Rechtssatz RS0016460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016460
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Keine Sittenwidrigkeit ist darin zu sehen, dass die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten ohne Rücksicht auf sein Verschulden auferlegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 598/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 598/79
Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427
- 3 Ob 530/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 530/91
Auch; Beisatz: Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. (T1)
Veröff: SZ 64/110 = ÖBA 1992,277 (Fitz) = ecolex 1991,845
- 3 Ob 248/06a
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 248/06a
Vgl auch; Beisatz: Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. (T2)
Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T3)
Veröff: SZ 2007/29
- 10 Ob 70/07b
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
Beisatz: Dies um so weniger, wenn es sich um vom Karteninhaber erhaltene aber nicht unterfertigte Kreditkarten handelt. (T4)
Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5)
Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T6)
- 1 Ob 88/14v
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T7)
- 6 Ob 233/15f
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
Vgl ; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T8)
- 1 Ob 77/22p
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 77/22p
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 102/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
vgl aber; Beisatz: Sittenwidrigkeit einer Klausel, die dem Verbraucher eine Meldepflicht für jedweden Diebstahl, Verlust oder Missbrauch auferlegt, von denen er in denkbaren Fallkonstellationen keine Kenntnis haben kann. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016460
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00598_7900000_001