Rechtssatz RS0016475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016475
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Rechtssatz
Da die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber dadurch, dass sie ihm gestattet, mit der Kreditkarte Rechnungen in beliebiger Höhe seiner Unterschrift anzuerkennen anstatt sofort zu bezahlen, eine derartige Verfügungsmacht einräumt, ist es jedenfalls nicht sittenwidrig, ihn auch für die Folgen unverschuldeten Verlustes haften zu lassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 598/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 598/79
Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427
- 3 Ob 530/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 530/91
Auch; Beisatz: Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. (T1) Veröff: SZ 64/110 = EvBl 1991/196 S 848 = ÖBA 1992,277 (Filz) = ecolex 1991,845
- 10 Ob 70/07b
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T2)
- 1 Ob 88/14v
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T3)
- 6 Ob 233/15f
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
Vgl; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016475
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00598_7900000_002