreditkarteninhaber überbundene Obliegenheit freilich nur erfüllen, wenn die Kreditkartengesellschaft nicht ohnehin bereits auf andere Weise vom Verlust der Karte Kenntnis erlangt hat. Da in der rechtzeitigen Verständigung der Kreditkartengesellschaft keine reine Formalhandlung gesehen werden kann, wäre der Kreditkarteninhaber von der Haftung befreit, wenn die Kreditkartengesellschaft innerhalb von 48 Stunden ab dem tatsächlichen Abhandenkommen der Karte vom Verlust erfahren hätte; dies steht jedoch im gegenständlichen Fall nicht fest, weil der Zeitpunkt des Verlustes nicht ermittelt werden konnte. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anzeige trifft, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, den Beklagten, da es sich um eine von ihm zu beweisende rechtsvernichtende Tatsache handelt. Diesen Beweis ist der Beklagte jedoch schuldig geblieben.