Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1371 ABGB nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1371, ABGB nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.
Grundlage des von den Klägern geltend gemachten Anspruches ist das von ihnen angenommene Kaufanbot der Beklagten vom 20.Dezember 1991 (Beilage ./B). Zu prüfen ist daher zunächst, ob - wie die Beklagte meint - dieser Vertrag nichtig ist, weil er zur Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB geschlossen wurde. Dazu war zu erwägen:Grundlage des von den Klägern geltend gemachten Anspruches ist das von ihnen angenommene Kaufanbot der Beklagten vom 20.Dezember 1991 (Beilage ./B). Zu prüfen ist daher zunächst, ob - wie die Beklagte meint - dieser Vertrag nichtig ist, weil er zur Umgehung der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB geschlossen wurde. Dazu war zu erwägen:
Nach § 1371 ABGB sind alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrages entgegenstehenden Bedingungen und Nebenverträge ungültig; dazu gehört ua die Verabredung, daß das Pfandstück nach der Verfallszeit der Schuldforderung dem Gläubiger zufalle (Verfallsklausel) oder daß der Gläubiger es nach Willkür oder zu einem schon im voraus bestimmten Preise veräußern oder für sich behalten könne (Verfallsrechtsklausel).Nach Paragraph 1371, ABGB sind alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrages entgegenstehenden Bedingungen und Nebenverträge ungültig; dazu gehört ua die Verabredung, daß das Pfandstück nach der Verfallszeit der Schuldforderung dem Gläubiger zufalle (Verfallsklausel) oder daß der Gläubiger es nach Willkür oder zu einem schon im voraus bestimmten Preise veräußern oder für sich behalten könne (Verfallsrechtsklausel).
Das Verbot der Verfallsklausel (= lex commissoria) geht auf ein Gesetz des römischen Kaisers Konstantin aus dem Jahre 320 zurück, welcher die lex commissoria bei Strafe der Nichtigkeit verbot (Raape, Die Verfallsklausel bei Pfand- und Sicherheitsübereignung 5 und 76 ff; Gaul, Lex commissoria und Sicherungsübereignung, AcP 168 (1968), 351 ff [368 f]). Dieses Verbot wurde im Laufe der Zeit in unzähligen Gesetzen wiederholt (Raape aaO 5 mwN aus der Literatur) und gilt ua in den Rechtsordnungen des deutschen Sprachraums. So ordnet § 1149 BGB an, daß der Eigentümer, so lange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen kann, zum Zweck der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Nach § 1229 BGB ist eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, nichtig. Nach Art 894 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) ist jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ungültig.Das Verbot der Verfallsklausel (= lex commissoria) geht auf ein Gesetz des römischen Kaisers Konstantin aus dem Jahre 320 zurück, welcher die lex commissoria bei Strafe der Nichtigkeit verbot (Raape, Die Verfallsklausel bei Pfand- und Sicherheitsübereignung 5 und 76 ff; Gaul, Lex commissoria und Sicherungsübereignung, AcP 168 (1968), 351 ff [368 f]). Dieses Verbot wurde im Laufe der Zeit in unzähligen Gesetzen wiederholt (Raape aaO 5 mwN aus der Literatur) und gilt ua in den Rechtsordnungen des deutschen Sprachraums. So ordnet Paragraph 1149, BGB an, daß der Eigentümer, so lange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen kann, zum Zweck der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Nach Paragraph 1229, BGB ist eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, nichtig. Nach Artikel 894, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) ist jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ungültig.
Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandnehmer davor zu schützen, daß er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte (Klang in Klang2 VI 257; Koziol/Welser9 II 133; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 3; vgl Konzen in Soergel, BGB Rz 1 zu § 1149; Eickmann in Münch Komm Rz 1 zu § 1149; Oftinger im Kommentar zum ZGB N 4 zu Art 894). Der Verfallsvertrag ist nämlich seinem Wesen nach ein bedingter, wird er doch unter der Bedingung geschlossen, daß der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird. Gerade in dieser Bedingung liegt die eigentümliche Gefahr dieses Vertrages begründet, und von ihr allein aus ist das Verbot des Vertrages zu verstehen. Der Schuldner willigt in den Verlust der Pfandsache für einen Fall ein, an dessen Eintritt er nicht glaubt und dessen Eintritt er nicht will, und wird nun später in dieser Hoffnung getäuscht. Sehr häufig liegt es ja nicht in der Willkür des Schuldners, den Eintritt der Bedingung des Verfalls hintanzuhalten, so daß er verliert, was er sicher zu behalten hoffte (Raape aaO 12 f; Oftinger aaO). Wenn auch der Schuldner vor allem vor dem Verlust des meist wertvolleren Pfandes bewahrt werden soll, gilt das Verbot doch auch, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld (Raape aaO 28; vgl SZ 23/40; SZ 46/24) oder der im voraus bestimmte Verkaufspreis des Pfandes angemessen ist (SZ 23/40; SZ 46/24).Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandnehmer davor zu schützen, daß er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte (Klang in Klang2 VI 257; Koziol/Welser9 römisch zwei 133; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 3; vergleiche Konzen in Soergel, BGB Rz 1 zu Paragraph 1149,; Eickmann in Münch Komm Rz 1 zu Paragraph 1149,; Oftinger im Kommentar zum ZGB N 4 zu Artikel 894,). Der Verfallsvertrag ist nämlich seinem Wesen nach ein bedingter, wird er doch unter der Bedingung geschlossen, daß der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird. Gerade in dieser Bedingung liegt die eigentümliche Gefahr dieses Vertrages begründet, und von ihr allein aus ist das Verbot des Vertrages zu verstehen. Der Schuldner willigt in den Verlust der Pfandsache für einen Fall ein, an dessen Eintritt er nicht glaubt und dessen Eintritt er nicht will, und wird nun später in dieser Hoffnung getäuscht. Sehr häufig liegt es ja nicht in der Willkür des Schuldners, den Eintritt der Bedingung des Verfalls hintanzuhalten, so daß er verliert, was er sicher zu behalten hoffte (Raape aaO 12 f; Oftinger aaO). Wenn auch der Schuldner vor allem vor dem Verlust des meist wertvolleren Pfandes bewahrt werden soll, gilt das Verbot doch auch, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld (Raape aaO 28; vergleiche SZ 23/40; SZ 46/24) oder der im voraus bestimmte Verkaufspreis des Pfandes angemessen ist (SZ 23/40; SZ 46/24).
Verboten ist die Vereinbarung des Heimfalls der Sache an den Gläubiger nur vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung (Klang aaO 256; Oftinger aaO N 10; Konzen aaO Rz 2 zu § 1149; Eickmann aaO Rz 5 zu § 1149; Scherübel in Staudinger, Rz 4 zu § 1149 BGB); eine nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarung gleichen Inhaltes ist hingegen gültig (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts2 I/2, 448; Klang aaO 256; Oftinger aaO N 11; Eickmann aaO Rz 11; JBl 1961, 359).Verboten ist die Vereinbarung des Heimfalls der Sache an den Gläubiger nur vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung (Klang aaO 256; Oftinger aaO N 10; Konzen aaO Rz 2 zu Paragraph 1149,; Eickmann aaO Rz 5 zu Paragraph 1149,; Scherübel in Staudinger, Rz 4 zu Paragraph 1149, BGB); eine nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarung gleichen Inhaltes ist hingegen gültig (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts2 I/2, 448; Klang aaO 256; Oftinger aaO N 11; Eickmann aaO Rz 11; JBl 1961, 359).
Das Verbot der Verfalls- sowie der Verfallsrechtsklausel gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur für das Pfandrecht, sondern wegen der Gleichheit der Interessenlage auch analog für die Sicherungsübereignung (Raape aaO 50 ff; Klang in Klang II 304; Petrasch aaO Rz 1; Koziol/Welser aaO 147; Mader in Schwimann, Praxiskommentar Rz 2 zu §§ 1371, 1372; SZ 24/303; SZ 46/24; Oftinger aaO N 21 und 22).Das Verbot der Verfalls- sowie der Verfallsrechtsklausel gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur für das Pfandrecht, sondern wegen der Gleichheit der Interessenlage auch analog für die Sicherungsübereignung (Raape aaO 50 ff; Klang in Klang II 304; Petrasch aaO Rz 1; Koziol/Welser aaO 147; Mader in Schwimann, Praxiskommentar Rz 2 zu Paragraphen 1371, 1372,; SZ 24/303; SZ 46/24; Oftinger aaO N 21 und 22).
Dem Erstgericht ist insoweit beizupflichten, als den Klägern im vorliegenden Fall weder ein Pfandrecht an den Liegenschaften der Beklagten eingeräumt worden ist noch eine Sicherungsübereignung dieser Liegenschaften an sie stattgefunden hat. Das aber ändert entgegen seiner Rechtsmeinung nichts am Ergebnis:
Zwar vertrat Raape (aaO 49 f) noch die Meinung, das Verbot der Verfallsklausel setze ein Pfand oder etwas Pfandgleiches voraus; fehle es daran, so sei die Verfallsabrede für gültig zu erklären. Aus der gleichen Erwägung hielt der Oberste Gerichtshof in JBl 1955, 577 noch die Abrede, daß der Schuldner (und Verpächter) die verpachtete Liegenschaft nach Ablauf von fünf Jahren gegen Verrechnung mit dem bis dahin noch nicht zurückgezahlten Darlehen dem Gläubiger (und Pächter) um einen im voraus bestimmten Preis - den ursprünglichen Darlehensbetrag - käuflich zu überlassen habe, für unbedenklich, weil eben die Grundstücke nicht verpfändet gewesen seien. Dieser Auffassung ist Gschnitzer sogleich (aaO 578) entgegengetreten. Das Wesen der Umgehung liege darin, zwar nicht den Wortlaut, wohl aber Sinn und Zweck einer Bestimmung zu übertreten; hier habe offenbar der Darlehensgläubiger durch die Verpachtung in die Lage eines Pfandgläubigers versetzt werden sollen.
In SZ 35/129 hat sodann der Oberste Gerichtshof - allerdings ohne nähere Begründung - einen Verstoß gegen § 1371 ABGB in einem Fall angenommen, wo weder Pfandrecht noch Sicherungseigentum begründet worden war. Dort hatte (nach den Klagebehauptungen) der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherstellung eines gewährten Darlehens für den Fall der nicht fristgerechten Rückzahlung die Übertragung des Eigentums an seinen Liegenschaftsanteilen versprochen, zu diesem Zweck eine beglaubigte Vollmacht ausgestellt und Auftrag und Ermächtigung erteilt, sofort eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und einen Kaufvertrag zu unterfertigen, mit dem die Liegenschaftsanteile an den Gläubiger um S 30.000 verkauft würden.In SZ 35/129 hat sodann der Oberste Gerichtshof - allerdings ohne nähere Begründung - einen Verstoß gegen Paragraph 1371, ABGB in einem Fall angenommen, wo weder Pfandrecht noch Sicherungseigentum begründet worden war. Dort hatte (nach den Klagebehauptungen) der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherstellung eines gewährten Darlehens für den Fall der nicht fristgerechten Rückzahlung die Übertragung des Eigentums an seinen Liegenschaftsanteilen versprochen, zu diesem Zweck eine beglaubigte Vollmacht ausgestellt und Auftrag und Ermächtigung erteilt, sofort eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und einen Kaufvertrag zu unterfertigen, mit dem die Liegenschaftsanteile an den Gläubiger um S 30.000 verkauft würden.
Die in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung ist aufrechtzuerhalten. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger des Eigentümers analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist (Eickmann aaO Rz 12; Konzen aaO Rz 4; Gaul aaO 368 ff, insb 380: "Das Verfallverbot ist also ein allgemeines Prinzip unserer Rechtsordnung"). Daß der Gesetzgeber das Schicksal einer Verfallsklausel, die zugunsten eines nicht durch Pfandrecht oder sonst dinglich gesicherten Gläubigers vereinbart wird, bewußt nicht geregelt, also verboten hätte, ist nicht zu sehen; dafür fehlen alle Anhaltspunkte. Es ist daher von einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Gesetzeslücke auszugehen, die durch Analogie zu schließen ist, fordert doch hier der - schon erwähnte - Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung der gesetzlichen Norm des § 1371 ABGB auch auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 7 mwN aus der Rechtsprechung). Bei anderer Auffassung könnte - worauf schon Gschnitzer (JBl 1955, 578) hingewiesen hat - das Verbot der Verfallsnorm ohne weiteres umgangen werden.Die in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung ist aufrechtzuerhalten. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger des Eigentümers analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist (Eickmann aaO Rz 12; Konzen aaO Rz 4; Gaul aaO 368 ff, insb 380: "Das Verfallverbot ist also ein allgemeines Prinzip unserer Rechtsordnung"). Daß der Gesetzgeber das Schicksal einer Verfallsklausel, die zugunsten eines nicht durch Pfandrecht oder sonst dinglich gesicherten Gläubigers vereinbart wird, bewußt nicht geregelt, also verboten hätte, ist nicht zu sehen; dafür fehlen alle Anhaltspunkte. Es ist daher von einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Gesetzeslücke auszugehen, die durch Analogie zu schließen ist, fordert doch hier der - schon erwähnte - Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung der gesetzlichen Norm des Paragraph 1371, ABGB auch auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 7, mwN aus der Rechtsprechung). Bei anderer Auffassung könnte - worauf schon Gschnitzer (JBl 1955, 578) hingewiesen hat - das Verbot der Verfallsnorm ohne weiteres umgangen werden.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes setzt die Anwendbarkeit des § 1371 ABGB auch nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß das Verbot der Verfallsklausel nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - gilt (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes setzt die Anwendbarkeit des Paragraph 1371, ABGB auch nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß das Verbot der Verfallsklausel nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - gilt (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).
Schließlich ist auch die Auffassung des Erstgerichtes und der Kläger, hier liege deshalb kein Verstoß gegen § 1371 ABGB vor, weil es ja Burkhard E***** oder der K***** GmbH freigestanden wäre, selbst die Liegenschaften zum vereinbarten Kaufpreis zu erwerben, verfehlt. Es gehört ja zum Wesen der Verfallsklausel, daß sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die Schuld nicht vom Schuldner oder für ihn von einem Dritten rechtzeitig gezahlt wird. Insoweit weist der vorliegende Sachverhalt keinerlei Besonderheiten auf.Schließlich ist auch die Auffassung des Erstgerichtes und der Kläger, hier liege deshalb kein Verstoß gegen Paragraph 1371, ABGB vor, weil es ja Burkhard E***** oder der K***** GmbH freigestanden wäre, selbst die Liegenschaften zum vereinbarten Kaufpreis zu erwerben, verfehlt. Es gehört ja zum Wesen der Verfallsklausel, daß sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die Schuld nicht vom Schuldner oder für ihn von einem Dritten rechtzeitig gezahlt wird. Insoweit weist der vorliegende Sachverhalt keinerlei Besonderheiten auf.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen diente das Kaufanbot der Beklagten zur vermögensrechtlichen Absicherung der Kläger, weil die Erwerber ihrer Geschäftsanteile keine anderen Sicherheiten für ihre Schuld von S 58,800.000 bieten konnten. Die den Klägern durch das unwiderrufliche Angebot rund drei Jahre vor der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eingeräumte Möglichkeit, bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Liegenschaften um einen im voraus bestimmten Kaufpreis für sich in Anspruch zu nehmen, verstößt in gleicher Weise gegen den Normzweck des § 1371 ABGB wie eine inhaltsgleiche Vereinbarung in bezug auf eine zum Pfand bestellte Sache.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen diente das Kaufanbot der Beklagten zur vermögensrechtlichen Absicherung der Kläger, weil die Erwerber ihrer Geschäftsanteile keine anderen Sicherheiten für ihre Schuld von S 58,800.000 bieten konnten. Die den Klägern durch das unwiderrufliche Angebot rund drei Jahre vor der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eingeräumte Möglichkeit, bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Liegenschaften um einen im voraus bestimmten Kaufpreis für sich in Anspruch zu nehmen, verstößt in gleicher Weise gegen den Normzweck des Paragraph 1371, ABGB wie eine inhaltsgleiche Vereinbarung in bezug auf eine zum Pfand bestellte Sache.
Daß Vertragspartner der Kläger nicht ihre Schuldnerin - also die K***** GmbH - war, sondern die Beklagte, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Vertrages. Die Vereinbarung einer Verfalls- oder Verfallsrechtsklausel ist auch dann unzulässig, wenn sie zwischen einem Gläubiger und einem Dritten geschlossen wird, der - etwa als Pfandbesteller - die Haftung für die Schuld mitübernommen hat.
Da sohin der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen aus dem Grunde des § 1371 ABGB nichtig ist, ist der zu sichernde Anspruch zu verneinen.Da sohin der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen aus dem Grunde des Paragraph 1371, ABGB nichtig ist, ist der zu sichernde Anspruch zu verneinen.
Auf die übrigen Einwände der Beklagten gegen den Anspruch und die von den Vorinstanzen bejahte Gefährdung braucht daher nicht eingegangen zu werden.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens der ersten Instanz gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO. Für das Verfahren erster und zweiter Instanz - an dem noch ein weiterer Gegner der Kläger als Gefährdeter beteiligt war - steht der Beklagten die Hälfte der vom gemeinsamen Rechtsanwalt verzeichneten Kosten zu (ZBl 1915/82; LGZ Wien EvBl 1936/676 ua). Von den für den außerordentlichen Revisionsrekurs begehrten Kosten verzeichnete die Beklagte nicht die Umsatzsteuer.Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens der ersten Instanz gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Für das Verfahren erster und zweiter Instanz - an dem noch ein weiterer Gegner der Kläger als Gefährdeter beteiligt war - steht der Beklagten die Hälfte der vom gemeinsamen Rechtsanwalt verzeichneten Kosten zu (ZBl 1915/82; LGZ Wien EvBl 1936/676 ua). Von den für den außerordentlichen Revisionsrekurs begehrten Kosten verzeichnete die Beklagte nicht die Umsatzsteuer.