Rechtssatz RS0032371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032371
Entscheidungsdatum
06.03.1979
Rechtssatz
Wer als gemäß § 119 Abs 1 ZollG ersatzpflichtiger Begleitscheinnehmer durch die Einlösung der ihm rechtskräftig auferlegten Zollersatzschuld die auf die Ware entfallenden Eingangsabgaben bezahlt hat, kann nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 1358 ABGB) gegen den Hauptschuldner die auf ihm übergegangene Hauptforderung geltend machen.Wer als gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ZollG ersatzpflichtiger Begleitscheinnehmer durch die Einlösung der ihm rechtskräftig auferlegten Zollersatzschuld die auf die Ware entfallenden Eingangsabgaben bezahlt hat, kann nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Paragraph 1358, ABGB) gegen den Hauptschuldner die auf ihm übergegangene Hauptforderung geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032371
Dokumentnummer
JJR_19790306_OGH0002_0050OB00673_7800000_001