Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 52/89 = EvBl
1979/227 = JBl 1980, 427 bereits ausführlich begründet, daß
einerseits der Inhaber der Kreditkarte für die Schulden, die durch die unbefugte Benützung der Karte entstehen, ohne besondere Vereinbarung nur bei Verschulden haften würde und daß andererseits die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung nicht sittenwidrig ist. Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, daß eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. Der vom Beklagten erhobene Einwand, daß die Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei, wonach die Haftung des Kreditkarteninhabers nur für unterschriebene Kreditkarten ausgeschlossen wird, sittenwidrig sei, ist daher nicht berechtigt und wird in der Revision im übrigen auch nicht mehr aufrecht erhalten.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich aber auch der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht anzuschließen, die Einschränkung der Haftungsbefreiung auf unterschriebene Kreditkarten sei als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum einen entspricht es allgemein üblichen Gepflogenheiten, daß Karten, die zur Ausübung bestimmter Rechte legitimieren, wie Kreditkarten, Scheckkarten oder Mitgliedskarten bei Kraftfahrzeugvereinen, zu unterschreiben sind, und es ist hiefür regelmäßig auf den Karten ein deutlich sichtbarer Teil vorgesehen; daß dies auch hier der Fall war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ablichtung der dem Beklagten ausgestellten Kreditkarte. Der Beklagte wurde überdies in den Geschäftsbedingungen und, wie sich aus der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunde ergibt, auch in dem die Übersendung der Karte begleitenden Schreiben auf die Pflicht, die Karte zu unterschreiben, ausdrücklich hingewiesen. Es ist für jedermann leicht erkennbar, daß die Unterfertigung der Karte dazu dienen soll, deren mißbräuchliche Verwendung hintanzuhalten. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte aber mit Nachteilen rechnen, wenn er die Unterfertigung der Kreditkarte unterläßt. Dabei liegt auch die Annahme nahe und ist jedenfalls keinesfalls ungewöhnlich, daß zu diesen Nachteilen eine Erweiterung der Haftung für Schulden gehören kann, die durch die mißbräuchliche Verwendung der Kreditkarte begründet wurden. Daran ändert nichts, daß auch die Unterschrift auf der Kreditkarte nur beschränkte Kontrollmöglichkeiten bietet, weshalb der Hinweis auf die der schon zitierten Entscheidung SZ 52/98 hiezu zu entnehmenden, im übrigen in anderem Zusammenhang stehenden Ausführungen nicht zielführend ist.Der Oberste Gerichtshof vermag sich aber auch der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht anzuschließen, die Einschränkung der Haftungsbefreiung auf unterschriebene Kreditkarten sei als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum einen entspricht es allgemein üblichen Gepflogenheiten, daß Karten, die zur Ausübung bestimmter Rechte legitimieren, wie Kreditkarten, Scheckkarten oder Mitgliedskarten bei Kraftfahrzeugvereinen, zu unterschreiben sind, und es ist hiefür regelmäßig auf den Karten ein deutlich sichtbarer Teil vorgesehen; daß dies auch hier der Fall war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ablichtung der dem Beklagten ausgestellten Kreditkarte. Der Beklagte wurde überdies in den Geschäftsbedingungen und, wie sich aus der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunde ergibt, auch in dem die Übersendung der Karte begleitenden Schreiben auf die Pflicht, die Karte zu unterschreiben, ausdrücklich hingewiesen. Es ist für jedermann leicht erkennbar, daß die Unterfertigung der Karte dazu dienen soll, deren mißbräuchliche Verwendung hintanzuhalten. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte aber mit Nachteilen rechnen, wenn er die Unterfertigung der Kreditkarte unterläßt. Dabei liegt auch die Annahme nahe und ist jedenfalls keinesfalls ungewöhnlich, daß zu diesen Nachteilen eine Erweiterung der Haftung für Schulden gehören kann, die durch die mißbräuchliche Verwendung der Kreditkarte begründet wurden. Daran ändert nichts, daß auch die Unterschrift auf der Kreditkarte nur beschränkte Kontrollmöglichkeiten bietet, weshalb der Hinweis auf die der schon zitierten Entscheidung SZ 52/98 hiezu zu entnehmenden, im übrigen in anderem Zusammenhang stehenden Ausführungen nicht zielführend ist.
Der Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht damit rechnen müssen, daß der Ausschluß seiner Haftung für die durch die mißbräuchliche Verwendung der Kreditkarte begründeten Schulden an die Unterfertigung der Karte geknüpft wird. Dabei ist ohne Bedeutung, daß sich dies aus den von ihm vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Kreditunternehmen nicht ausdrücklich ergibt. Damit hat er noch nicht dargetan, daß es branchenüblich ist, den Haftungsausschluß auch für nicht unterschriebene Kreditkarten zu vereinbaren. Der Wortlaut dieser - im übrigen mit jenem der klagenden Partei im wesentlichen übereinstimmenden - Geschäftsbedingungen schließt nämlich nicht aus, daß auch diese Unternehmen die Haftungsbefreiung nur für unterschriebene Kreditkarten gewähren; ob dies dem durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt entspricht, ist hier nicht zu prüfen.
Nach dem somit vollständig gültigen Inhalt des Punktes 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei haftet der Beklagte für den Schaden, der der klagenden Partei durch die mißbräuchliche Verwendung seiner Kreditkarte entstand, weil eine für die Befreiung für diese Haftung vereinbarten Voraussetzungen, nämlich die Unterfertigung der Kreditkarte, nicht erfüllt war. Der Beklagte meint in der Revision zu Unrecht, daß die klagende Partei ihr Begehren auf diesen Rechtsgrund nicht gestützt habe; dies ist vielmehr in der Tagsatzung vom 12.1.1990 ausdrücklich geschehen.
Der Beklagte bezieht sich auch zu Unrecht auf die Lehre und Rechtsprechung zum rechtmäßigen Alternativverhalten und den damit bei Unterlassungen im Zusammenhang stehenden Fragen der Kausalität (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I 163 f; Reischauer in Rummel, ABGB1 Rz 8 zu § 1311; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 44 ff zu § 1301 je mwN). Diese für das deliktische Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätze kommen hier nicht zum Tragen. Der Beklagte hat sich nämlich durch einen Vertrag zum Ersatz eines näher bestimmten Schadens verpflichtet. Diese Schadensersatzpflicht ist aber unabhängig von einem Verschulden (SZ 52/89 = EvBl 1979/227 = JBl 1980, 27) und auch unabhängig davon, ob der Schaden durch ihn (mit-)verursacht wurde (vgl zum vergleichbaren Fall der Bankomatkarte Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 8/16). Im übrigen trifft sein Argument, die mangelnde Kausalität seines Verhaltens bzw die Verursachung des Schadens auch bei rechtmäßigem Verhalten ergebe sich daraus, daß die von dem anderen Kreditkartenunternehmen ausgestellte Kreditkarte trotz der Unterfertigung mißbräuchlich verwendet worden sei, nicht zu. Dies schließt noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aus, daß die von der klagenden Partei ausgestellte Kreditkarte nach Unterfertigung in keinem Fall oder nur in einzelnen der Fälle, in denen dies tatsächlich geschah, mißbräuchlich verwendet worden wäre, zumal offenkundig ist, daß eine solche Verwendung wesentlich erleichtert wird, wenn der Berechtigte die Karte nicht unterschrieben hat. Dem Beklagten wäre daher der ihn treffende Entlastungsbeweis (vgl SZ 54/108; SZ 56/181; RdW 1987/96 ua) nicht gelungen.Der Beklagte bezieht sich auch zu Unrecht auf die Lehre und Rechtsprechung zum rechtmäßigen Alternativverhalten und den damit bei Unterlassungen im Zusammenhang stehenden Fragen der Kausalität vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 163 f; Reischauer in Rummel, ABGB1 Rz 8 zu Paragraph 1311,; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 44 ff zu Paragraph 1301, je mwN). Diese für das deliktische Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätze kommen hier nicht zum Tragen. Der Beklagte hat sich nämlich durch einen Vertrag zum Ersatz eines näher bestimmten Schadens verpflichtet. Diese Schadensersatzpflicht ist aber unabhängig von einem Verschulden (SZ 52/89 = EvBl 1979/227 = JBl 1980, 27) und auch unabhängig davon, ob der Schaden durch ihn (mit-)verursacht wurde vergleiche zum vergleichbaren Fall der Bankomatkarte Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 8/16). Im übrigen trifft sein Argument, die mangelnde Kausalität seines Verhaltens bzw die Verursachung des Schadens auch bei rechtmäßigem Verhalten ergebe sich daraus, daß die von dem anderen Kreditkartenunternehmen ausgestellte Kreditkarte trotz der Unterfertigung mißbräuchlich verwendet worden sei, nicht zu. Dies schließt noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aus, daß die von der klagenden Partei ausgestellte Kreditkarte nach Unterfertigung in keinem Fall oder nur in einzelnen der Fälle, in denen dies tatsächlich geschah, mißbräuchlich verwendet worden wäre, zumal offenkundig ist, daß eine solche Verwendung wesentlich erleichtert wird, wenn der Berechtigte die Karte nicht unterschrieben hat. Dem Beklagten wäre daher der ihn treffende Entlastungsbeweis vergleiche SZ 54/108; SZ 56/181; RdW 1987/96 ua) nicht gelungen.
Nicht zutreffend sind schließlich der Einwand des Beklagten und die Annahme der Vorinstanzen, daß die klagende Partei ein Verschulden an dem eingeklagten Schaden treffe, weil sie ihre Vertragspartner nicht rechtzeitig von der Sperre der Kreditkarte verständigt habe. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er die klagende Partei aus Anlaß der Benachrichtigung vom Diebstahl der Kreditkarte darauf hingewiesen hat, daß er sie nicht unterschrieb. Nur in diesem Fall könnte der klagenden Partei aber eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden und es wäre zu prüfen, welche Schritte sie zur Minderung des Schadens hätte unternehmen müssen. Andernfalls konnte sie aber davon ausgehen, daß die Karte vom Beklagten unterschrieben wurde und dieser daher nach den Geschäftsbedingungen für den durch die mißbräuchliche Verwendung der Karte verursachten Schaden nicht zu haften hat. Sie konnte unter diesen Umständen nicht erkennen, daß dem Beklagten ein Schaden entstehen und sie zur Minderung dieses Schadens verpflichtet sein könnte, weshalb ihr ein Mitverschulden nicht anzulasten ist.
Der Beklagte ist daher verpflichtet, der klagenden Partei den gesamten eingeklagten, der Höhe nach außer Streit stehenden Schaden zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 41 ZPO, für die Rechtsmittelverfahren außerdem auf § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 41, ZPO, für die Rechtsmittelverfahren außerdem auf Paragraph 50, ZPO.