Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0014631×

Rechtssatz RS0014631

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014631

Geschäftszahl

3Ob530/91; 10Ob70/07b

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, die Einschränkung der Haftungsbefreiung auf unterschriebene Kreditkarten sei als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum einen entspricht es allgemein üblichen Gepflogenheiten, dass Karten, die zur Ausübung bestimmter Rechte legitimieren, wie Kreditkarten, Scheckkarten oder Mitgliedskarten bei Kraftfahrzeugvereinen, zu unterschreiben sind. Überdies ist es für jedermann leicht erkennbar, dass die Unterfertigung der Karte dazu dienen soll, deren missbräuchliche Verwendung hintanzuhalten. Darauf wurde der Kunde in den Geschäftsbedingungen auch ausdrücklich hingewiesen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 530/91
    Veröff: SZ 64/110 = EvBl 1991/196 S 848 = ÖBA 1992,277 ( Fitz ) = ecolex 1991,845
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T1); Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der ausschließlich dem Karteninhaber bekannt gegebene PIN-Code „niemandem" zur Kenntnis gebracht werden darf, „auch nicht" den Mitarbeitern des beklagten Kreditkartenunternehmens (Klausel 10), ist keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Karteninhaber nicht zu rechnen braucht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014631

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00530_9100000_001