Rechtssatz RS0032396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032396
Geschäftszahl
5Ob389/60 (5Ob390/60); 5Ob200/62; 4Ob584/95; 8Ob125/98k; 3Ob208/16h
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Übernahme einer Liegenschaft zu einem in voraus bestimmten Preis. Die Ungültigkeit einer solchen Klausel kann aber dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Pfandschuldner nach der Verfallszeit den Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft anerkannt und der Übertragung zugestimmt hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 389/60
Entscheidungstext OGH 16.11.1960 5 Ob 389/60
Veröff: JBl 1961,359
- 5 Ob 200/62
Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 200/62
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 389/60
- 4 Ob 584/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
Vgl; Beisatz: Verboten ist die Vereinbarung des Heimfalls der Sache an den Gläubiger nur vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung eine nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarung gleichen Inhaltes ist hingegen gültig. (T1)
Veröff: SZ 68/199
- 8 Ob 125/98k
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 125/98k
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 208/16h
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 208/16h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)
Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032396
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19601116_OGH0002_0050OB00389_6000000_001